5.1-5
5.1.5.5Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung
Bem. 1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks, für das die Versandstückmuster-Zulassung der
zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender sicherstellen, dass eine Kopie der
Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zuge-
stellt worden ist (siehe Absatz 5.1.5.1.4 a)).
2. Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 x 10
3
A
1
oder 3 x 10
3
A
2
oder 1000 TBq (siehe Absatz 5.1.5.1.4 b)).
3. Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als
3 x 10
3
A
1
oder 3 x 10
3
A
2
oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Dru-
ckentlastung zugelassen ist (siehe Unterabschnitt 5.1.5.1).
4. Für Zulassung und vorherige Benachrichtigung siehe Vorschriften für das für die Beförderung
dieses Stoffes verwendete Versandstück.
Gegenstand
Nein
Nein
Verweis
UN-Zulassung/
Nummer Genehmigung der
zuständigen Behör-
de erforderlich
Ur-berührte
sprungs-Staa-
landten
a)
–JaJa
Benachrichtigung
der zuständigen
Behörden des
Ursprungslandes
und der berührten
Staaten vor jeder
Beförderung durch
den Absender
a)
Nein
Berechnung von nicht aufgeliste-
ten A
1
-und A
2
-Werten
Freigestellte Versandstücke
– Versandstückmuster
– Beförderung
2.2.7.2.2.2 a),
5.1.5.2.1 d)
–
Nein
Nein
–
LSA-Stoffe
b)
und SCO-Gegen-
stände
b)
/Industrieversandstücke
Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar
und spaltbar, freigestellt
– Versandstückmuster
– Beförderung
Typ A-Versandstücke
b)
, nicht
spaltbar und spaltbar, freigestellt
– Versandstückmuster
– Beförderung
2908,
2909,NeinNein
2910,NeinNein
2911
2912,
2913,
3321,
3322
Nein Nein
Nein Nein
2915,
3332
Nein Nein
Nein Nein
Nein
Nein
–
Typ B(U)-Versandstücke
b)
, nicht2916
spaltbar und spaltbar, freigestellt
– VersandstückmusterJa
– BeförderungNein
Nein siehe Bem. 1
Nein siehe Bem. 2
5.1.5.1.4 b),
5.1.5.2.1 a),
6.4.22.2
5.1-6
Gegenstand
Nein
Ja
Ja
c)
Nein
d)
Ja
Ja
c)
Nein
d)
Ja
Nein
siehe Bem. 2
siehe Bem. 2
Nein
siehe Bem. 4
Nein
siehe Bem. 4
Nein
siehe Bem. 4
Ja
Ja
Ja
Benachrichtigung
der zuständigen
Behörden des
Ursprungslandes
und der berührten
Staaten vor jeder
Beförderung durch
den Absender
a)
Verweis
UN-Zulassung/
Nummer Genehmigung der
zuständigen Behör-
de erforderlich
Ur-berührte
sprungs-Staa-
landten
a)
Typ B(M)-Versandstücke
b)
, nicht
spaltbar und spaltbar, freigestellt
– Versandstückmuster
– Beförderung
2917
JaJa
siehesiehe
Bem. 3Bem. 3
5.1.5.1.4 b),
5.1.5.2.1 a),
5.1.5.1.2,
6.4.22.3
Ja
Nein
Nein
Nein
siehe Bem. 1
siehe Bem. 2
5.1.5.1.4 b),
5.1.5.2.1 a),
6.4.22.2
5.1.5.2.1 a),
5.1.5.1.2,
6.4.22.4
Ja
siehe
Bem. 4
Nein
siehe
Bem. 4
1.6.6.4,
5.1.5.2.1 a),
6.4.22.5
Ja
siehe
Bem. 4
Nein
siehe
Bem. 4
5.1.5.2.1 a),
6.4.22.5
Ja
siehe
Bem. 4
Nein
siehe
Bem. 4
5.1.5.2.1 a),
6.4.22.1
Typ C-Versandstücke
b)
, nicht3323
spaltbar und spaltbar, freigestellt
– Versandstückmuster
– Beförderung
Versandstücke, die spaltbare 2977,
Stoffe enthalten 3324,
– Versandstückmuster 3325,
– Beförderung: 3326,
Summe der Kritikalitätssicher- 3327,
heitskennzahlen nicht grösser 3328,
als 50 3329,
Summe der Kritikalitätssicher- 3330,
heitskennzahlen grösser als 3331,
503333
Radioaktive Stoffe in besonderer
Form
– Baumuster–
– Beförderungsiehe
Bem. 4
gering dispergierbare radioaktive
Stoffe
– Baumuster–
– Beförderungsiehe
Bem. 4
Versandstücke, die mindestens
0,1 kg Uranhexafluorid enthalten
– Baumuster–
– Beförderungsiehe
Bem. 4
Sondervereinbarung 2919,
– Beförderung 3331
zugelassene Versandstückmus-
ter, die Übergangsvorschriften
unterliegen
siehe
Ab-
schnitt
1.6.6
siehe
Ab-
schnitt
1.6.6
siehe Bem. 1
Ja
Ja
Nein
1.7.4.2,
5.1.5.2.1 b),
5.1.5.1.4 b)
1.6.6.2,
5.1.5.1.4 b),
5.1.5.2.1 a),
5.1.5.1.2,
6.4.22.9
5.1.5.2.1 e),
6.4.22.7
alternative Aktivitätsgrenzwerte–
für eine freigestellte Sendung
von Instrumenten oder Fabrika-
ten
gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f)–
freigestellte spaltbare Stoffe
Ja
Ja
Nein
5.1.5.2.1 a)
(iii),
6.4.22.6
a)
Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird.
b)
Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die
spaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke, die
spaltbare Stoffe enthalten (siehe Abschnitt 6.4.11).
c)
Für Versandstückmuster für spaltbare Stoffe kann auch eine Genehmigung nach einem der anderen
Punkte der Tabelle erforderlich sein.
d)
Für die Beförderung kann jedoch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle er-
forderlich sein.