5.1-1
Teil 5Vorschriften für den Versand
Kapitel 5.1
Allgemeine Vorschriften
5.1.1
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich der Kennzeichnung, Bezette-
lung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benach-
richtigung.
5.1.2
Verwendung von Umverpackungen
5.1.2.1
a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und
Gefahrzettel des Kapitels 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, der Absätze
5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 sichtbar sind, muss die Umverpackung
(i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks
«UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache
des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, aus-
serdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwi-
schen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und
(ii) für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen der UN-
Nummer sowie mit den gemäss Kapitel 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 5.2.1.3 bis 5.2.1.6,
der Absätze 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und des Unterabschnitts 5.2.1.10 für Versandstücke vorge-
schriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein. Jedes anwendbare Kennzei-
chen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden.
Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäss Absatz
5.2.2.1.11 erfolgen.
b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.10 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Sei-ten
von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäss Absatz 5.2.1.10.1 zu
kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichen bleiben sichtbar.
5.1.2.2
Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen an-
wendbaren Vorschriften des ADR entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen
darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.
5.1.2.3
Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen
und in eine Umverpackung oder in eine Grossverpackung eingesetzt ist, muss gemäss diesen Kennzei-
chen ausgerichtet sein.
5.1.2.4
Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.
5.1.3
Ungereinigte leere Verpackungen (einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen),
Tanks, MEMU, Fahrzeuge und Container für die Beförderung in loser Schüttung
5.1.3.1
Ungereinigte leere Verpackungen (einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen), Tanks
(einschliesslich Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer,
MEGC und MEMU) sowie Fahrzeuge und Container für die Beförderung in loser Schüttung, die gefährliche
Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müssen mit den gleichen Kenn-
zeichen und Gefahrzetteln oder Grosszetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.
Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4.
5.1.3.2
Container, Tanks, Grosspackmittel (IBC) sowie andere Verpackungen und Umverpackungen, die für die
Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung an-
derer Güter verwendet werden, es sei denn, diese wurden unter 0,4 Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler
sowie für Alphastrahler geringer Toxizität und unter 0,04 Bq/cm
2
für alle anderen Alphastrahler dekontami-
niert.
5.1.4
Zusammenpackung
Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Aussenverpackung verpackt, muss
das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Ist
ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht
werden.
5.1-2
5.1.5
Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
5.1.5.1
Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung
5.1.5.1.1
Allgemeines
Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist unter bestimm-ten
Umständen auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung (Absätze 5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3) erfor-
derlich. Unter bestimmten Umständen ist es auch erforderlich, die zuständigen Behörden über eine Beför-
derung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.1.4).
5.1.5.1.2
Beförderungsgenehmigung
Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:
a) Die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.5
entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind;
b) die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität grösser ist als
3000 A
1
oder gegebenenfalls 3000 A
2
oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
c) die Beförderung von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, wenn die Summe der Kritikalitäts-
sicherheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Fahrzeug oder Container 50 übersteigt,
und
d) (bleibt offen)
e) die Beförderung von SCO-III-Gegenständen.
Eine zuständige Behörde kann durch eine besondere Bestimmung in ihrer Bauartzulassung (siehe Absatz
5.1.5.2.1) die Beförderung in oder durch ihren Staat ohne Beförderungsgenehmigung genehmigen.
5.1.5.1.3
Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung
Eine zuständige Behörde darf Vorschriften genehmigen, nach denen Sendungen, die nicht allen anwend-
baren Vorschriften des ADR entsprechen, mit einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen (siehe
Abschnitt 1.7.4).
5.1.5.1.4
Benachrichtigungen
Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:
a) Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks, das die Genehmigung einer zuständigen Behörde er-
fordert, muss der Absender sicherstellen, dass Kopien aller zutreffenden Zeugnisse, die für die Bauart
des Versandstücks erforderlich sind, der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Beförderung
und der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert wird, zu-
gestellt worden sind. Der Absender muss keine Bestätigung der zuständigen Behörde abwarten, und
die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Genehmigungszeugnis
abzugeben.
b) Bei jeder der folgenden Beförderungen muss der Absender die zuständige Behörde des Ursprungslan-
des der Beförderung und die zuständige Behörde eines jeden Staates benachrichtigen, durch oder in
den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muss vor Beginn der Beförderung,
möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein:
(i) Typ C-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A
1
oder gege-
benenfalls 3000 A
2
oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
(ii) Typ B(U)-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A
1
oder ge-
gebenenfalls 3000 A
2
oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
(iii) Typ B(M)-Versandstücke;
(iv) Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung.
