3.1.2.1
3.1.2.2
Teil 3
Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sonder-
vorschriften und Freistellungen im Zusammenhang
mit begrenzten und freigestellten Mengen
Kapitel 3.1 Allgemeines
3.1.1Einführung
Neben den Vorschriften, die in den Tabellen dieses Teils angegeben sind oder auf die verwiesen wird, sind
die allgemeinen Vorschriften jedes Teils, Kapitels und/oder Abschnitts zu beachten. Diese allgemeinen Vor-
schriften sind in den Tabellen nicht angegeben. Wenn eine allgemeine Vorschrift in Widerspruch zu einer
Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang.
3.1.2Offizielle Benennung für die Beförderung
Bem. Wegen der offiziellen Benennungen für die Beförderung, die für die Beförderung von Proben ver-
wendet werden, siehe Unterabschnitt 2.1.4.1.
Die offizielle Benennung für die Beförderung ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in Kapitel 3.2
Tabelle A am genauesten beschreibt und in Grossbuchstaben erscheint (Zahlen, griechische Buchstaben
und die Angaben in Kleinbuchstaben «sec-», «tert-», «m-», «n-», «o-» und «p-» sind Bestandteil der Be-
nennung). Nach der vorwiegend verwendeten offiziellen Benennung für die Beförderung kann eine
alterna-tive offizielle Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben sein (z. B. ETHANOL
(ETHYLAL-KOHOL)). Teile der Eintragung, die in Kleinbuchstaben angegeben sind, gelten nicht als
Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung.
Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer unterschiedlicher offizieller Benen-
nungen für die Beförderung aufgeführt ist und diese durch «oder» in Kleinbuchstaben oder durch Kommas
getrennt sind, darf im Beförderungspapier oder auf den Kennzeichen des Versandstücks nur die
zutref-fendste offizielle Benennung für die Beförderung angegeben werden. Folgende Beispiele
veranschauli-chen die Auswahl der offiziellen Benennung für die Beförderung in derartigen Fällen:
a) UN 1057 FEUERZEUGE oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE – Die offizielle Benennung
für die Beförderung ist diejenige der nachstehenden Benennungen, die am besten geeignet ist:
FEUERZEUGE
NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE;
b) UN 2793 METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in
selbsterhitzungsfähiger Form. Die offizielle Benennung für die Beförderung ist die am besten geeigne-te
der nachstehenden Kombinationen:
METALLISCHES EISEN, BOHRSPÄNE
METALLISCHES EISEN, FRÄSSPÄNE
METALLISCHES EISEN, DREHSPÄNE
Zusammen- Anwei-
packungsungen
Sondervor-
schriften
T5TP4
siehe
4.1.9.2.
4
siehe
4.1.9.2.
4
T5TP4
T5TP4
merrungs-gruppe
code
tengestellte
Mengen
UN-Benennung und BeschreibungKlasseKlassi-Verpa- Gefahr-Sonder- BegrenzteVerpackungortsbewegliche Tanks und
Num- fizie- ckungs- zettel vorschrif- und frei- Schüttgut- Container
Anwei-Sondervor-
sungenschriften
3.1.22.22.22.1.1.35.2.2 3.33.4/3.5.1.24.1.44.1.44.1.104.2.5.24.2.5.3
7.3.2
(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a) (7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)
2900
368
E0 siehe
1.7
siehe
4.1.9.1.3
2900
E0 siehe
1.7
siehe
4.1.9.1.3
7X 172 0
317
325
E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
siehe
4.1.9.1.3
2900
368
E0siehe
1.7
siehe
4.1.9.1.3
2900
E0siehe
1.7
siehe
4.1.9.1.3
OBERFLÄCHENKONTA- MINIERTE
GEGENSTÄNDE (SCO-I, SCO-II oder
SCO-III),
nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP7
A-VERSANDSTÜCK, nicht in
besonderer Form, nicht spaltbar oder
spaltbar, freigestellt
7X 172 0
317
325
E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
siehe
4.1.9.1.3
siehe
4.1.9.1.3
2908 RADIOAKTIVE STOFFE,7
FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK - LEERE
VERPACKUNG
2909 RADIOAKTIVE STOFFE,7
FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK - FABRIKATE
AUS NATÜRLICHEM URAN oder
AUS ABGEREICHERTEM
URAN oder AUS
NATÜRLICHEM THORIUM
2910 RADIOAKTIVE STOFFE,7
FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK -
BEGRENZTE STOFFMENGE
2911 RADIOAKTIVE STOFFE,7
FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE
oder
FABRIKATE
2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT7
GERINGER SPEZIFISCHER
AKTIVITÄT (LSA-I), nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
2913 RADIOAKTIVE STOFFE,7
7X 172 0
317
325
E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
siehe
4.1.9.1.3
siehe
4.1.9.1.3
2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-7
VERSANDSTÜCK, nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-7
VERSANDSTÜCK, nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER7
SONDERVEREINBARUNG
BEFÖRDERT, nicht spaltbar
oder spaltbar, freigestellt
7X 172 0
317
325
337
7X1720
317
325
337
7X1720
317
325
E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
siehe
4.1.9.1.3
2977 RADIOAKTIVE STOFFE,7
URANHEXAFLUORID, SPALTBAR
7X+0
7E+
6.1+8
siehe
4.1.9.1.3
7X+3170
6.1+8
siehe
4.1.9.1.3
siehe
4.1.9.1.3
7X 172 0
317
325
336
E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
siehe
4.1.9.1.3
2978 RADIOAKTIVE STOFFE,7
URANHEXAFLUORID, nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT7
GERINGER SPEZIFISCHER
AKTIVITÄT (LSA-II), nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT7
GERINGER SPEZIFISCHER
AKTIVITÄT (LSA-III), nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
7X 172 0
317
325
336
E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
4.3.5, 6.8.4
9.1.1.2
(13)
(14)
TU36
TT7 TM7
AT
CV33
S6 S1170
S21
0 (E)
CV33
S6 S1170
S21
(1)(2)
7.5.11
8.55.3.2.3
ADR-Tanks Fahrzeug für
die Beförde-
rung in Tanks
Beförde-Sondervorschriften für die Beförderung
rungs-
kategorie
Nummer zur UN-Benennung und Beschreibung
Kenn- zeich- Num- mer
nung der
Tank- codierung Sondervor-
schriften
(Tunnel-
Versand- stücke lose Schüt-
beschrän-
t
ung
kungscode)
Be- und Ent-Betrieb
Gefahr
ladung, Hand-
habung
4.3
7.2.47.3.3
3.1.2
4 (-)
CV33
(siehe
1.7.1.5.1)
S5 S21
2908 RADIOAKTIVE STOFFE,
FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK -
LEERE
VERPACKUNG
2909 RADIOAKTIVE STOFFE,
FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK -
FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM
URAN oder AUS ABGEREICHERTEM
URAN oder AUS
NATÜRLICHEM THORIUM
2910 RADIOAKTIVE STOFFE,
FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK -
BEGRENZTE STOFFMENGE
0 (E)
CV33
S6 S1170
S12 S21
0 (E)
siehe
4.1.9.2.4
CV33
S6 S1170
S21
OBERFLÄCHENKONTA- MINIERTE
GEGENSTÄNDE (SCO-I, SCO-II oder
SCO-III),
nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP
A-VERSANDSTÜCK, nicht in
besonderer Form, nicht spaltbar oder
spaltbar, freigestellt
2911 RADIOAKTIVE STOFFE,
FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK -
INSTRUMENTE oder
FABRIKATE
S2,65AN(+)
L2,65CN(+)
0 (E)
siehe
4.1.9.2.4
CV33
S6 S1170
S21
2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT
GERINGER SPEZIFISCHER
AKTIVITÄT (LSA-I), nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
2913 RADIOAKTIVE STOFFE,
2977 RADIOAKTIVE STOFFE,
URANHEXAFLUORID, SPALTBAR
0 (E)
CV33
S6 S1170
S21
2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-
VERSANDSTÜCK, nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-
VERSANDSTÜCK, nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER
SONDERVEREINBARUNG
BEFÖRDERT, nicht spaltbar
oder spaltbar, freigestellt
4 (-)
0 (C)
CV33
S6 S11768
S21
CV33
(siehe
1.7.1.5.1)
S5 S21
4 (-)
CV33
(siehe
1.7.1.5.1)
S5 S21
S2,65AN(+)TU36AT0 (E)
L2,65CN(+)TT7 TM7
CV33S6 S11
S21
703322
0 (C)
CV33S6 S11
S21
7682978
CV33
(siehe
1.7.1.5.1)
(12)
1.1.3.6
(8.6)
(15)
4 (-)
(16)(17)
(18)
(19)(20)
S5 S21
0 (-)
S2,65AN(+)TU36AT0 (E)
L2,65CN(+)TT7 TM7
CV33S6 S11
S21
703321
RADIOAKTIVE STOFFE,
URANHEXAFLUORID, nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE MIT
GERINGER SPEZIFISCHER
AKTIVITÄT (LSA-II), nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
RADIOAKTIVE STOFFE MIT
GERINGER SPEZIFISCHER
AKTIVITÄT (LSA-III), nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
Zusammen- Anwei-
packungsungen
Sondervor-
schriften
7X+7 E 172
326
7X+7 E 172
326
7X+7 E172
326
337
7X+7 E172
326
337
7X+7 E 172
326
7X+7 E 172
326
7X 172
317
7X+7 E172
Anwei-Sondervor-
sungenschriften
merrungs-gruppe
code
tengestellte
Mengen
UN-Benennung und BeschreibungKlasseKlassi-Verpa- Gefahr-Sonder- BegrenzteVerpackungortsbewegliche Tanks und
Num- fizie- ckungs- zettel vorschrif- und frei- Schüttgut- Container
