1.2-1
Kapitel 1.2
Begriffsbestimmungen, Masseinheiten und Abkürzungen
1.2.1Begriffsbestimmungen
Bem. In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt.
Im ADR bedeutet:
A
Abfälle:Stoffe,Lösungen,Gemische oderGegenstände,rdie keine unmittelbare Verwendung vorgesehen
ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder
durch sonstige Entsorgungsverfahren.
Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Be-
förderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäss diesem Vertrag.
Aerosol: siehe Druckgaspackung.
Aufsetztank: Ein Tank ausgenommen festverbundener Tank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer und
Element eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern,
der durch seine Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern, und der gewöhnlich nur in
leerem Zustand abgenommen werden kann.
Auslegungslebensdauer für Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die höchste Lebens-
dauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Grossflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren
Norm ausgelegt und zugelassen ist.
Ausschliessliche Verwendung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die alleinige Benutzung eines Fahr-
zeugs oder eines Grosscontainers durch einen einzigen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevor-
gänge vor, während und nach der Beförderung und die Beförderung selbst entsprechend den Anweisungen
des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden, sofern dies im ADR vorgeschrieben ist.
Aussenverpackung: Der äussere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten
Verpackung, einschliesslich des saugfähigen Materials, des Polstermaterials und aller anderen Bestandteile,
die erforderlich sind, um Innengefässe oder Innenverpackungen zu umschliessen und zu schützen.
B
Batterie-Fahrzeug: Ein Fahrzeug, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander ver-
bunden sind und die dauerhaft auf diesem Fahrzeug befestigt sind. Als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs
gelten Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum
von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.
Bauart für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die Beschreibung eines gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freige-
stellten spaltbaren Stoffes, eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren ra-
dioaktiven Stoffes, eines Versandstücks oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizie-
rung ermöglicht. Die Beschreibung kann Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Berichte über den
Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten.
Bauliche Ausrüstung:
a) des Tanks eines Tankfahrzeugs oder eines Aufsetztanks: die aussen oder innen am Tankkörper ange-
brachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
b) des Tanks eines Tankcontainers: die aussen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungsele-
mente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
c) der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC: die aussen am Tankkörper oder Gefäss angebrach-
ten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
d) eines Grosspackmittels (IBC) (ausgenommen flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Hand
bungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers (einschliesslich des Palettensockels für
Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter).
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Baustahl: Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm
2
und 440 N/mm
2
liegt.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Bedeckter Container: siehe Container.
Bedeckter Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container.
1.2-2
Bedecktes Fahrzeug: Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.
Bedienungsausrüstung:
a) eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen,
die Sicherheits-, Heizungs-, Wärmeschutz- und Additivierungseinrichtungen sowie die Messinstrumente;
b) der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC: die Füll- und Entleerungseinrichtungen einschliess-
lich des Sammelrohrsystems, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Messinstrumente;
c) eines Grosspackmittels (IBC): Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und gegebenenfalls vorhan-
dene Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrich-
tungen sowie Messinstrumente;
d) eines Druckgefässes: Verschlüsse, Sammelrohre, Rohrleitungen, poröses, absorbierendes oder adsor-
bierendes Material und alle baulichen Einrichtungen, z. B. für die Handhabung.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschliesslich der transportbedingten Aufent-
halte und einschliesslich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen,
Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.
Die vorliegende Begriffsbestimmung schliesst auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den
Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Vorausset-
zung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlan-
gen vorgelegt werden, sowie ausser für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde unter der Vorausset-
zung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in
Fahrzeugen, Containern oder Schüttgut-Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstü-
cke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
Beförderungseinheit: Ein Motorfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Motorfahrzeug mit
Anhänger.
Beförderungsmittel: Für die Strassen- oder Eisenbahnbeförderung ein Fahrzeug oder Wagen.
Befüller: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbe-
weglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug, Gros-
scontainer oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung einfüllt.
Behälter (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fäs-
ser, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art.
Beladen: siehe Verladen.
Berechnungsdruck: Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder we-
niger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der
Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äusseren oder inneren
Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben (siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Be-
triebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Bergungsdruckgefäss: Ein Druckgefäss mit einem mitWasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens
3000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entspre-
chende Druckgefässe zum Zwecke der Beförderung, z. B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, einge-
setzt werden.
Bergungsgrossverpackung: Sonderverpackung, die
a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b) eineNettomasse vonmehr als400 kg odereinenFassungsraum vonmehrals 450 Liter,aber ein Höchst-
volumen von 3 m
3
hat,
und in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit ge-
fährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden,
um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.
Bergungsverpackung: Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschrif-
ten entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden
oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken derWiedergewinnung oder der Entsorgung
zu befördern.
1.2-3
Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Na-
men der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird.
Betriebsdauer für Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für die der Be-
trieb der Flasche oder Grossflasche zugelassen ist.
Betriebsdruck:
a) für ein verdichtetes Gas der entwickelte Druck bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen
Druckgefäss;
b) für UN 1001Acetylen,gelöst,der berechnete entwickelte Druck beieinereinheitlichenBezugstemperatur
von 15 °C in einer Acetylen-Flasche, welche den festgelegten Lösungsmittelgehalt und den Höchstgehalt
an Acetylen enthält;
c) für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, der für eine gleichwertige Flasche für UN 1001 Acetylen, gelöst,
berechnete Betriebsdruck.
Bem. Für Tanks siehe Begriffsbestimmung für höchster Betriebsdruck.
Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm
2
und einer Bruchdehnung von 27 %.
Brennstoffzelle: Eine elektrochemische Vorrichtung, welche die chemische Energie eines Brennstoffs in
elektrische Energie, Wärme und Reaktionsprodukte umwandelt.
Brennstoffzellen-Motor: Eine Vorrichtung, die für den Antrieb von Einrichtungen verwendet wird und die
aus einer Brennstoffzelle und ihrer Brennstoffversorgung besteht – unabhängig davon, ob diese in die Brenn-
stoffzelle integriert oder von dieser getrennt ist und die alle Zubehörteile umfasst, die für ihre Funktion
notwendig sind.
C
Container: Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät),
das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwen-
det werden zu können,
das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträ-
ger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,
das mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und die Handhabung insbesondere beim
Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern,
das so gebaut ist, dass die Befüllung und Entleerung erleichtert wird,
das mit der Ausnahme von Containern zur Beförderung radioaktiver Stoffe ein Innenvolumen von min-
destens 1 m
3
hat.
Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283:1991 fol-
gende Besonderheiten aufweist:
er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschliesslich für die Beförderung mit Wagen oder Fahr-
zeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt,
er ist nicht stapelbar,
er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen
werden.
Bem. Der Begriff Container schliesst weder die üblichen Verpackungen, noch die Grosspackmittel (IBC), die
Tankcontainer oder die Fahrzeuge ein. Dennoch darf ein Container für die Beförderung radioak-tiver
Stoffe als Verpackung verwendet werden.
Ausserdem:
Bedeckter Container: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.
Geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Sei-
tenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach,
sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist.
Geschlossener Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container.
Grosscontainer:
a) ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung für Kleincontainer entspricht;
b) im Sinne des CSC ein Container mit einer durch die vier unteren äusseren Ecken begrenzten Grundflä-
che
(i) von mindestens 14 m
2
(150 sq ft) oder
(ii) von mindestens 7 m
2
(75 sq ft), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist.
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Kleincontainer: Ein Container, der ein Innenvolumen von höchstens 3 m
3
hat.
Offener Container: Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer.
D
Dichte Umschliessung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte Anord-
nung der Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhin-
dern sollen.
Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines Gross-
packmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Dosisleistung: Die Umgebungsäquivalentdosis bzw. die Richtungsäquivalentdosis je Zeiteinheit, die am
fraglichen Punkt gemessen wird.
Druckfass: Geschweisstes Druckgefäss mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als
150 Literund höchstens1000 Liter (z. B. zylindrisches Gefäss mit Rollreifen,kugelförmige Gefässe auf Gleit-
einrichtungen).
Druckgaspackung (Aerosol): Ein Gegenstand, der aus einem nicht wiederbefüllbaren Gefäss besteht, das
den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdich-
tetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverför-
migen Stoff enthält und mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstossen des Inhalts in
Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer
Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.
Druckgefäss: Ein ortsbewegliches Gefäss zur Aufnahme von Stoffen unter Druck, einschliesslich seines
Verschlusses/seiner Verschlüsse und andererBedienungsausrüstungen,und ein Sammelbegrifffür Flasche,
Grossflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und
Bergungsdruckgefässe.
Druckgefässkörper: Eine Flasche, eine Grossflasche, ein Druckfass oder ein Bergungsdruckgefäss ohne
ihre/seine Verschlüsse oder sonstige Bedienungsausrüstung, jedoch einschliesslich aller dauerhaft ange-
brachter Einrichtungen (z. B. Halsring, Fussring).
Bem. Die Begriffe «Flaschenkörper», «Druckfasskörper» und «Grossflaschenkörper» werden ebenfalls
verwendet.
Durchmesser (für Tankkörper von Tanks): Der innere Durchmesser des Tankkörpers.
durch oder in für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Durch oder in die Länder, in denen eine Sendung
befördert wird, jedoch werden Länder, «über» die eine Sendung in der Luft befördert wird, ausdrücklich aus-
geschlossen, vorausgesetzt, in diesen Ländern erfolgt keine planmässige Zwischenlandung.
E
EG-Richtlinie: Von den zuständigen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete Best-
immungen, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels ver-
bindlich sind, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.
Einschliessungssystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte und von
der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur
Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist.
Empfänger: Der Empfänger gemäss Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäss den für den
Beförderungsvertraggeltenden Bestimmungen einen Dritten,sogiltdieserals Empfänger imSinne desADR.
Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefähr-
lichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäss der Begriffsbestimmung von Entlader vorgenommen
werden.
Entlader: Das Unternehmen, das
a) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem
Fahrzeug absetzt oder
b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug
oder Container entlädt oder
c) gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontai-
ner) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Grosscontainer
oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert.
1.2-5
Entleerungsdruck: HöchsterDruck,dersich bei Druckentleerung imTank tatsächlichentwickelt (siehe auch
Berechnungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).
Entwickelter Druck: Der Druck des Inhalts eines Druckgefässes bei Temperatur- und Diffusionsgleichge-
wicht.
Entzündbare Bestandteile (Druckgaspackungen): Entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe
oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten ent-
zündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige
oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der
folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTMD 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.
F
Fahrzeug: siehe Batterie-Fahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tank-
fahrzeug.
Faserverstärkter Kunststoff: Ein Werkstoff, der aus einer faser- und/oder partikelförmigen Verstärkung be-
steht, die in einem duroplastischen oder thermoplastischen Polymer (Matrix) enthalten ist.
Fass: Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten
Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z. B.
runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff
fallen Holzfass und Kanister.
Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen
des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tank-
körper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser
geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu
verwenden.
Feinstblechverpackung: Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Quer-
schnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall
mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z. B. Weissblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder
mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt.
Fester Stoff:
a) ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder
b) ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des in
Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fliessverhaltens (Penetrome-
terverfahren) dickflüssig ist.
Festverbundener Tank: Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf ei-
nem Fahrzeug (das damit zumTankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen Bestandteil des Fahrgestells eines
solchen Fahrzeugs bildet.
Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein ent-
zündbares Gemisch bilden.
Flasche: Druckgefäss mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 150 Liter.
Flaschenbündel: Ein Druckgefäss, das aus einer Einheit aus Flaschen oder Flaschenkörpern besteht, die
aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Ein-
heit befördert werden. Der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschrei-
ten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse 2 (Gruppen, die gemäss
Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser mit Wasser ausgeliterte Fas-
sungsraum auf 1000 Liter begrenzt.
Flexibler Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container.
Flexibles Grosspackmittel (IBC): Ein Grosspackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüs-
tungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem
Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art
gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Innenauskleidung.
Flüssiger Stoff: Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C
und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
a) bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat
oder
b) nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder
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c) nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fliess-
verhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist.
Bem. Im Sinne der Tankvorschriften gelten als Beförderung in flüssigem Zustand:
die Beförderung von gemäss oben stehender Definition flüssigen Stoffen oder
die Beförderung von festen Stoffen, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben
werden.
Flüssiggas (LPG): Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das aus einem oder mehreren nur der UN-
Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 zugeordneten leichten Kohlenwasserstoffen besteht und das
neben Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase hauptsächlich Propan, Propen, Butan, Butan-Isomeren
und/oder Buten enthält.
Bem. 1. Entzündbare Gase, die anderen UN-Nummern zugeordnet sind, gelten nicht als LPG.
2. Für UN 1075 siehe Bem. 2 unter Klassifizierungscode 2 F UN 1965 in der Tabelle für verflüssigte
Gase in Unterabschnitt 2.2.2.3.
Fülldruck: Höchster Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt (siehe auch Berech-
nungsdruck, Entleerungsdruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck).
Füllfaktor: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und der Masse an Wasser bei 15 °C, die das für die
Verwendung vorbereitete Umschliessungsmittel vollständig ausfüllen würde.
Füllungsgrad: Das Verhältnis zwischen dem Volumen des bei 15 °C in das Umschliessungsmittel einge-
brachten flüssigen oder festen Stoffes und dem Volumen des gebrauchsfertigen Umschliessungsmittels,
ausgedrückt in %.
G
Gas: Stoff, der
a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die
durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente
eines MEGC gelten Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fas-
sungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.
Bem. Für UN-MEGC siehe Kapitel 6.7.
Gaspatrone: siehe Gefäss, klein, mit Gas.
Gedecktes Fahrzeug: Ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann.
Gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäss ADR verboten oder nur unter in
diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.
Gefährliche Reaktion:
a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase;
c) die Bildung ätzender Stoffe;
d) die Bildung instabiler Stoffe;
e) ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks).
Gefäss: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschliesslich aller Ver-
schlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auch Druckgefäss und Innen-
gefäss.)
Gefäss, klein, mit Gas (Gaspatrone): Ein nicht wiederbefüllbares Gefäss, das im Falle von Gefässen aus
Metall einen mitWasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 ml und im Falle von Gefässen aus
Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es
kann mit einem Ventil ausgerüstet sein.
Genehmigung/Zulassung:
Multilaterale Genehmigung/Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine je nach Fall durch
die jeweils zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung und durch die
zuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist, erteilte Genehmi-
gung/Zulassung.
Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zulassung einer Bauart, die nur von
der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss.
1.2-7
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so bedarf die Genehmigung/Zulassung der Aner-
kennung durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR (siehe Unterabschnitt 6.4.22.8)..
Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschliessliche
Gebrauch eines Fahrzeugs oder Grosscontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den An-
weisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.
Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist «ausschliessliche Verwendung».
Geschlossener Container: siehe Container.
Geschütztes Grosspackmittel (IBC) (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutzgegen
Stösse ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z. B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkon-
struktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen.
Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von
Massnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung des ADR in
der Praxis sicherzustellen.
Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien: Zehnte überar-
beitete Ausgabe der Veröffentlichung der Vereinten Nationen mit diesem Titel (ST/SG/AC.10/30/Rev.10).
Grosscontainer: siehe Container.
Grossflasche: Druckgefässeiner nahtlosenBauweiseoder einer Bauweise aus Verbundwerkstoffmit einem
mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter.
Grosspackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 aufgeführt ist
und:
a) einen Fassungsraum hat von
(i) höchstens 3,0 m
3
für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,
(ii) höchstens 1,5 m
3
für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-
IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind,
(iii)höchstens 3,0 m
3
für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt
sind,
(iv) höchstens 3,0 m
3
für radioaktive Stoffe der Klasse 7;
b) für mechanische Handhabung ausgelegt ist;
c) den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel
6.5 festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist
(siehe auch flexibles Grosspackmittel (IBC), Grosspackmittel (IBC) aus Holz, Grosspackmittel (IBC) aus
Pappe, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, metallenes Grosspackmittel (IBC) und starrer Kunst-
stoff-IBC).
Bem. 1. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 ent-
sprechen, gelten nicht als Grosspackmittel (IBC).
2. Grosspackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht als Con-
tainer im Sinne des ADR.
Grosspackmittel (IBC) aus Holz: Ein Grosspackmittel aus Holzbesteht aus einemstarren oder zerlegbaren
Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigne-
ten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung.
Grosspackmittel (IBC) aus Pappe: Ein Grosspackmittel, das aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit
oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen
Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht.
Regelmässige Wartung eines flexiblen Grosspackmittels (IBC): Die routinemässige Ausführung von Ar-
beiten an flexiblen Kunststoff-IBC oder flexiblen IBC aus Textilgewebe, wie:
a) Reinigung oder
b) Ersatz nicht integraler Bestandteile, wie nicht integrale Innenauskleidungen und Verschlussverbindun-
gen, durch Bestandteile, die den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers entsprechen,
vorausgesetzt, diese Arbeiten haben keine negativen Auswirkungen auf die Behältnisfunktion des flexiblen
IBC und verändern nicht die Bauart.
Regelmässige Wartung eines starren Grosspackmittels (IBC): Die Ausführung regelmässiger Arbeiten
an metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC oder Kombinations-IBC wie
a) Reinigung;
1.2-8
b) Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschliesslich
der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen
Spezifikationen des Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft; oder
c) Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzu-
schliessen odereinen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften
Bauart herzustellen (z. B. Richten der Stützfüsse oder der Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die Be-
hältnisfunktion des IBC wird nicht beeinträchtigt.
Repariertes Grosspackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-
IBC, der wegen eines Stosses oder eines anderen Grundes (z. B. Korrosion, Versprödung oder andere An-
zeichen einer gegenüber der geprüften Bauart verminderten Festigkeit) so wiederhergestellt wurde, dass er
wieder der geprüften Bauart entspricht und in der Lage ist, den Bauartprüfungen standzuhalten. Für Zwecke
des ADR gilt das Ersetzen des starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC durch einen der ursprüngli-
chen Bauart desselben Herstellers entsprechenden Behälter als Reparatur. Dieser Begriff schliesst jedoch
nicht die regelmässige Wartung eines starren IBC ein. Der Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC
und der Innenbehälter eines Kombinations-IBC sind nicht reparabel. Flexible IBC sind, sofern dies nicht von
der zuständigen Behörde zugelassen ist, nicht reparabel.
Wiederaufgearbeitetes Grosspackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein
Kombinations-IBC:
a) der sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den
Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder
b) der sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den
Vorschriften entsprechenden Typ ergibt.
Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften des ADR wie ein neuer IBC desselben Typs
(siehe auch Definition der Bauart in Absatz 6.5.6.1.1).
Grossverpackung: Eine aus einer Aussenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder In-
nenverpackungen enthält,
a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b) eineNettomasse vonmehr als400 kg odereinenFassungsraum vonmehrals 450 Liter,aber ein Höchst-
volumen von 3,0 m
3
hat.
Wiederaufgearbeitete Grossverpackung: Eine Grossverpackung aus Metall oder aus starrem Kunststoff:
a) die sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den
Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder
b) die sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den
Vorschriften entsprechenden UN-Typ ergibt.
