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2.2.7.2.3.3Radioaktive Stoffe in besonderer Form
2.2.7.2.3.3.1 Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufwei-
sen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so
zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes
in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich.
2.2.7.2.3.3.2 Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den
Prüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.4 bis 2.2.7.2.3.3.8 unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen:
a) Sie dürfen bei den Stossempfindlichkeits-, Schlag- und Biegeprüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.5 a), b),
c) und, sofern anwendbar, des Absatzes 2.2.7.2.3.3.6 a) weder zerbrechen noch zersplittern.
b) Sie dürfen bei der anzuwendenden Erhitzungsprüfung des Absatzes 2.2.7.2.3.3.5 d) oder, sofern an-
wendbar, des Absatzes 2.2.7.2.3.3.6 b) weder schmelzen noch dispergieren.
c) Die Aktivität im Wasser darf nach den Auslaugprüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.7 und 2.2.7.2.3.3.8 2
kBq nicht überschreiten; alternativ darf bei umschlossenen Quellen die Undichtheitsrate bei dem volu-
metrischen Dichtheitsprüfverfahren gemäss Norm ISO 9978:1992 «Strahlenschutz; Geschlossene radi-
oaktive Quellen Dichtheitsprüfungen» den anwendbaren und von der zuständigen Behörde akzeptier-
ten Grenzwert nicht überschreiten.
2.2.7.2.3.3.3 Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.3.2 geforderten Leistungsvorgaben muss nach den
Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 erfolgen.
2.2.7.2.3.3.4 Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der in Absatz
2.2.7.2.3.3.5 festgelegten Stossempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und Erhitzungsprü-
fung oder den in Absatz 2.2.7.2.3.3.6 zugelassenen alternativen Prüfungen unterzogen werden. Für jede
Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster
nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in Absatz 2.2.7.2.3.3.7 für nicht dispergier-
bare feste Stoffe oder in Absatz 2.2.7.2.3.3.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaug-
prüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
2.2.7.2.3.3.5 Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:
a) Stossempfindlichkeitsprüfung: Das Prüfmuster muss aus 9 m Höhe auf ein Aufprallfundament fallen. Das
Aufprallfundament muss so beschaffen sein, dass es dem Abschnitt 6.4.14 entspricht.
b) Schlagprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage
aufliegt; ihm wird mit dem flachen Ende einer Baustahlstange ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem
freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser
von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0
±
0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer
Vickers-Härte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke von höchstens 25 mm muss eine grössere Fläche als das
Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung ist eine neue Bleiplatte zu verwenden. Die Stange muss das
Prüfmuster so treffen, dass die grösstmögliche Beschädigung eintritt.
c) Biegeprüfung: Die Prüfung gilt nur für lange, dünne Quellen mit einer Mindestlänge von 10 cm und einem
Verhältnis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht
eingespannt, so dass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt. Das Prüfmuster ist so
auszurichten, dass es die grösstmögliche Beschädigung erleidet, wenn seinem freien Ende mit der fla-
chen Seite der Stahlstange ein Schlag versetzt wird. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass
die Wirkung des Schlags dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange
muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0
±
0,3) mm ab-
gerundet.
d) Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster ist in Luftatmosphäre auf 800
°
C zu erhitzen und 10 Minuten bei
dieser Temperatur zu belassen; danach lässt man es abkühlen.
2.2.7.2.3.3.6 Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen
ausgenommen werden von:
a) den in den Absätzen 2.2.7.2.3.3.5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen, vorausgesetzt, die Prüfmuster
werden alternativ der Stossempfindlichkeitsprüfung gemäss Norm ISO 2919:2012 «Strahlenschutz
Umschlossene radioaktive Stoffe – Allgemeine Anforderungen und Klassifikation» unterzogen:
(i) Stossempfindlichkeitsprüfung der Klasse 4, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer
Form kleiner als 200 g ist;
(ii) Stossempfindlichkeitsprüfung der Klasse 5, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer
Form mindestens 200 g, aber kleiner als 500 g ist;
b) der in Absatz 2.2.7.2.3.3.5 d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Prüfmuster alternativ der Erhitzungs-
prüfung der Klasse 6 gemäss Norm ISO 2919:2012 «Strahlenschutz – Umschlossene radioaktive Stoffe –
Allgemeine Anforderungen und Klassifikation» unterzogen werden.
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2.2.7.2.3.3.7 Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung
durchzuführen:
a) Das Prüfmuster ist sieben Tage in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu
verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Ta-gen
das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des
Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und
eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20
°
C aufweisen.
b) Das Wasser und das Prüfmuster sind dann auf eine Temperatur von (50
±
5)
°
C zu erhitzen und vier
Stunden bei dieser Temperatur zu belassen.
c) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
d) Anschliessend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30
°
C und
einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
e) Das Prüfmuster wird dann in Wasser von derselben Beschaffenheit wie in a) eingetaucht, das Wasser
und das Prüfmuster werden auf eine Temperatur von (50
±
5)
°
C erhitzt und vier Stunden bei dieser
Temperatur belassen.
f) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
2.2.7.2.3.3.8 Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist
entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:
a) Die Auslaugprüfung besteht aus folgenden Schritten:
(i) DasPrüfmusteristinWasserbeiUmgebungstemperatureinzutauchen.DasWassermusszuBeginn
einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
(ii) Wasser und Prüfmuster werden dann auf eine Temperatur von (50
±
5) °C erhitzt und vier Stunden
bei dieser Temperatur belassen.
(iii) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
(iv) Anschliessend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C
und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
(v) Die Schritte gemäss den Absätzen (i), (ii) und (iii) sind zu wiederholen.
b) Die alternative volumetrische Dichtheitsprüfung muss eine der in der Norm ISO 9978:1992 «Strahlen-
schutz; Geschlossene radioaktive Quellen – Dichtheitsprüfungen» beschriebenen Prüfungen, sofern sie
für die zuständige Behörde annehmbar sind, umfassen.