1.1-4
1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten
Mengen verpackten gefährlichen Gütern
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.
1.1.3.4.1
Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teil-
weise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der
Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (6) die Sondervorschrift
aufgeführt ist.
1.1.3.4.2
Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels
3.4 werden erfüllt.
1.1.3.4.3
Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels
3.5 werden erfüllt.
1.1.3.5
Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen
Ungereinigte leere Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, die Stoffe
der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn
geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschliessen. Gefahren sind ausge-
schlossen, wenn Massnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
1.1.3.6
Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
1.1.3.6.1
Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) angege-
benen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe
enthalten haben, die der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungs-
kategorie «0» zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beför-
derungskategorien als der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie
«4» zugeordnet.
1.1.3.6.2
Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz
1.1.3.6.3 Spalte (3) für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Be-
förderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz
1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter
verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförde-
rungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
Kapitel 1.10, ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 (gemäss Un-
terabschnitt 1.10.3.1) und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911
der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A
2
-Wert überschreitet;
Kapitel 5.3;
Abschnitt 5.4.3;
Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4;
Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11;
Teil 8 mit Ausnahme von
Unterabschnitt 8.1.2.1 a),
Unterabschnitten 8.1.4.2 bis 8.1.4.5,
Abschnitt 8.2.3,
Abschnitten 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5,
Kapitel 8.4,
Sondervorschrift S1 (3) und (6),
Sondervorschrift S2 (1),
Sondervorschrift S4,
Sondervorschrift S5,
Sondervorschriften S14 bis S21 und
Sondervorschrift S24 des Kapitels 8.5;
Teil 9.
1.1.3.6.3 Werden gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in derselben Beförderungseinheit befördert, gilt
die in derSpalte (3)dernachstehendenTabelle angegebenehöchstzulässigeMenge je Beförderungseinheit.
1.1-5
Beförde-
rungskate-
gorie
Stoffe oder Gegenstände
Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer
UN-Nummern1183,1242, 1295, 1340,1390, 1403,1928,2813,
2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3132, 3134, 3148, 3396,
3398 und 3399
UN-Nummer 2426
UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294
UN-Nummern 2814, 2900 und 3549
UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333
Klasse 5.1:
Klasse 6.1:
Klasse 6.2:
Klasse 7:
Klasse 8:
UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID,
GESCHMOLZEN)
Klasse 9:
UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Gegenstände,
die solche Stoffe oder Gemische enthalten
Klasse 1:
Klasse 2:
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
1.1 B bis 1.1 J
a)
, 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und
1.5 D
a)
Gruppen T, TC
a)
, TO, TF, TOC
a)
und TFC
Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC
und TOC
Chemikalien unter Druck: UN-Nummern 3502, 3503, 3504 und
3505
Klasse 4.1:
UN-Nummern 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3534
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 1:
Klasse 2:
1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N
Gruppe F
Druckgaspackungen: Gruppe F
Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501
UN-Nummern 3225 bis 3230, 3531 und 3532
UN-Nummer 3292
UN-Nummer 3356
UN-Nummern 3105 bis 3110
Klasse 4.1:
Klasse 4.3:
Klasse 5.1:
Klasse 5.2:
Klasse 6.1:
UN-Nummern 1700, 2016 und 2017 sowie Stoffe, die der Ver-
packungsgruppe III zugeordnet sind
Klasse 6.2:
UN-Nummer 3291
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 2:
Gruppen A und O
Druckgaspackungen: Gruppen A und O
Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3500
UN-Nummer 3473
UN-Nummer 3476
UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506
Höchstzulässige
Gesamtmenge je
Beförderungs
einheit
b)
0
Klasse 1:
Klasse 3:
Klasse 4.2:
Klasse 4.3:
sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskate-
gorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer
2908 zugeordnet sind.
1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190
0
UN-Nummer 3343
Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind
Klasse 5.2:
UN-Nummern 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
1
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und
20
nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen,
Klasse 9:
UN-Nummern 3090, 3091, 3245, 3480, 3481 und 3536
2Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Be- 333
förderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen,
Klasse 3:
Klasse 4.3:
Klasse 8:
Klasse 9:
UN-Nummern 2990 und 3072
3Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Be- 1000
förderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen,
1.1-6
Beförde-
rungskate-
gorie
Stoffe oder Gegenstände
Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer
UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254, 2623 und 3541
UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III und
UN-Nummer 3542
Klasse 4.3:
Klasse 5.1:
Klasse 5.2:
Klasse 6.1:
Klasse 7:
Klasse 8:
Klasse 9:
UN-Nummer 3543
UN-Nummer 3544
UN-Nummer 3545
UN-Nummer 3546
UN-Nummern 2908 bis 2911
UN-Nummer 3547
UN-Nummern 3268, 3499, 3508, 3509 und 3548
Höchstzulässige
Gesamtmenge je
Beförderungs
einheit
b)
4Klasse 1:
Klasse 2:
Klasse 3:
Klasse 4.1:
Klasse 4.2:
sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe enthalten ha-
ben, ausgenommen solche Verpackungen, die unter die Beförderungskate-
gorie 0 fallen.
1.4 Sunbegrenzt
UN-Nummern 3537 bis 3539
UN-Nummer 3540
a)
rdie UN-Nummern 0081,0082,0084,0241,0331,0332,0482,1005 und 1017 beträgt
die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.
b)
Diehöchstzulässige Gesamtmenge fürjede Beförderungskategorie entsprichteinembe-
rechneten Wert von «1000» (siehe auch Absatz 1.1.3.6.4).
In vorstehender Tabelle bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»:
für Gegenstände die Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackungen (für Gegenstände
der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüs-
tungen,dieindieser Anlage näher bezeichnetsind, dieGesamtmengeder darinenthaltenen gefährlichen
Güter in kg bzw. in Liter);
für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg;
für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern;
für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fas-
sungsraum des Gefässes in Litern.
1.1.3.6.4Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungs-
einheit befördert werden, darf die Summe
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,
der Menge der in Fussnote a) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der
Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20,
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3
einen berechneten Wert von 1000 nicht überschreiten.
1.1.3.6.5Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäss den Unterabschnitten 1.1.3.1 a) und
d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5, 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberücksichtigt.