1.4-1
Kapitel 1.4
Sicherheitspflichten der Beteiligten
1.4.1
Allgemeine Sicherheitsvorsorge
1.4.1.1
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmass der vorhersehbaren
Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines
Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben in jedem Fall die für sie jeweils gel-
tenden Bestimmungen des ADR einzuhalten.
1.4.1.2
Die Beteiligtenhaben imFalleiner möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich
die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu
versehen.
1.4.1.3
Das ADR kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.
Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet wer-
den, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegen-
den Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies
keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sek-
retariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Ver-
tragsparteien zur Kenntnis bringt.
DieVorschriften derAbschnitte1.2.1,1.4.2 und 1.4.3 überdie Definitionen derBeteiligten und deren jeweilige
Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit,
Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z. B. eine juristische Person, eine auf
eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.
1.4.2
Pflichten der Hauptbeteiligten
Bem. 1. Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind,können
ein und dasselbe Unternehmen sein.Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten
eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.
2. Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6.
1.4.2.1
Absender
1.4.2.1.1
Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur
Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:
a) sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäss ADR klassifiziert und zur Beförderung zuge-
lassen sind;
b) dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenen-
falls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Be-
nachrichtigungen, Zeugnisse usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels
5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern;
c) nur Verpackungen, Grossverpackungen, Grosspackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetz-
tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die
Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen
Kennzeichen versehen sind;
d) die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten;
e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks,
Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahr-
zeuge und Container für die Beförderung in loser Schüttung gemäss Kapitel 5.3 mit Grosszetteln
(Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso
verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand;
f) bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase dafür zu
sorgen, dass, sofern erforderlich, die tatsächliche Haltezeit bestimmt wird, oder bei ungereinigten leeren
Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks dafür zu sorgen, dass der Druck ausreichend abgesenkt
wird.
1.4.2.1.2
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er
geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR
entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen
Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.2.1.3
Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche
Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind,
zur Verfügung zu stellen.
1.4-2
1.4.2.2
Beförderer
1.4.2.2.1
Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere
a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäss ADR zur Beförderung zugelassen sind;
b) sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefähr-
lichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschrie-
benen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdoku-
mentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Daten-
austausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind,
die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen
Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
d) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweg-
lichen Tanks und Tankcontainern das festgelegte Datum für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;
Bem. Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC dürfen jedoch nach Ablauf dieser Frist unter den Vorschriften
des Unterabschnitts 4.1.6.10 (bei Batterie-Fahrzeugen und MEGC, deren Elemente aus Druckgefäs-
sen bestehen), des Unterabschnitts 4.2.4.4, des Absatzes 4.3.2.3.7, 4.3.2.4.4, 6.7.2.19.6, 6.7.3.15.6
oder 6.7.4.14.6 befördert werden.
e) zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge in Kapitel 5.3 vorgeschriebenen Grosszettel (Placards),
Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
g) sich zu vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesatzung und für
bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung
des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
1.4.2.2.2
Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), e) und f) auf die ihm von anderen
Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Im Falle des Absatzes 1.4.2.2.1 c)
kann er auf das vertrauen, was in dem gemäss Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-/Fahrzeugpack-
zertifikat bescheinigt wird.
1.4.2.2.3
Stellt der Beförderer gemäss Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoss gegen die Vorschriften des ADR fest, so hat
er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
1.4.2.2.4
Wird unterwegs ein Verstoss festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist
die Sendung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, eines sicheren Abstellens der
Sendung und der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch anzuhalten.
Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Die für den verbleibenden
Teil der Beförderung zuständige(n) Behörde(n) kann (können) für die Fortsetzung der Beförderung eine Ge-
nehmigung erteilen.
