4.1-150
4.1.9
Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen
4.1.9.1
Allgemeines
4.1.9.1.1
Radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke müssen den Vorschriften des Kapitels 6.4 entspre-
chen. Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in den Absätzen 2.2.7.2.2, 2.2.7.2.4.1,
2.2.7.2.4.4, 2.2.7.2.4.5, 2.2.7.2.4.6, in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 336 und in Unterabschnitt 4.1.9.3 festge-
legten Grenzwerte nicht überschreiten.
Die vom ADR erfassten Typen von Versandstücken für radioaktive Stoffe sind:
a) freigestelltes Versandstück (siehe Unterabschnitt 1.7.1.5);
b) Industrieversandstück des Typs 1 (Typ IP-1-Versandstück);
c) Industrieversandstück des Typs 2 (Typ IP-2-Versandstück);
d) Industrieversandstück des Typs 3 (Typ IP-3-Versandstück);
e) Typ A-Versandstück;
f) Typ B(U)-Versandstück;
g) Typ B(M)-Versandstück;
h) Typ C-Versandstück.
Versandstücke, die spaltbare Stoffe oder Uranhexafluorid enthalten, unterliegen zusätzlichen Vorschriften.
4.1.9.1.2Die nicht festhaftende Kontamination an den Aussenseiten eines Versandstücks muss so gering wie möglich
sein und darf unter Routine-Beförderungsbedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a) 4 Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer Toxizität;
b) 0,4 Bq/cm
2
für alle anderen Alphastrahler.
Diese Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300 cm
2
jedes Teils der Oberfläche ge-
mittelt werden.
4.1.9.1.3
Ausser Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück
keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Ver-
sandstück darf unter den für das Baumuster anwendbaren Beförderungsbedingungen die Sicherheit des
Versandstücks nicht verringern.
4.1.9.1.4
Sofern in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf die Höhe der nicht
festhaftenden Kontamination an den Aussen- und Innenseiten einer Umverpackung, eines Containers oder
eines Fahrzeugs die in Absatz 4.1.9.1.2 aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Diese Vorschrift gilt
nicht für die inneren Oberflächen von Containern, die als Verpackungen verwendet werden, unabhängig
davon, ob diese beladen oder leer sind.
4.1.9.1.5
Bei radioaktiven Stoffen mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese Eigenschaften bei der Aus-
legung des Versandstücks berücksichtigt werden. Radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr, die in Versand-
stücken verpackt sind, für die keine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, müssen in Verpa-
ckungen, Grosspackmitteln (IBC), Tanks oder Schüttgut-Containern befördert werden, die vollständig dem
jeweils zutreffenden Kapitel des Teils 6 sowie den für diese Nebengefahr anwendbaren Vorschriften des
Kapitels 4.1, 4.2 oder 4.3 entsprechen.
3)
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei
des ADR, die von der Sendung berührt wird.
4.1-151
4.1.9.1.6Bevor eine Verpackung erstmalig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wird, ist zu bestätigen,
dass sie in Übereinstimmung mit den Bauartspezifikationen hergestellt wurde, um die Einhaltung der zutref-
fenden Vorschriften des ADR und eines eventuell anwendbaren Zulassungszeugnisses sicherzustellen. Die
folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:
a) Überschreitet der Auslegungsdruck der dichten Umschliessung 35 kPa (Überdruck), so ist sicherzustel-
len, dass die dichte Umschliessung jeder Verpackung den Vorschriften in Bezug auf die Erhaltung seiner
Unversehrtheit unter diesem Druck der zugelassenen Bauart entspricht.
b) Für jede Verpackung, die für die Verwendung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstück vorge-
sehen ist, und für jede Verpackung, die für die Aufnahme spaltbarer Stoffe vorgesehen ist, ist sicherzu-
stellen, dass die Wirksamkeit der Abschirmung und der dichten Umschliessung und, soweit erforderlich,
der Wärmeübertragungseigenschaften und die Wirksamkeit des Einschliessungssystems innerhalb der
Grenzen liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt sind.
c) Für jede Verpackung, die für die Aufnahme spaltbarer Stoffe vorgesehen ist, ist sicherzustellen, dass die
Wirksamkeit der Kritikalitätssicherheitseinrichtungen innerhalb der Grenzwerte liegt, die für die Bauart
anwendbarsindoderfestgelegt wurden, und inFällen,in denen Neutronengifteausdrücklich einbezogen
sind, um den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 zu genügen, sind zur Bestätigung des Vorhan-
denseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Kontrollen durchzuführen.