Wiederaufgearbeitete Grossverpackungen unterliegen denselben Vorschriften des ADR wie eine neue
Grossverpackung desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz 6.6.5.1.2).
Wiederverwendete Grossverpackung: Eine zurWiederbefüllung vorgesehene Grossverpackung, die nach
einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funk-
tionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Begriffsbestimmung fallen insbesondere solche Gross-
verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Ver-
triebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden.
Güterbeförderungseinheit: Ein Fahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbewegli-
cher Tank oder ein MEGC.
H
Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in
dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrich-
tung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1.
Handbuch Prüfungen und Kriterien: Achte überarbeitete Ausgabe der Veröffentlichung der Vereinten Na-
tionen mit diesem Titel (ST/SG/AC.10/11/Rev.8).
Handhabungsvorrichtung (für flexible IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittel-
körper des IBC befestigt oder aus dem Packmittelkörper herausgebildet sind.
Höchste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste
Summe der Massen der Innenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm.
1.2-9
Höchster Betriebsdruck (Überdruck): Grösster der drei folgenden Werte, die im Scheitel des Tanks im
Betriebszustand erreicht werden können:
a) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck);
b) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entlee-
rungsdruck);
c) durch das Füllgut (einschliesslich eventuell vorhandener Fremdgase) bewirkter effektiver Überdruck im
Tank bei der höchsten Betriebstemperatur.
Wenn im Kapitel 4.3 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Über-
druck) nicht geringer sein als der Dampfdruck (absolut) des Füllgutes bei 50 °C.
Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) mit Ausnahme von Tanks zur Beförderung
verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase der Klasse 2 ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch
gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile (siehe auch Berechnungsdruck, Ent-
leerungsdruck, Fülldruck und Prüfdruck).
Bem. 1. Der höchste Betriebsdruck ist für Tanks mit Schwerkraftentleerung gemäss Absatz 6.8.2.1.14 a)
nicht anwendbar.
2. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
3. Für verschlossene Kryo-Behälter siehe Bem. zu Absatz 6.2.1.3.6.5.
Höchster Fassungsraum: Das höchste Innenvolumen von Gefässen oder Verpackungen, einschliesslich
Grossverpackungen und Grosspackmittel (IBC), ausgedrückt in m
3
oder Liter.
Höchster normaler Betriebsdruck für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Der höchste Druck über dem
Luftdruck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschliessung im Laufe eines Jahres unter den
Temperatur- und Sonneneinstrahlungsbedingungen entwickeln würde, die den Umgebungsbedingungen
während der Beförderung ohne Entlüftung, äussere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Über-
wachung entsprechen.
Höchstzulässige Bruttomasse:
a) (für IBC): die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen Aus-
rüstung und höchstzulässiger Nettomasse;
b) (für Tanks): die Summe aus Eigenmasse des Tanks und höchster für die Beförderung zugelassener
Ladung.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Holzfass: Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dau-
ben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist.
Horde (Klasse 1): Ein Blatt aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, das in
die Innen-, Zwischen- oder Aussenverpackungen eingesetzt und durch das eine kompakte Verstauung in
diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horde darf so geformt sein, dass Verpackungen
oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können.
I
IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine der folgenden Ausgaben dieser
Regelungen:
a) für die Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990): die IAEA Safety Series No. 6;
b) für die Ausgabe 1996: die IAEA Safety Series No. ST-1;
c) für die Ausgabe 1996 (überarbeitet): die IAEA Safety Series No. TS-R-1 (ST-1, überarbeitet);
d) für die Ausgaben 1996 (in der Fassung 2003), 2005 und 2009: die IAEA Safety Standards Series No.
TS-R-1;
e) für die Ausgabe 2012: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6;
f) für die Ausgabe 2018: die IAEA Safety Standards Series No. SSR-6 (Rev.1).
IMDG-Code
3)
: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Anwendungsbe-
stimmungen zu Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschli-
chen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsor-
ganisation (IMO), London.
3)
Die Buchstaben «IMDG-Code» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «International Maritime
Dangerous Goods Code».
1.2-10
Innenauskleidung: Eine schlauchförmige Hülle oder ein Sack, die/der in eine Verpackung, einschliesslich
Grossverpackung oder Grosspackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil davon ist, ein-
schliesslich der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen.
Innenbehälter eines verschlossenen Kryo-Behälters: Der Druckbehälter, der für die Aufnahme des tiefge-
kühlt verflüssigten Gases bestimmt ist.
Innengefäss: Gefäss, das eine Aussenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen.
Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Aussenverpackung erforderlich ist.
K
Kanister: Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer
oder mehreren Öffnungen.
Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerk-
stoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpa-
ckung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden,
um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.
Kleincontainer: siehe Container.
Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Ein IBC, der aus einer baulichen Ausrüstung in Form
einer starren äusseren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen
baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äussere Umhüllung
nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder
entleert wird.
Bem. Wenn der Ausdruck «Kunststoff» in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC ver-
wendet wird, schliesst er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.
Kombinationsverpackung: Aus einer Aussenverpackung und einem Innengefäss bestehende Verpackung,
die so gebaut ist, dass das Innengefäss und die Aussenverpackung eine integrale Verpackung bilden. Ist sie
einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert
und entleert wird.
Bem. Der Begriff «Innengefäss» einer Kombinationsverpackung darf nicht mit dem Begriff «Innenverpa-
ckung» einer zusammengesetzten Verpackung verwechselt werden. So ist zum Beispiel der Innenteil
einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches Innengefäss, da er normalerweise
nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine Aussenverpackung auszuüben, daher ist
er keine Innenverpackung.
Wenn nach dem Begriff «Kombinationsverpackung» in Klammern ein Werkstoff angegeben ist, be-
zieht sich dieser auf das Innengefäss.
Konformitätsbewertung: Der Prozess der Überprüfung der Konformität eines Produkts nach den Vorschrif-
ten der Abschnitte 1.8.6 und 1.8.7 betreffend die Baumusterprüfung, die Überwachung der Herstellung und
die erstmalige Prüfung.
Kontrolltemperatur: Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid, der selbstzersetzliche Stoff
oder der polymerisierende Stoff sicher befördert werden kann.
Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Contai-
ner mit spaltbaren Stoffen zugeordnet ist, für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zahl, anhand derer die
Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten,
überwacht wird.
Kritische Temperatur: Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff nicht in flüssigem Zustand existieren kann.
