2.2-110
2.2.7.2.3.2Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)
SCO werden in drei Gruppen unterteilt:
a) SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem
(i) die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
2
(oder
über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm
2
), 4 Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler sowie
Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,4 Bq/cm
2
für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet
und
(ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
2
(oder über
die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm
2
), 4 x 10
4
Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler sowie
Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 10
3
Bq/cm
2
für alle anderen Alphastrahler nicht überschrei-tet
und
(iii) die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzu-
gänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
2
(oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als
300 cm
2
), 4 x 10
4
Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4
x 10
3
Bq/cm
2
für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
b) SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaftende oder die nicht festhaf-
tende Kontamination die unter a) für SCO-I festgelegten, jeweils zutreffenden Grenzwerte überschreitet
und auf dem
(i) die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
2
(oder
über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm
2
), 400 Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler so-
wie Alphastrahler geringer Toxizität oder 40 Bq/cm
2
für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet
und
(ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
2
(oder über
die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm
2
), 8 x 10
5
Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler sowie
Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 10
4
Bq/cm
2
für alle anderen Alphastrahler nicht überschrei-tet
und
(iii) die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzu-
gänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
2
(oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als
300 cm
2
), 8 x 10
5
Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x
10
4
Bq/cm
2
für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet.
c) SCO-III: Ein grosser fester Gegenstand, der wegen seiner Grösse nicht in einer im ADR beschriebenen
Versandstückart befördert werden kann und bei dem:
(i) alle Öffnungen abgedichtet sind, um die Freisetzung radioaktiver Stoffe während der in Absatz
4.1.9.2.4 e) festgelegten Bedingungen zu verhindern;
(ii) das Innere des Gegenstandes so trocken wie möglich ist;
(iii) die nicht festhaftende Kontamination auf den äusseren Oberflächen die in Absatz 4.1.9.1.2 festge-
legten Grenzwerte nicht überschreitet und
(iv) die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzu-
gänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm
2
, 8 × 10
5
Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler sowie
Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 × 10
4
Bq/cm
2
für alle anderen Alphastrahler nicht überschrei-
tet.