4.1.9.1.7Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass das Versandstück
a) weder Radionuklide enthält, die von den für das Versandstückmuster festgelegten abweichen,
b) noch Inhalte in einer Form oder in einem physikalischen oder chemischen Zustand enthält, die von den
für das Versandstückmuster festgelegten abweichen.
4.1.9.1.8Vor jeder Beförderung eines Versandstücks ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften
des ADR und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.
Die folgenden Vorschriften sind, sofern anwendbar, ebenfalls zu erfüllen:
a) Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, welche die Vorschriften des Unterabschnitts
6.4.2.2 nicht erfüllen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Art für das Anheben des
Versandstücks unbrauchbar gemacht worden sind.
b) Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist so lange zurückzuhalten, bis sich annähernd ein
Gleichgewichtszustand für den Nachweis der Übereinstimmung mit den Temperatur- und Druckvor-
schriften eingestellt hat, sofern nicht eine Freistellung von diesen Vorschriften unilateral zugelassen
wurde.
c) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Inspektion und/oder durch geeignete
Prüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ventile und andere Öffnungen der dichten Umschlies-
sung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäss verschlossen
und gegebenenfalls abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften
der Unterabschnitte 6.4.8.8 und 6.4.10.3 erbracht wurde.
d) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sind die in Unterabschnitt 6.4.11.5 b) aufgeführte
Messung und die in Unterabschnitt 6.4.11.8 aufgeführten Prüfungen für den Nachweis des Verschlusses
jedes Versandstücks durchzuführen.
e) Für Versandstücke, die nach der Lagerung für die Beförderung verwendet werden sollen, muss sicher-
gestellt sein, dass alle Verpackungsbestandteile und der radioaktive Inhalt während der Lagerung in
einem solchen Zustand erhalten wurden, dass alle in den zutreffenden Vorschriften des ADR und in den
anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.
4.1.9.1.9
Der Absender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschliessen des Versandstücks und
anderer Vorbereitungen für die Beförderung haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser
Zeugnisse vornimmt.
4.1.9.1.10
Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschliesslicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl für
jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl
für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 50 überschreiten.
4.1.9.1.11
Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umverpackungen,die unter ausschliesslicher Verwendung gemäss
Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (3.5) a) befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem
Punkt der Aussenfläche eines Versandstücks oder einer Umverpackung 2 mSv/h überschreiten.
4.1.9.1.12
Die höchste Dosisleistung darfan keinem Punktder Aussenfläche eines unterausschliesslicher Verwendung
beförderten Versandstücks oder einer unter ausschliesslicher Verwendung beförderten Umverpackung 10
mSv/h überschreiten.
4.1-152
4.1.9.2
Vorschriften und Kontrollmassnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifi-
scher Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände)
4.1.9.2.1
Die Menge der LSA-Stoffe oder der SCO-Gegenstände in einem Typ IP-1-Versandstück, Typ IP-2-Versand-
stück, Typ IP-3-Versandstückoder Gegenstand oder gegebenenfallsin einer Gesamtheit von Gegenständen
ist so zu beschränken, dass die äussere Dosisleistung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirm-ten
Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht überschreitet.
4.1.9.2.2
Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, sofern diese nicht
gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.5.11
Sondervorschrift CV 33 Absätze (4.1) und (4.2) eingehalten werden.
4.1.9.2.3
Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände,diespaltbare Stoffesind oder solche enthalten,müssen die anwend-
baren Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 eingehalten werden.