Kunststoffgewebe (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten
Kunststoffes.
L
Luftdicht verschlossener Tank: Ein Tank, der
nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben, anderen ähnlichen Sicherheitseinrichtungen oder Vakuum-
ventilen ausgerüstet ist oder
mit Sicherheitsventilen, denen gemäss Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, nicht je-
doch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist.
Ein Tank für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 bar oder für die
Beförderung fester (pulverförmiger oderkörniger) Stoffe ungeachtet seines Berechnungsdrucks gilt ebenfalls
als luftdicht verschlossen, wenn er
1.2-11
mit Sicherheitsventilen, denen gemäss Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, und mit
Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen, oder
nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder anderen ähnlichen Sicherheitseinrichtungen, jedoch
mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen.
M
Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Reihe zusammenhängender oder sich
gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die Festlegung von Strategien und Zielen und die Er-
möglichung der Erreichung der Ziele in einer wirksamen und nachhaltigen Weise.
Masse eines Versandstücks: Sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse des Versandstücks. Die
Masse der für die Beförderung der Güter verwendeten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht
enthalten.
Metallenes Grosspackmittel (IBC): Ein Grosspackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus Metall
sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht.
Metallhydrid-Speichersystem: Ein einzelnes vollständiges Wasserstoff-Speichersystem, das einen Druck-
gefässkörper, ein Metallhydrid, eine Druckentlastungseinrichtung, ein Absperrventil, eine Bedienungsaus-
rüstung und innere Bestandteile enthält und nur für die Beförderung von Wasserstoff verwendet wird.
Mitglied der Fahrzeugbesatzung: Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-,
Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet.
Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU):
Eine Einheit oder ein Fahrzeug, auf dem eine Einheit befestigt ist, zur Herstellung und zum Laden von ex-
plosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus gefährlichen Gütern, die selbst keine explosiven
Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff sind. Die Einheit besteht aus verschiedenen Tanks, Schüttgut-
Containern und Herstelleinrichtungen sowie aus Pumpen und der damit zusammenhängenden Ausrüstung.
Die MEMU kann verschiedene besondere Ladeabteile für verpackte explosive Stoffe oder Gegenstände mit
Explosivstoff haben.
Bem. Obwohl die Begriffsbestimmung von MEMU den Ausdruck «zur Herstellung und zum Laden von ex-
plosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff» enthält, gelten die Vorschriften für MEMU nur
für die Beförderung und nicht für die Herstellung und das Laden von explosiven Stoffen oder Gegen-
ständen mit Explosivstoff.
N
n.a.g.-Eintragung (nicht anderweitig genannte Eintragung): Eine Sammelbezeichnung, der solche
Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die
a) in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind und
b) chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, dem Klassifizie-
rungscode, der Verpackungsgruppe und der Benennung der n.a.g.-Eintragung entsprechen.
Nettoexplosivstoffmasse (NEM): Die Gesamtmasse der explosiven Stoffe ohne Verpackungen, Gehäuse
usw. (Die Begriffe «Netto-Explosivstoffmenge», «Netto-Explosivstoffinhalt», «Netto-Explosivstoffgewicht» o-
der «Nettomasse des explosiven Inhalts» werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.)
Neutronenstrahlungsdetektor: Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. In einer derarti-
gen Einrichtung kann ein Gas in einem dicht verschlossenen Elektronenröhrenwandler, der Neutronenstrah-
lung in ein messbares elektrisches Signal umwandelt, enthalten sein.
Notfalltemperatur: Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmassnahmen zu er-
greifen sind.
O
Offener Container: siehe Container.
Offenes Fahrzeug: Ein Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand
versehen ist.
Offener Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Gefäss für tiefgekühlt verflüssigte Gase, das
durch ständiges Entlüften des tiefgekühlt verflüssigten Gases auf Umgebungsdruck gehalten wird.
Offshore-Schüttgut-Container: Ein Schüttgut-Container, der besonders für die wiederholte Verwendung
für die Beförderung von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein Offshore-Schüttgut-Con-
tainer wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die
von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden,
ausgelegt und gebaut.
1.2-12
Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank, der, wenn er für die Beförderung von in Absatz 2.2.2.1.1
definierten Gasen verwendet wird, einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter hat, der Begriffsbestimmung im
Kapitel 6.7 oder im IMDG-Code entspricht und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) mit einer Anweisung für
ortsbewegliche Tanks (Code T) aufgeführt ist.
P
Packmittelkörper (für alle Arten von IBC ausser für Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter, einschliess-
lich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung.
Prüfdruck: Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung anzuwenden
ist (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und höchster Betriebsdruck (Überdruck)).
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Prüfstelle: Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Prüfstelle.
Q
Qualitätssicherung:Ein systematischesÜberwachungs- undKontrollprogramm,dasvon jederOrganisation
oder Stelle mit dem Ziel angewendet wird, dass die im ADR vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften in der
Praxis eingehalten werden.
R
Radioaktiver Inhalt für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die radioaktiven Stoffe mit allen kontaminierten
oder aktivierten festen Stoffen, flüssigen Stoffen und Gasen innerhalb der Verpackung.
Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen oder aus anderen Kunst-
stoffen wiedergewonnen,vorsortiertund fürdieVerarbeitungzu neuen Verpackungen,einschliesslich Gross-
packmittel (IBC), vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften der für die Herstellung neuer Verpa-
ckungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC), verwendeten Recycling-Kunststoffe müssen garantiert und
regelmässig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms doku-
mentiert werden. Das Qualitätssicherungsprogramm muss Aufzeichnungen über eine zweckmässige Vor-
sortierung sowie den Nachweis umfassen, dass jede Charge Recycling-Kunststoff, die eine homogene Zu-
sammensetzung aufweist, den Werkstoffspezifikationen (Schmelzindex, Dichte und Zugeigenschaften) der
aus einem solchen Recycling-Werkstoff hergestellten Bauartentspricht. Zu den Qualitätssicherheitsangaben
gehören notwendigerweise Angaben über die Kunststoffe, aus denen die Recycling-Kunststoffe gewonnen
wurden, ebenso wie dieKenntnisderfrüherenVerwendung,einschliesslich der früheren Füllgüter, der Kunst-
stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieser Werkstoffe hergestellter
Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC), beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das
vom Hersteller der Verpackung oder des Grosspackmittels (IBC) angewandte Qualitätssicherungsprogramm
nach Unterabschnitt 6.1.1.4 oder 6.5.4.1 die Durchführung der geeigneten mechanischen Bauartprüfungen
an Verpackungen oder Grosspackmitteln (IBC) aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5
oder6.5.6umfassen.Beidiesen Prüfungen darfdie Stapelfestigkeitdurch eine geeignete dynamische Druck-
prüfung anstelle einer statischen Lastprüfung nachgewiesen werden.