c) Der Absender muss keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informatio-
nen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung (siehe Absatz 6.4.23.2) gegeben worden
sind.
d) Die Versandbenachrichtigung muss enthalten:
(i) Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des (der) Versandstücke(s) ermöglichen, ein-
schliesslich aller zutreffenden Zeugnisnummern und Kennzeichen;
(ii) Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Be-
förderungsweg;
(iii) Name(n) des (der) radioaktiven Stoffes (Stoffe) oder Nuklids (Nuklide);
(iv) Beschreibung der physikalischen und chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder die Angabe,
dass es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive
Stoffe handelt, und
5.1-3
(v) die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem
zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle
der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes
spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden.
5.1.5.2
5.1.5.2.1
Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse
Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse sind erforderlich für:
a) Bauarten von
(i)radioaktiven Stoffen in besonderer Form;
(ii) gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen;
(iii) gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellten spaltbaren Stoffen;
(iv) Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten;
(v) Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern nicht durch Absatz 2.2.7.2.3.5, Unterab-
schnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 ausgenommen;
(vi) Typ B(U)-Versandstücken und Typ B(M)-Versandstücken;
(vii) Typ C-Versandstücken;
b) Sondervereinbarungen;
c) bestimmte Beförderungen (siehe Absatz 5.1.5.1.2);
d) die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte für einzelne Ra-
dionuklide, die in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht aufgeführt sind (siehe Absatz 2.2.7.2.2.2 a));
e) alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten (siehe
Absatz 2.2.7.2.2.2 b)).
Durch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt
sind; bei Zulassungen für die Bauart wird im Zulassungszeugnis der Bauart ein Kennzeichen zugeteilt.
Das Zulassungszeugnis für Versandstückmuster und das Genehmigungszeugnis für die Beförderung dür-
fen in einem Zeugnis zusammengefasst werden.
Die Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung/Genehmigung müssen den Vor-
schriften des Abschnitts 6.4.23 entsprechen.
5.1.5.2.2
Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein.
5.1.5.2.3
Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige Behör-de
nicht erforderlich ist, muss der Absender auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde
Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften
nachweisen, zur Verfügung stellen.
5.1.5.3
Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
5.1.5.3.1
Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für unver-
packte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu
ermitteln:
a) Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Aus-
senflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe
oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren.
Bei Uran- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem
Punkt im Abstand von 1 m von den Aussenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden:
0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium;
0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate;
0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate ausser Uranhexafluorid.
b) Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände ist der ge-
mäss a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 5.1.5.3.1 zu multiplizieren.
c) Die gemäss a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z. B. aus 1,13 wird
1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf; die daraus
resultierende Zahl ist der TI-Wert.
5.1-4
Tabelle 5.1.5.3.1:Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und
SCO-I- und SCO-III-Gegenstände
Fläche der Ladung
a)
Multiplikationsfaktor
Fläche der Ladung ≤ 1 m
2
1 m
2
< Fläche der Ladung ≤ 5 m
2
5 m
2
< Fläche der Ladung ≤ 20 m
2
20 m
2
< Fläche der Ladung
1
2
3
10
a)
Grösste gemessene Querschnittsfläche der Ladung.
5.1.5.3.2
Die Transportkennzahl für jede starre Umverpackung, jeden Container oder jedes Fahrzeug wird durch die
Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke bestimmt. Bei einer Beförderung von ei-
nem einzigen Absender darf der Absender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung
bestimmen.
Die Transportkennzahl einer nicht starren Umverpackung darf nur durch die Summe der Transportkenn-
zahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke bestimmt werden.
5.1.5.3.3
Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe
der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der
Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Fahrzeug anzuwenden.