4.1.9.2.4
LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in den Gruppen LSA-I, SCO-I und SCO-III dürfen unter folgenden Bedin-
gungen unverpackt befördert werden:
a) alle unverpackten Stoffe, ausgenommen Erze, die ausschliesslich in der Natur vorkommende Radionuk-
lide enthalten, müssen so befördert werden, dass bei Routine-Beförderungsbedingungen kein Inhalt aus
dem Fahrzeug entweicht und keine Abschirmung verloren geht;
b) jedes Fahrzeug muss unter ausschliesslicher Verwendung stehen, es sei denn, es werden mit ihm nur
SCO-I-Gegenstände befördert, auf denen die Kontamination auf den zugänglichen und unzugänglichen
Oberflächen nicht höher als das 10fache des gemäss der Begriffsbestimmung für Kontamination in Ab-
satz 2.2.7.1.2 anwendbaren Wertes ist;
c) ist bei SCO-I-Gegenständen zu vermuten, dass auf den unzugänglichen Oberflächen mehr nicht festhaf-
tende Kontamination vorhanden ist als in den in Absatz 2.2.7.2.3.2 a) (i) festgelegten Werten, so sind
Massnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass radioaktive Stoffe nicht in das Fahrzeug entweichen kön-
nen;
d) unverpackte spaltbare Stoffe müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 e) entsprechen und
e) für SCO-III-Gegenstände:
(i) Die Beförderung muss unter ausschliesslicher Verwendung erfolgen.
(ii) Stapeln ist nicht zugelassen.
(iii) Alle mit der Beförderung zusammenhängende Tätigkeiten, einschliesslich Strahlenschutz, Notfall-
massnahmen und besondere Vorsichtsmassnahmen oder besondere administrative oder betriebli-
che Kontrollen, die während der Beförderung durchzuführen sind, müssen in einem Beförderungs-
plan beschrieben werden. Aus dem Beförderungsplan muss hervorgehen, dass das allgemeine Si-
cherheitsniveau bei der Beförderung mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die
Vorschriften des Abschnitts 6.4.7.14 (nur für die Prüfung nach Absatz 6.4.15.6, der die Prüfungen
nach den Abschnitten 6.4.15.2 und 6.4.15.3 vorausgehen) erfüllt worden wären.
(iv) Die Vorschriftender Abschnitte6.4.5.1 und 6.4.5.2 füreinTyp IP-2-Versandstückmüssen erfülltsein,
mit der Ausnahme, dass der in Abschnitt 6.4.15.4 erwähnte grösstmögliche Schaden auf der Grund-
lage von Bestimmungen im Beförderungsplan bestimmt werden darf und dass die Vorschriften des
Unterabschnitts 6.4.15.5 nicht anwendbar sind.
(v) Der Gegenstand und eine eventuelle Abschirmung sind in Übereinstimmung mit Unterabschnitt
6.4.2.1 am Beförderungsmittel gesichert.
(vi) Die Beförderung unterliegt einer multilateralen Genehmigung.
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4.1.9.2.5 LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände sind, sofern in Absatz 4.1.9.2.4 nichts anderes bestimmt ist, gemäss
nachstehender Tabelle zu verpacken.
Tabelle 4.1.9.2.5:Vorschriften für Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände
enthalten
Radioaktiver Inhalt
Typ des Industrieversandstücks
ausschliessliche Verwendung
nicht unter ausschliesslicher
Verwendung
LSA-I
fest
a)
flüssig
Typ IP-1
Typ IP-1
Typ IP-1
Typ IP-2
LSA-II
fest
flüssig und gasförmig
Typ IP-2
Typ IP-2
Typ IP-2
Typ IP-3
LSA-III
Typ IP-2
Typ IP-3
SCO-I
a)
Typ IP-1
Typ IP-1
SCO-II
Typ IP-2
Typ IP-2
a)
Unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.4 dürfen LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände unver-
packt befördert werden.
4.1.9.3Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Der Inhalt von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, muss entweder dem direkt im ADR oder im
Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster festgelegten Inhalt entsprechen.