Bem. Die Norm ISO 16103:2005 «Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Re-
cycling-Kunststoffe» enthält zusätzliche Leitlinien für Verfahren, die bei der Zulassung der Verwen-
dung vonRecycling-Kunststoffen inBetrachtkommen können. Diese Leitlinien wurden aufderGrund-
lage der Erfahrungen bei der Herstellung von Fässern und Kanistern aus Recycling-Kunststoffen ent-
wickelt und müssen als solche möglicherweise für andere Arten von Verpackungen, Grosspackmit-
teln (IBC) und Grossverpackungen aus Recycling-Kunststoff angepasst werden.
Regelmässige Wartung eines flexiblen Grosspackmittels (IBC): siehe Grosspackmittel (IBC).
Regelmässige Wartung eines starren Grosspackmittels (IBC): siehe Grosspackmittel (IBC).
Rekonditionierte Verpackung: Verpackung, insbesondere
a) ein Metallfass:
(i) das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhal-
ten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äussere Korrosion sowie
äussere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden,
(ii) das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches Profil gebracht wurde, wobei die
Verbindungen zwischen Böden und Mantel (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle
Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und
(iii) das nach der Reinigung, aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurde, wobei Verpackungen,
die sichtbare punktförmige Vertiefungen (Pitting), eine wesentliche Verminderung der Materialstärke,
eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Män-
gel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen;
1.2-13
b) ein Fass oder Kanister aus Kunststoff:
(i) das/der so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen
erhaltenunddabeialleRestedesfrüherenInhaltssowie äussere Beschichtungenund Bezettelungen
entfernt wurden,
(ii) dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden und
(iii) das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare Schäden, wie
Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeu-
tende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen.
Repariertes Grosspackmittel (IBC): siehe Grosspackmittel (IBC).
S
Sack: Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeignetenWerk-
stoffen.
Sammeleintragung: Eine definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2
Buchstaben B, C und D).
Saug-Druck-Tank für Abfälle: Ein hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Abfälle verwendeter fest-
verbundener Tank, Aufsetztank, Tankcontainer oder Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), der in be-
sonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um das Einfüllen und Entleeren von Abfällen gemäss den Vor-
schriften des Kapitels 6.10 zu erleichtern.
Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, gilt nicht als Saug-Druck-
Tank für Abfälle.
Schüttgut-Container: Ein Behältnissystem (einschliesslich eventueller Auskleidungen oder Beschichtun-
gen), das für die Beförderung fester Stoffe in direktem Kontakt mit dem Behältnissystem vorgesehen ist.
Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks sind nicht eingeschlossen.
Ein Schüttgut-Container:
ist von dauerhafter Beschaffenheit und genügend widerstandsfähig, um wiederholt verwendet werden zu
können,
ist besonders dafür gebaut, um die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel
ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,
ist mit Vorrichtungen versehen, welche die Handhabung erleichtern,
hat einen Fassungsraum von mindestens 1,0 m
3
.
Beispiele für Schüttgut-Container sind Container, Offshore-Schüttgut-Container, Mulden, Silos für Güter in
loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcontainer, Ladeabteile
von Fahrzeugen.
Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nur für Schüttgut-Container, die den Vorschriften des Kapitels 6.11
entsprechen.
BedeckterSchüttgut-Container:Ein oben offenerSchüttgut-ContainermitstarremBoden (einschliess-
lich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nicht starren Abde-
ckung.
Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m
3
,
einschliesslich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung.
Geschlossener Schüttgut-Container: Ein vollständig geschlossener Schüttgut-Container mit einem
starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem starren Boden (einschliesslich trich-
terförmiger Böden). Der Begriff umfasst Schüttgut-Container mit einem öffnungsfähigen Dach, öffnungs-
fähigen Seitenwänden oder öffnungsfähigen Stirnseiten, das/die während der Beförderung geschlossen
werden kann/können. Geschlossene Schüttgut-Container dürfen mit Öffnungen ausgerüstet sein, die
einen Austausch von Dämpfen und Gasen mit Luft ermöglichen und die unter normalen Beförderungs-
bedingungen ein Freiwerden fester Stoffe sowie ein Eindringen von Regen- oder Spritzwasser verhin-
dern.
Schutzauskleidung (von Tanks): Auskleidung oder Beschichtung, die den metallenen Werkstoff des Tanks
vor den zu befördernden Stoffen schützt.
Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Auskleidungen oder Beschichtungen, die nur für den Schutz
des zu befördernden Stoffes verwendet werden.
Sendung: Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter,
die ein Absender zur Beförderung aufgibt.
1.2-14
Sicherheitsventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks ge-
gen einen unzulässigen inneren Überdruck.
Spule (Klasse 1): Eine Einrichtung aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten
Werkstoff, die aus einer Spindel und gegebenenfalls aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel besteht.
Die Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und gegebenenfalls durch die Seiten-
wände gesichert werden können.
Starrer Innenbehälter (für Kombinations-IBC): Behälter, der seine Form in leerem Zustand im Grossen und
Ganzen beibehält, ohne dass die Verschlüsse eingesetzt sind und ohne dass er durch die äussere Umhül-
lung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht «starr» sind, gelten als «flexibel».
Starrer Kunststoff-IBC: Ein Grosspackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus starrem Kunststoff
besteht und mit einer baulichen Ausrüstung und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein
kann.
Staubdichte Verpackung: Verpackung, die für trockenen Inhalt, einschliesslich während der Beförderung
entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig ist.
Strahlungsdetektionssystem: Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren enthält.
T
Tank: Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Wenn der Begriff allein
verwendet wird, umfasst er die in diesem Abschnitt definierten Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Auf-
setztanks und festverbundenen Tanks sowie die Tanks als Elemente von Batterie-Fahrzeugen oder MEGC.
Tankakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Tanks, eines Batterie-Fahr-
zeugs oder eines MEGC, wie die in den Unterabschnitten 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 genannten Bescheini-
gungen, enthält.
