2.2.7.2.4.1.3 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind,
dürfen der UN-Nummer 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK
– INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
a) die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Aussenfläche jedes unverpackten Instruments
oder Fabrikats ist nicht grösser als 0,1 mSv/h;
b) jedes Instrument oder Fabrikat ist auf seiner Aussenfläche mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» ver-
sehen, mit Ausnahme von:
(i) radiolumineszierenden Uhren oder Geräten;
(ii) Konsumgütern, die entweder eine vorschriftsmässige Genehmigung/Zulassung gemäss Absatz
1.7.1.4 e) erhalten haben oder einzeln nicht die Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung
in Spalte (5) der Tabelle 2.2.7.2.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem
Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» ver-
sehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt
wird, und
(iii) anderen Instrumenten oder Fabrikaten, die für das Kennzeichen «RADIOACTIVE» zu klein sind, vo-
rausgesetzt, sie werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit dem
Kennzeichen «RADIOACTIVE» versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhan-
densein radioaktiver Stoffe gewarnt wird;
c) die aktiven Stoffe sind vollständig von nicht aktiven Bestandteilen eingeschlossen (ein Gerät, dessen
alleinige Funktion in der Umschliessung radioaktiver Stoffe besteht, gilt nicht als Instrument oder Fabri-
kat);
d) die in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte (2) bzw. (3) für jedes Einzelstück bzw. für jedes Versandstück festge-
legten Grenzwerte werden eingehalten;
e) (bleibt offen)
f) es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f), wenn das Versandstück spaltbare Stoffe
enthält.
2.2.7.2.4.1.4 Radioaktive Stoffe in anderer als der in Absatz 2.2.7.2.4.1.3 festgelegten Form mit einer Aktivität, welche die
in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte (4) festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen der UN-Nummer
2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE
zugeord- net werden, vorausgesetzt:
a) dasVersandstückhältunter Routine-Beförderungsbedingungen den radioaktiven Inhalt eingeschlossen;
b) das Versandstück ist mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» versehen, und zwar
(i) entweder so auf einer Innenfläche, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein
radioaktiver Stoffe gewarnt wird,
(ii) oderaufderAussenseitedesVersandstücks,soferndieKennzeichnungeinerInnenflächeunmöglich
ist, und
c) es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f), wenn das Versandstück spaltbare Stoffe
enthält.
2.2.7.2.4.1.5 Uranhexafluorid, das die in Spalte (4) der Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten Aktivitätsgrenzwerte nicht über-
schreitet, darf der Eintragung UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELL-
TES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt zu-
geordnet werden, vorausgesetzt:
a) die Masse an Uranhexafluorid im Versandstück ist kleiner als 0,1 kg;
b) die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4.5.2 und 2.2.7.2.4.1.4 a) und b) werden erfüllt.
2.2.7.2.4.1.6 Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, und
Fabrikate, in denen unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder
unbestrahltes natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, dürfen der UN-Nummer 2909
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM
URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM zugeordnet werden,
vorausgesetzt, die äussere Oberfläche des Urans oder des Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung
aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff.
2.2.7.2.4.1.7 Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf der UN-Nummer 2908
RADIOAKTIVE STOFFE,FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK–LEERE VERPACKUNGzugeordnetwer-
den, vorausgesetzt:
a) die Verpackung ist in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen;
b) die Aussenfläche des Urans oder des Thoriums in der Verpackungskonstruktion besitzt eine inaktive
Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff;
c) die innere nicht festhaftende Kontamination, gemittelt über 300 cm
2
, überschreitet nicht:
(i) 400 Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität und
(ii) 40 Bq/cm
2
für alle anderen Alphastrahler;
d)
alle Gefahrzettel, die in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.1.11.1 gegebenenfalls auf der Verpackung
angebracht waren, sind nicht mehr sichtbar und
2.2-114
e)
es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f) oder eine der Vorschriften des Absatzes
2.2.7.1.3 für den Ausschluss, wenn das Versandstück spaltbare Stoffe enthalten hat.