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2.2.7.2.4.4Klassifizierung als Typ A-Versandstück
Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen als Typ A-Versandstücke klassifiziert werden, vo-
rausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden eingehalten:
Typ A-Versandstücke dürfen höchstens eine der beiden folgenden Aktivitäten enthalten:
a) radioaktive Stoffe in besonderer Form: A
1
;
b) alle anderen radioaktiven Stoffe: A
2
.
Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweiligenAktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedin-
gung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden:
1
,
+
B(i)
C(j)
i
A
1
(i)
j
A
2
(j)
wobei:
B(i) die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form ist;
A
1
(i) der A
1
-Wert für das Radionuklid i ist;
C(j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist;
A
2
(j) der A
2
-Wert für das Radionuklid j ist.