Tankcontainer: Ein Beförderungsgerät,das der Begriffsbestimmung für Container entspricht, das aus einem
Tankkörper und den Ausrüstungsteilen besteht, einschliesslich der Einrichtungen, die das Umsetzen des
Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben, das für die Beförderung
von gasförmigen, flüssigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen verwendet wird und das einen Fassungs-
raum von mehr als 0,45 m
3
(450 Liter) hat, wenn es für die Beförderung von in Absatz 2.2.2.1.1 definierten
Gasen verwendet wird.
Bem. Grosspackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht als Tankcon-
tainer.
Ausserdem:
Besonders grosser Tankcontainer: Ein Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als 40 000 Li-
tern.
Tankfahrzeug: Ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von flüssi-
gen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen. Es besteht ausser dem eigentlichen Fahrzeug
oder einem Fahrgestell – aus einem oder mehreren Tankkörpern, deren Ausrüstungsteilen und den Verbin-
dungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.
Tankkörper (für Tanks): Der Teil des Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält, einschliesslich der Öff-
nungen und ihrerVerschlüsse,jedoch mitAusnahme derBedienungsausrüstungund deräusseren baulichen
Ausrüstung.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter): Ein Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter) gilt als
Tankcontainer.
Technische Anweisungen der ICAO: Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher
Güter im Luftverkehr, Ergänzung zu Anhang 18 zum Chicagoer Übereinkommen für den internationalen Zi-
villuftverkehr (Chicago, 1944), herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO),
Montreal.
Technische Benennung: Eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine anerkannte biolo-
gische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen
Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1).
Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Temperatur, bei der die
selbstbeschleunigende Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen,
Grosspackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Temperatur der selbstbe-
schleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II
Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen.
1.2-15
Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT): Die niedrigste Temperatur, bei der in ei-
nem Stoff in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC) oder Tanks eine
selbstbeschleunigende Zersetzung auftreten kann. Die SADT ist nach den im Handbuch Prüfungen und Kri-
terien Teil II Abschnitt 28 enthaltenen Prüfverfahren zu bestimmen.
Tierische Stoffe: Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungsmittel oder Futtermittel.
Transportkennzahl (TI), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container oder unver-
packten LSA-I-Stoffen oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenständen zugeordnet ist, für die Beförderung radioak-
tiver Stoffe: Eine Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überwacht wird.
U
Umformte Flasche: Eine Flasche zur Beförderung von Flüssiggas mit einem mit Wasser ausgeliterten Fas-
sungsraum von höchstens 13 Litern aus einem beschichteten geschweissten Innenflaschenkörper aus Stahl
mit einem Schutzgehäuse, das aus einer Umformung aus Schaumstoff besteht, die nicht abnehmbar und auf
der äusseren Oberfläche der Wand des Stahlflaschenkörpers aufgeklebt ist.
Umverpackung: Eine Umschliessung, die (im Falle radioaktiver Stoffe von einem einzigen Absender) für die
Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Hand-
habung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:
a) eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die
durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder
b) eine äussere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag.
UN-Modellvorschriften: Die Modellvorschriften, die in der Anlage der dreiundzwanzigsten überarbeiteten
Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten
Nationen (ST/SG/AC.10/1/Rev.23), enthalten sind.
UN-Nummer: Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäss
UN-Modellvorschriften.
UN-Regelung: Eine Regelung als Anlage zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer
Vorschriften rRadfahrzeuge,AusrüstungsgegenständeundTeile,die inRadfahrzeuge(n)eingebautund/o-
der verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigun-
gen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in der jeweils geänderten Fas-
sung).
Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereini-
gung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck
sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese übereine eigene Rechtspersönlichkeitverfügt
oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.
V
Vakuumventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen
einen unzulässigen inneren Unterdruck.
Verbrennungsheizgerät: Eine Einrichtung, die unmittelbar einen flüssigen oder gasförmigen Brennstoff ver-
wendet und keine Abwärme des Antriebsmotors des Fahrzeugs aufnimmt.
Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht
und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist.
Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methan-
gehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist.
Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäss der Begriffsbestimmung von Verlader vorgenommen
werden.
Verlader: Das Unternehmen, das
a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug oder
einen Container verlädt oder
b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahr-
zeug verlädt.
Verpacker: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschliesslich Grossverpa-
ckungen und Grosspackmittel (IBC), einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbe-
reitet.
1.2-16
Verpackung: Ein oder mehrere Gefässe und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind,
damit die Gefässe ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können (siehe auch Aussenver-
packung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackung, Innen-
verpackung, Kombinationsverpackung, rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenver-
packung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und zusammengesetzte Verpa-
ckung).
Verpackungsgruppe: Eine Gruppe, der gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während der Be-
förderung für Verpackungszwecke zugeordnet sind. Die Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung,
die in Teil 2 genauer erläutert wird:
Verpackungsgruppe I:
Verpackungsgruppe II:
Verpackungsgruppe III:
Stoffe mit hoher Gefahr
Stoffe mit mittlerer Gefahr
Stoffe mit geringer Gefahr.
Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpa-
ckung, der Grossverpackung oder dem Grosspackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff
umfasst die Druckgefässe für Gase gemäss Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegen-
stände, die wegen ihrer Grösse, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder
Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt
dieser Begriff weder für Güter,die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe,die inTanks befördert
werden.
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.7.2, Absatz 4.1.9.1.1 und Kapitel 6.4.
Verschlag: Eine Aussenverpackung, die eine durchbrochene Oberfläche aufweist.
Verschlossener Kryo-Behälter: Wärmeisoliertes Druckgefäss für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit einem
mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern.
Verschluss: Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefässes zu verschliessen.
Bem. Verschlüsse von Druckgefässen sind zum Beispiel Ventile, Druckentlastungseinrichtungen, Druck-
messgeräte oder Füllstandsanzeiger.
W
Wechselaufbau (Wechselbehälter): siehe Container.
Wiederaufgearbeitetes Grosspackmittel (IBC): siehe Grosspackmittel (IBC).
Wiederaufgearbeitete Grossverpackung: siehe Grossverpackung.
Wiederaufgearbeitete Verpackung: Verpackung, insbesondere
a) ein Metallfass:
(i) das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels 6.1 nicht entsprechenden Typ, aus der
Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften entspricht;
(ii) das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften des Kapitels 6.1
entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergibt oder
(iii) bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht
wurden;
b) ein Fass aus Kunststoff:
(i) das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen UN-Verpackungstyp
ergibt (z. B. 1H1 in 1H2) oder
(ii) bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden.
Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.1, die für neue Fässer des gleichen
Typs gelten.
Wiederverwendete Grossverpackung: siehe Grossverpackung.