Können die Vorschriften nicht erfüllt werden und wird für den verbleibenden Teil der Beförderung keine Ge-
nehmigung erteilt, gewährleistet (gewährleisten) die zuständige(n) Behörde(n) dem Beförderer die notwen-
dige administrative Unterstützung. Dies gilt auch, wenn der Beförderer dieser (diesen) Behörde(n) mitteilt,
dass ihm die gefährlichen Eigenschaften der zur Beförderung übergebenen Güter vom Absender nicht an-
gezeigt wurden und er auf Grund des insbesondere für den Beförderungsvertrag geltenden Rechts wünscht,
die Güter auszuladen, zu vernichten oder unschädlich zu machen.
1.4.2.2.5
(bleibt offen)
1.4.2.2.6
Der Beförderer muss der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen, die im ADR vorgeschrieben sind,
bereitstellen.
1.4.2.3
Empfänger
1.4.2.3.1
Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und
nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten worden sind.
1.4.2.3.2
Wenn diese Prüfung im Falle eines Containers einen Verstoss gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, darf
der Empfänger dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoss behoben worden
ist.
1.4.2.3.3
Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in An-
spruch, hat er geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften der Ab-
sätze 1.4.2.3.1 und 1.4.2.3.2 des ADR entsprochen wird.
1.4-3
1.4.3
Pflichten anderer Beteiligter
Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der an-
deren Beteiligten ergeben sich aus dem vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen
müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem ADR unterliegt.
1.4.3.1
Verlader
1.4.3.1.1
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten: Der Verlader
a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäss ADR zur Beförderung zugelas-
sen sind;
b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beför-
derung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung be-
schädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförde-
rung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpa-
ckungen;
c) hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen von Grosszet-
teln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln gemäss Kapitel 5.3 zu
beachten;
e) hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der be-
reits im Fahrzeug oder Grosscontainer befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die
Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
1.4.3.1.2
Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Betei-
ligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.3.2
Verpacker
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:
a) die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
b) wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und
Bezettelung von Versandstücken.
1.4.3.3Befüller
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten: Der Befüller
a) hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in
einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
b) hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbe-
weglichen Tanks und Tankcontainern das festgelegte Datum für die nächste Prüfung nicht überschritten
ist;
c) darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
d) hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinan-
derliegenden Tankabteilen zu beachten;
e) hat beim Befüllen des Tanks den zulässigen Füllungsgrad, den zulässigen Füllfaktor bzw. die zulässige
Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
f) hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind
und keine Undichtheit auftritt;
g) hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks aussen keine gefährlichen Reste des Füllgutes
anhaften;
h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Grosszettel
(Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäss Kapitel 5.3 an den Tanks, an
den Fahrzeugen und an den Containern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind;
i) (bleibt offen);
j) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Be-
achtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 sicherzustellen.
1.4.3.4Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
insbesondere dafür zu sorgen, dass:
a) die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
b) die Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einerWeise durchgeführt wird, die gewähr-
leistet, dass der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen
bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften des ADR erfüllt;
1.4-4
c) eine ausserordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheitdes Tankkörpersoder seiner Aus-
rüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
1.4.3.5
(bleibt offen)
1.4.3.6
(bleibt offen)
1.4.3.7
Entlader
1.4.3.7.1
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten: Der Entlader
a) hat sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Infor-
mationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Fahrzeug zu vergewissern, dass
die richtigen Güter ausgeladen werden;
b) hat vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der
Container so stark beschädigtworden sind, dass eine Gefahrfür den Entladevorgang entsteht. In diesem
Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Massnah-
men ergriffen wurden;
c) hat alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung und Handhabung einzuhalten;
d) hat unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs oder Containers
(i) gefährliche Rückstände zu entfernen,diesichwährend des Entladevorgangsan der Aussenseite des
Tanks, Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben;
(ii) den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
e) hat sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Contai-
nern vorgenommen wird, und
f) hatdafürzu sorgen,dassbei vollständigentladenen, gereinigten undentgiftetenContainernkeine Gross-
zettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die gemäss
Kapitel 5.3 angebracht wurden.
1.4.3.7.2Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er
geeignete Massnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des ADR entsprochen
worden ist.