2.2-116
2.2.7.2.4.6Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke
2.2.7.2.4.6.1 Versandstücke, die gemäss Absatz 2.2.7.2.4 (Absätze 2.2.7.2.4.1 bis 2.2.7.2.4.5) nicht anderweitig klassifi-
ziert sind, sind in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart
ausgestellten Zulassungszeugnis des Versandstücks zu klassifizieren.
2.2.7.2.4.6.2 Der Inhalt eines Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücks muss den Festlegungen im Zulassungs-
zeugnis entsprechen.
2.2.7.2.5Sondervereinbarungen
Radioaktive Stoffe sind als Beförderung unter Sondervereinbarung zu klassifizieren, wenn sie gemäss Ab-
schnitt 1.7.4 befördert werden sollen.