Wiederverwendete Verpackung: Eine Verpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Män-
geln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter
diese Definition fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gü-
tern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden,
befördert werden.
1.2-17
Z
Zusammengesetzte Verpackung: Eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke, beste-
hend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.1.5 in eine Aussenverpa-
ckung eingesetzt sein müssen.
Bem. Der Begriff «Innenverpackung» einer zusammengesetzten Verpackung darf nicht mit dem Begriff
«Innengefäss» einer Kombinationsverpackung verwechselt werden.
Zuständige Behörde: Die Behörde(n) oder sonstige Stelle(n), die in jedem Staat und in jedem Einzelfall
gemäss Landesrecht als solche bestimmt wird (werden).
Zwischenverpackung: Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und
einer Aussenverpackung befindet.
1.2.2
Masseinheiten
1.2.2.1
Im ADR gelten folgende Masseinheiten
4)
:
Grösse
SI-Einheit
5)
Zusätzlich zugelassene
Einheit
Beziehung zwischen
den Einheiten
Länge
Fläche
Volumen
Zeit
m (Meter)
m
2
(Quadratmeter)
m
3
(Kubikmeter)
s (Sekunde)
Masse
kg (Kilogramm)
kg/m
3
K (Kelvin)
l
6)
(Liter)
min (Minute)
h (Stunde)
d (Tag)
g (Gramm)
t (Tonne)
kg/l
°C (Grad Celsius)
1 l = 10
-3
m
3
1 min = 60 s
1 h = 3600 s
1 d = 86 400 s
1 g = 10
-3
kg
1 t = 10
3
kg
1 kg/l = 10
3
kg/m
3
0 °C = 273,15 K
Dichte
Temperatur
Temperatur-
differenz
K (Kelvin)
°C (Grad Celsius)
1 °C = 1 K
4)
Für die Umrechnung der bisher gebräuchlichen Einheiten in SI-Einheiten gelten folgende gerundete
Werte:
Kraft
1 kg = 9,807 N
1 N = 0,102 kg
Mechanische Spannung
1 kg/mm
2
= 9,807 N/mm
2
1 N/mm
2
= 0,102 kg/mm
2
Druck
1 Pa= 1 N/m
2
= 10
-5
bar= 1,02
.
10
-5
kg/cm
2
= 0,75
.
10
-2
Torr
1 bar= 10
5
Pa= 1,02 kg/cm
2
= 750 Torr
1 kg/cm
2
= 9,807
.
10
4
Pa= 0,9807 bar= 736 Torr
1 Torr= 1,33
.
10
2
Pa= 1,33
.
10
-3
bar= 1,36
.
10
-3
kg/cm
2
Arbeit, Energie, Wärmemenge
1 J= 1 N
.
m= 0,278
.
10
-6
kWh= 0,102 kg
.
m= 0,239
.
10
-3
kcal
1 kWh= 3,6
.
10
6
J= 367
.
10
3
kg
.
m= 860 kcal
1 kg
.
m= 9,807 J= 2,72
.
10
-6
kWh= 2,34
.
10
-3
kcal
1 kcal= 4,19
.
10
3
J= 1,16
.
10
-3
kWh= 427 kg
.
m
Leistung
1 W = 0,102 kg
.
m/s = 0,86 kcal/h
1 kg
.
m/s= 9,807 W = 8,43 kcal/h
1 kcal/h= 1,16 W= 0,119 kg
.
m/s
Viskosität, kinematisch
1 m
2
/s= 10
4
St (Stokes)
1 St= 10
-4
m
2
/s
Viskosität, dynamisch
1 Pa·s= 1 N
.
s/m
2
= 10 P (Poise)= 0,102 kg
.
s/m
2
1 P= 0,1 Pa·s= 0,1 N
.
s/m
2
= 1,02·10
-2
kg
.
s/m
2
1 kg
.
s/m
2
= 9,807 Pa
.
s= 9,807 N
.
s/m
2
= 98,07 P
5)
Das internationale Einheitensystem (SI) ist das Ergebnis von Beschlüssen der Generalkonferenz für
Masse und Gewichte (Adr.: Pavillon de Breteuil, Parc de St-Cloud, F-92310 Sèvres).
6)
Beim Schreiben mit der Schreibmaschine ist für Liter neben dem Zeichen «l» auch das Zeichen «L»
zulässig.
1.2-18
Kraft
Druck
N (Newton)
Pa (Pascal)
bar (Bar)
1 N = 1 kg·m/s
2
1 Pa = 1 N/m
2
1 bar = 10
5
Pa
N/mm
2
kWh (Kilowattstunde)
N/m
2
J (Joule)
J (Joule)
J (Joule)
W (Watt)
eV (Elektronvolt)
1 N/mm
2
= 1 MPa
1 kWh = 3,6 MJ
1 J = 1 N·m = 1 W·s
1 eV = 0,1602·10
-18
J
1 W = 1 J/s = 1 N·m/s
Ω (Ohm)
1 Ω = 1 kg
m
2
s
-3
A
-2
m
2
/s
mm
2
/s
1 mm
2
/s = 10
-6
m
2
/s
Mechanische
Spannung
Arbeit
Energie
Wärmemenge
Leistung
Elektrischer
Widerstand
Kinematische
Viskosität
Dynamische
Viskosität
Aktivität
Äquivalentdosis
Pa·s
Bq (Becquerel)
Sv (Sievert)
mPa·s
1 mPa·s = 10
-3
Pa·s
Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vor-
satzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden:
FaktorVorsatzVorsatzzeichen
1 000 000 000 000 000 000 = 10
18
1 000 000 000 000 000 = 10
15
1 000 000 000 000 =10
12
1 000 000 000 =10
9
1 000 000 = 10
6
1 000 = 10
3
100 = 10
2
10 = 10
1
0,1 = 10
-1
0,01 = 10
-2
0,001 = 10
-3
0,000 001 = 10
-6
0,000 000 001 = 10
-9
0,000 000 000 001 = 10
-12
0,000 000 000 000 001 = 10
-15
0,000 000 000 000 000 001 =10
-18
TrillionenfachExaE
BilliardenfachPetaP
BillionenfachTeraT
MilliardenfachGigaG
MillionenfachMegaM
TausendfachKilok
HundertfachHektoh
ZehnfachDekada
ZehntelDezid
HundertstelZentic
TausendstelMillim
MillionstelMikro
µ
MilliardstelNanon
BillionstelPikop
BilliardstelFemtof
TrillionstelAttoa