5.1.5.3.4
Versandstücke, Umverpackungen und Container sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle 5.1.5.3.4
festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB
oder III-GELB zuzuordnen:
a) Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen
Container müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Er-
füllt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die ei-
ner anderen Kategorie, so ist das Versandstück, die Umverpackung oder der Container der höheren
Kategorie zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzuse-
hen.
b) Die Transportkennzahl ist entsprechend den in den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 festgelegten Ver-
fahren zu bestimmen.
c) Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h, muss das Versandstück oder die Umverpackung
unter ausschliesslicher Verwendung und nach den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift
CV 33 (1.3) und (3.5) a) befördert werden.
d) Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften des Absatzes 5.1.5.3.5 ist ein Versandstück,
das auf Grund einer Sondervereinbarung befördert wird, der Kategorie III-GELB zuzuordnen.
e) Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften des Absatzes 5.1.5.3.5 sind Umverpackungen
oder Container, die auf Grund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthalten, der
Kategorie III-GELB zuzuordnen.
Tabelle 5.1.5.3.4:Kategorien der Versandstücke, Umverpackungen und Container
Bedingungen
Kategorie
Transportkennzahl (TI)
höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Aussenfläche
0
a)
nicht grösser als 0,005 mSv/h
I-WEISS
grösser als 0, aber nicht
grösser als 1
a)
grösser als 0,005 mSv/h, aber nicht grösser als 0,5 mSv/h
II-GELB
grösser als 1, aber nicht
grösser als 10
grösser als 0,5 mSv/h, aber nicht grösser als 2 mSv/h
III-GELB
grösser als 10
grösser als 2 mSv/h, aber nicht grösser als 10 mSv/h
III-GELB
b)
a)
Ist die gemessene Transportkennzahl nicht grösser als 0,05, darf ihr Wert entsprechend Absatz
5.1.5.3.1 c) gleich Null gesetzt werden.
b)
Ist mit Ausnahme von Containern (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (3.3) Tabelle D) aus-
serdem unter ausschliesslicher Verwendung zu befördern.
5.1-5
5.1.5.3.5
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine
Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschie-
denen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gel-
ten, muss die vorgeschriebene Zuordnung zu den Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungs-
zeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.1.5.4
Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7
5.1.5.4.1
Freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 müssen auf der Aussenseite der Verpackung
deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:
a) der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;
b) der Angabe des Absenders und/oder des Empfängers und
c) der höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet.
5.1.5.4.2Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke radioaktiver
Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, sowie der Name und die Adresse des
Absenders und des Empfängers und, sofern zutreffend, das Identifizierungskennzeichen für jedes Zu-
lassungs-/Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde (siehe Absatz 5.4.1.2.5.1 g)) auf einem Be-
förderungspapier, wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder CIM- oder CMR-Frachtbrief, angegeben
werden müssen;
b) sofern zutreffend, die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.2.5.1 g), 5.4.1.2.5.3 und 5.4.1.2.5.4 anwendbar
sind;
c) die Vorschriften der Abschnitte 5.4.2 und 5.4.4 anwendbar sind.
5.1.5.4.3
Die Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.8 und 5.2.2.1.11.5 sind, sofern zutreffend, anwendbar.
5.1.5.5
Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung
Bem. 1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks, für das die Versandstückmuster-Zulassung der
zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender sicherstellen, dass eine Kopie der
Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zuge-
stellt worden ist (siehe Absatz 5.1.5.1.4 a)).
2. Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 x 10
3
A
1
oder 3 x 10
3
A
2
oder 1000 TBq (siehe Absatz 5.1.5.1.4 b)).
3. Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als
3 x 10
3
A
1
oder 3 x 10
3
A
2
oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Dru-
ckentlastung zugelassen ist (siehe Unterabschnitt 5.1.5.1).
4. Für Zulassung und vorherige Benachrichtigung siehe Vorschriften für das für die Beförderung
dieses Stoffes verwendete Versandstück.
