2.2.7.2.4.1.3 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind,
dürfen der UN-Nummer 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK
INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt:
a) die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Aussenfläche jedes unverpackten Instruments
oder Fabrikats ist nicht grösser als 0,1 mSv/h;
b) jedes Instrument oder Fabrikat ist auf seiner Aussenfläche mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» ver-
sehen, mit Ausnahme von:
(i) radiolumineszierenden Uhren oder Geräten;
(ii) Konsumgütern, die entweder eine vorschriftsmässige Genehmigung/Zulassung gemäss Absatz
1.7.1.4 e) erhalten haben oder einzeln nicht die Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung
in Spalte (5) der Tabelle 2.2.7.2.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem
Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE» ver-
sehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe gewarnt
wird, und
(iii) anderen Instrumenten oder Fabrikaten, die für das Kennzeichen «RADIOACTIVE» zu klein sind, vo-
rausgesetzt, sie werden in einem Versandstück befördert, das auf seiner Innenfläche so mit dem
Kennzeichen «RADIOACTIVE» versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhan-
densein radioaktiver Stoffe gewarnt wird;
c) die aktiven Stoffe sind vollständig von nicht aktiven Bestandteilen eingeschlossen (ein Gerät, dessen
alleinige Funktion in der Umschliessung radioaktiver Stoffe besteht, gilt nicht als Instrument oder Fabri-
kat);
d) die in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte (2) bzw. (3) für jedes Einzelstück bzw. für jedes Versandstück festge-
legten Grenzwerte werden eingehalten;
e) (bleibt offen)
f) es gilt eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis f), wenn das Versandstück spaltbare Stoffe
enthält.