3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-7
VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
siehe
4.1.9.1.3
siehe
4.1.9.1.3
VERSANDSTÜCK,
SPALTBAR, nicht in
besonderer Form
3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-7
VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
siehe
4.1.9.1.3
3.1.22.22.22.1.1.35.2.2 3.33.4/3.5.1.24.1.44.1.44.1.104.2.5.24.2.5.3
7.3.2
(1)(2)(3a)(3b)(4)(5)(6)(7a) (7b)(8)(9a)(9b)(10)(11)
3326 RADIOAKTIVE STOFFE, 7
OBERFLÄCHENKONTA- MINIERTE
GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-
II),
SPALTBAR
3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-7
0E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
siehe
4.1.9.1.3
siehe
4.1.9.1.3
siehe
4.1.9.1.3
3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-7
VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
siehe
4.1.9.1.3
3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER7
SONDERVEREINBARUNG
BEFÖRDERT, SPALTBAR
siehe
4.1.9.1.3
3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-7
VERSANDSTÜCK, IN
BESONDERER FORM, nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-7
0E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
0E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
0E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
0E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
0E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
0E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
VERSANDSTÜCK, IN
BESONDERER FORM,
SPALTBAR
3507 URANHEXAFLUORID,6.1
RADIOAKTIVE STOFFE,
FREIGESTELLTES VERSAND-
STÜCK mit weniger als 0,1 kg je
Versandstück, nicht spaltbar oder
spaltbar, freigestellt
I 6.1+8 317
369
0E0siehe
2.2.7
und
4.1.9
0E0P603
9.1.1.2
(14)
4.34.3.5, 6.8.4
7.3.37.5.11
8.55.3.2.3
3.1.2
ADR-Tanks Fahrzeug für
die Beförde-
rung in Tanks
Beförde-Sondervorschriften für die Beförderung
rungs-
kategorie
Nummer zur UN-Benennung und Beschreibung
Kenn- zeich- Num- mer
nung der
(19)(20)
(1)(2)
S6 S1170
S21
3326 RADIOAKTIVE STOFFE,
OBERFLÄCHENKONTA- MINIERTE
GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II),
SPALTBAR
0 (E)CV33
S6 S1170
S21
3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-
VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
0 (-)CV33
S6 S1170
S21
3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER
SONDERVEREINBARUNG
BEFÖRDERT, SPALTBAR
Tank- codierung Sondervor-
schriften
(Tunnel-
Versand- stücke lose Schüt-
beschrän-
t
ung
kungscode)
Be- und Ent-Betrieb
Gefahr
ladung, Hand-
habung
0 (E)
CV33
S6 S1170
S21
(12)(13)
1.1.3.67.2.4
(8.6)
(15)(16)
0 (E)
(17) (18)
CV33
0 (E)
CV33
S6 S1170
S21
3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-
VERSANDSTÜCK,
SPALTBAR, nicht in
besonderer Form
3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-
VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
0 (E)CV33
S6 S1170
S21
3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-
VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
1 (D)siehe SV
369
S21
0 (E)CV33
S6 S1170
S12 S21
0 (E)CV33
S6 S1170
S21
3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-
VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER
FORM, nicht
spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-
VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER
FORM,
SPALTBAR
3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE
STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSAND-
STÜCK mit weniger als 0,1 kg je
Versand-stück, nicht spaltbar oder
spaltbar, freigestellt
Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern
entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände
gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält,
müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das
erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie
«LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von
mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes
angegeben ist.
172Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat:
a)muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der
überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Kriterien für die Verpackungsgruppe der
Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden;
b)müssen die Versandstücke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den einzelnen, von den
Stoffen ausgehenden Nebengefahren entsprechen; entsprechende Grosszettel (Placards)
müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den
Güterbeförderungseinheiten angebracht werden;
c)muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die offizielle
Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für
diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt werden;
d)müssen im Beförderungspapier die jeder Nebengefahr entsprechende(n) Nummer(n) der
Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse «7» in Klammern und, sofern eine
Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäss Absatz 5.4.1.1.1 d)
angegeben werden.
Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5.
290Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2
aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren:
a)Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten
Mengen entspricht, müssen die Verpackungen dem Abschnitt 3.5.2 entsprechen und die
Prüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke
radioaktiver Stoffe in Unterabschnitt 1.7.1.5 aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten
ohne Verweis auf die andere Klasse.
b) Wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss
der Stoff nach der überwiegenden Nebengefahr klassifiziert werden. Das Beförderungspapier
muss den Stoff mit der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung
beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A
Spalte 2 für das freigestellte Versandstück radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt
werden. Der Stoff muss nach den für diese UN-Nummer anwendbaren Vorschriften befördert
werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Befördeungspapier dargestellt:
«UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol und Toluen),
radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück – begrenzte Stoffmenge, 3, VG II».
Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1.
c) Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten
gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäss Absatz b) klassifizierte Stoffe.
d)Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für
gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der
anwendbaren UN-Nummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in
Unterabschnitt 1.7.1.5 festgelegten Vorschriften.
317«Spaltbar, freigestellt» gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare
Stoffe enthal- ten, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind.
368Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der
UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.
325Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-
Nummer 2978 zuzuordnen.
326Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen.
337Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen bei Beförderung als Luftfracht höchstens
folgende Aktivitäten aufweisen:
a)bei gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen: wie für das Versandstückmuster zugelassen
und im Zulassungszeugnis festgelegt;
b)bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form: 3000 A1 oder 100000 A2, je nachdem, welcher
Wert niedriger ist, oder
c)bei allen anderen radioaktiven Stoffen: 3000 A2.
369Gemäss Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück,
der giftige und ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der
Radioaktivität und der Ätzwir- kung zugeordnet.
Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften der
Absätze 2.2.7.2.4.1.2, 2.2.7.2.4.1.5, 2.2.7.2.4.5.2 und für spaltbare freigestellte Stoffe des
Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllt sind.
Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit der Nebengefahr der
Ätzwirkung anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der
Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der
Sondervorschrift CV 33 des Abschnitts 7.5.11.
Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich.