2.2-109
2.2.7.2.3.1Stoffe mit geringerspezifischer Aktivität (LSA)
2.2.7.2.3.1.1 (bleibt offen)
2.2.7.2.3.1.2 LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:
a) LSA-I
(i) Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate sowie andere Erze, die in der Natur vorkommende
Radionuklide enthalten;
(ii) natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium oder deren Verbindungen oder Gemi-
sche, die unbestrahlt und in festem oder flüssigem Zustand sind;
(iii) radioaktive Stoffe, für die der A
2
-Wert unbegrenzt ist. Spaltbare Stoffe dürfen nur eingeschlossen
werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind;
(iv) andere radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität über den gesamten Stoff verteilt ist und die ge-
schätzte mittlere spezifische Aktivität das Dreissigfache der Werte der in den Absätzen 2.2.7.2.2.1
bis 2.2.7.2.2.6 festgelegten Aktivitätskonzentration nicht überschreitet. Spaltbare Stoffe dürfen nur
eingeschlossen werden, wenn sie nach Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.
b) LSA-II
(i) Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis zu 0,8 TBq/l;
(ii) andere Stoffe, in denen die Aktivität über den gesamten Stoff verteilt ist und die geschätzte mittlere
spezifische Aktivität 10
-4
A
2
/g bei festen Stoffen und Gasen und 10
-5
A
2
/g bei flüssigen Stoffen nicht
überschreitet.
c) LSA-III
Feste Stoffe (z. B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), ausgenommen pulverförmige Stoffe, bei denen
(i) die radioaktiven Stoffe über einen gesamten festen Stoff oder eine gesamte Ansammlung fester Ge-
genstände verteilt sind oder in einem festen kompakten Bindemittel (wie Beton, Bitumen, Keramik) im
Wesentlichen gleichmässig verteilt sind;
(ii) die geschätzte mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes mit Ausnahme des Abschirmmaterials
2 x 10
-3
A
2
/g nicht übersteigt.