Gegenstand
Nein
Nein
Verweis
UN-Zulassung/
Nummer Genehmigung der
zuständigen Behör-
de erforderlich
Ur-berührte
sprungs-Staa-
landten
a)
JaJa
Benachrichtigung
der zuständigen
Behörden des
Ursprungslandes
und der berührten
Staaten vor jeder
Beförderung durch
den Absender
a)
Nein
Berechnung von nicht aufgeliste-
ten A
1
-und A
2
-Werten
Freigestellte Versandstücke
Versandstückmuster
Beförderung
2.2.7.2.2.2 a),
5.1.5.2.1 d)
Nein
Nein
LSA-Stoffe
b)
und SCO-Gegen-
stände
b)
/Industrieversandstücke
Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar
und spaltbar, freigestellt
Versandstückmuster
Beförderung
Typ A-Versandstücke
b)
, nicht
spaltbar und spaltbar, freigestellt
Versandstückmuster
Beförderung
2908,
2909,NeinNein
2910,NeinNein
2911
2912,
2913,
3321,
3322
Nein Nein
Nein Nein
2915,
3332
Nein Nein
Nein Nein
Nein
Nein
Typ B(U)-Versandstücke
b)
, nicht2916
spaltbar und spaltbar, freigestellt
VersandstückmusterJa
BeförderungNein
Nein siehe Bem. 1
Nein siehe Bem. 2
5.1.5.1.4 b),
5.1.5.2.1 a),
6.4.22.2
5.1-6
Gegenstand
Nein
Ja
Ja
c)
Nein
d)
Ja
Ja
c)
Nein
d)
Ja
Nein
siehe Bem. 2
siehe Bem. 2
Nein
siehe Bem. 4
Nein
siehe Bem. 4
Nein
siehe Bem. 4
Ja
Ja
Ja
Benachrichtigung
der zuständigen
Behörden des
Ursprungslandes
und der berührten
Staaten vor jeder
Beförderung durch
den Absender
a)
Verweis
UN-Zulassung/
Nummer Genehmigung der
zuständigen Behör-
de erforderlich
Ur-berührte
sprungs-Staa-
landten
a)
Typ B(M)-Versandstücke
b)
, nicht
spaltbar und spaltbar, freigestellt
Versandstückmuster
Beförderung
2917
JaJa
siehesiehe
Bem. 3Bem. 3
5.1.5.1.4 b),
5.1.5.2.1 a),
5.1.5.1.2,
6.4.22.3
Ja
Nein
Nein
Nein
siehe Bem. 1
siehe Bem. 2
5.1.5.1.4 b),
5.1.5.2.1 a),
6.4.22.2
5.1.5.2.1 a),
5.1.5.1.2,
6.4.22.4
Ja
siehe
Bem. 4
Nein
siehe
Bem. 4
1.6.6.4,
5.1.5.2.1 a),
6.4.22.5
Ja
siehe
Bem. 4
Nein
siehe
Bem. 4
5.1.5.2.1 a),
6.4.22.5
Ja
siehe
Bem. 4
Nein
siehe
Bem. 4
5.1.5.2.1 a),
6.4.22.1
Typ C-Versandstücke
b)
, nicht3323
spaltbar und spaltbar, freigestellt
Versandstückmuster
Beförderung
Versandstücke, die spaltbare 2977,
Stoffe enthalten 3324,
Versandstückmuster 3325,
Beförderung: 3326,
Summe der Kritikalitätssicher- 3327,
heitskennzahlen nicht grösser 3328,
als 50 3329,
Summe der Kritikalitätssicher- 3330,
heitskennzahlen grösser als 3331,
503333
Radioaktive Stoffe in besonderer
Form
Baumuster
Beförderungsiehe
Bem. 4
gering dispergierbare radioaktive
Stoffe
Baumuster
Beförderungsiehe
Bem. 4
Versandstücke, die mindestens
0,1 kg Uranhexafluorid enthalten
Baumuster
Beförderungsiehe
Bem. 4
Sondervereinbarung 2919,
Beförderung 3331
zugelassene Versandstückmus-
ter, die Übergangsvorschriften
unterliegen
siehe
Ab-
schnitt
1.6.6
siehe
Ab-
schnitt
1.6.6
siehe Bem. 1
Ja
Ja
Nein
1.7.4.2,
5.1.5.2.1 b),
5.1.5.1.4 b)
1.6.6.2,
5.1.5.1.4 b),
5.1.5.2.1 a),
5.1.5.1.2,
6.4.22.9
5.1.5.2.1 e),
6.4.22.7
alternative Aktivitätsgrenzwerte
für eine freigestellte Sendung
von Instrumenten oder Fabrika-
ten
gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f)
freigestellte spaltbare Stoffe
Ja
Ja
Nein
5.1.5.2.1 a)
(iii),
6.4.22.6
a)
Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird.
b)
Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die
spaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke, die
spaltbare Stoffe enthalten (siehe Abschnitt 6.4.11).
c)
Für Versandstückmuster für spaltbare Stoffe kann auch eine Genehmigung nach einem der anderen
Punkte der Tabelle erforderlich sein.
d)
Für die Beförderung kann jedoch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle er-
forderlich sein.