5.2-1
Kapitel 5.2
Kennzeichnung und Bezettelung
5.2.1Kennzeichnung von Versandstücken
Bem. 1. Wegen der Kennzeichen hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackun-
gen, Grossverpackungen, Druckgefässen und Grosspackmitteln (IBC) siehe Teil 6.
2. In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADR nicht vorgeschriebenes GHS-
Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichnungsetikett und
nicht eigenständig erscheinen (siehe Absatz 1.4.10.4.4 des GHS).
5.2.1.1
Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der
UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-
Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenom-
men an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von
höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von
höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an
Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5
kg, bei denen sie eine angemessene Grösse aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist das
Kennzeichen auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Ab-
schusseinrichtung anzubringen.
5.2.1.2
Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen:
a) gut sichtbar und lesbar sein,
b) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.
5.2.1.3
Bergungsverpackungen, einschliesslich Bergungsgrossverpackungen, und Bergungsdruckgefässe sind
zusätzlich mit dem Kennzeichen «BERGUNG» zu versehen. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens
«BERGUNG» muss mindestens 12 mm sein.
5.2.1.4
Grosspackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Grossverpackungen sind auf
zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen zu versehen.
5.2.1.5
Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1
Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäss Abschnitt 3.1.2 bestimmten offi-
ziellen Benennung für die Beförderung versehen sein. Dieses Kennzeichen muss gut lesbar und unaus-
löschbar in einer oder mehreren Sprachen angegeben sein, wobei eine dieser Sprachen Französisch,
Deutsch oder Englisch sein muss, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berühr-ten
Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.2.1.6
Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 2
Auf wiederbefüllbaren Gefässen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:
a) die UN-Nummer und die gemäss Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung
des Gases oder des Gasgemisches;
bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muss zusätzlich zur UN-Nummer nur die tech-
nische Benennung
1)
des Gases angegeben werden;
bei Gemischen von Gasen müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die
Gefahren massgeblich sind;
b) bei verdichteten Gasen, die nach Masse gefüllt werden, und bei verflüssigten Gasen entweder die
höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefässes einschliesslich Ausrüstungstei-le,
die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse;
c) das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung.
1)
Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelas-
sen:
für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3;
für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2;
für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A oder Butan, Gemisch A
01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1,
Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan;
für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert;
für UN 1012 Buten: But-1-en, cis-But-2-en, trans-But-2-en, Butene, Gemisch.
5.2-2
Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem am Gefäss befestigten dauerhaften Schild oder
Zettel oder durch ein haftendes und deutlich sichtbares Kennzeichen, z. B. durch Lackierung oder ein an-
deres gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.
Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitt 6.2.2.7.
2. Für nicht wiederbefüllbare Gefässe siehe Unterabschnitt 6.2.2.8.
5.2.1.7
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen
5.2.1.7.1
Jedes Versandstück ist auf der Aussenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Iden-
tifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen. Jede Umverpackung ist auf
der Aussenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen
des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstü-
cke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar.
5.2.1.7.2
Mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke ist jedes Versandstück auf der Aussenseite der Verpa-
ckung deutlich lesbar und dauerhaft mit der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden,
und der offiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung freigestellter Ver-
sandstücke muss dem Absatz 5.1.5.4.1 entsprechen.
5.2.1.7.3
Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Aussenseite der Verpackung
deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen Bruttomasse zu kennzeichnen.
5.2.1.7.4
Jedes Versandstück, das
a) einem Typ IP-1-Versandstückmuster, einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3-
Versandstückmuster entspricht, ist auf der Aussenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft
mit der Angabe «TYP IP-1», «TYP IP-2» bzw. «TYP IP-3» zu kennzeichnen;
b) einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Aussenseite der Verpackung deutlich lesbar
und dauerhaft mit der Angabe «TYP A» zu kennzeichnen;
c) einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3-Versandstückmuster oder einem Typ A-
Versandstückmuster entspricht, ist auf der Aussenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft
mit dem Unterscheidungszeichen für Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr
2)
des Ursprungslandes
der Bauart und entweder dem Namen des Herstellers oder anderen von der zuständigen Behörde des
Ursprungslandes der Bauart festgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen.
5.2.1.7.5Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder mehreren der Absätze und Unter-
abschnitte 1.6.6.2.1, 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4 und 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 zugelassen ist, ist auf der
Aussenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
a) das Kennzeichen, das dieser Bauart von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde;
b) eine Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen, dieser Bauart entsprechenden Ver-
packungen erlaubt;
c) «TYP B(U)», «TYP B(M)» oder «TYP bei einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstück-
muster.
5.2.1.7.6Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht, ist auf
der Aussenseite des äussersten feuer- und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten
Strahlensymbol durch Einstanzen, Prägen oder anderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren zu kenn-
zeichnen.
2)
Das für Motorfahrzeuge und Anhänger im internationalen Strassenverkehr verwendete Unterschei-
dungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäss dem Genfer Übereinkommen über den Strassen-
verkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968.
5.2-3
Jedes Kennzeichen auf dem Versandstück, das in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Absätze
5.2.1.7.4 a) und b) und 5.2.1.7.5 c) in Bezug auf die Art des Versandstücks angebracht wurde und sich
nicht auf die der Sendung zugeordnete UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung bezieht,
muss entfernt oder abgedeckt werden.
5.2.1.7.7
Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterialien enthalten sind
und unter ausschliesslicher Verwendung gemäss Absatz 4.1.9.2.4 befördert werden, darf die Aussenseite
dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien mit dem Kennzeichen «RADIOACTIVE LSA-I» bzw. «RADI-
OACTIVE SCO-I» versehen sein.
5.2.1.7.8
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine
Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschie-
denen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gel-
ten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der
Bauart erfolgen.
5.2.1.8
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
5.2.1.8.1
Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen,
müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, sofern
diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen
für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben oder
für feste Stoffe eine Nettomasse von höchstens 5 kg haben.
5.2.1.8.2
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäss Unterabschnitt 5.2.1.1 vorgeschrie-
benen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.8.3
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der Abbildung 5.2.1.8.3 entsprechen.
Abbildung 5.2.1.8.3
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
Strahlensymbol. Für die Proportionen gilt
ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muss
mindestens 4 mm betragen.
5.2-4
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Das Symbol
(Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weissen oder ausreichend kontrastierenden Grund
erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm
×
100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungs-
linie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Grösse des Versandstücks erfordert, dürfen/darf die Abmes-
sungen/Linienbreite reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Wenn Abmessun-
gen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa ent-
sprechen.
Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise an-
wendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an
Versandstücken.
5.2-5
5.2.1.10
Ausrichtungspfeile
5.2.1.10.1
Sofern in Absatz 5.2.1.10.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
a) zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten,
b) Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind,
c) verschlossene oder offene Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase und
d) Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss,
dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3
Sondervorschrift 301),
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Ab-
bildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der Norm ISO 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungs-
pfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht sein, wo-bei
die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so gross sein, dass sie entsprechend der
Grösse des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile
ist optional.
Abbildung 5.2.1.10.1.1Abbildung 5.2.1.10.1.2
oder
Zwei schwarze oder rote Pfeile
auf weissem oder ausreichend kontrastierendem Grund.
Der rechteckige Rahmen ist optional.
Die Proportionen aller charakteristischen Merkmale müssen den abgebildeten in
etwa entsprechen.
5.2.1.10.2Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an
a) Aussenverpackungen, die Druckgefässe mit Ausnahme von verschlossenen oder offenen Kryo-
Behältern enthalten;
b) Aussenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne In-
nenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen In-
halts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Aussenverpackungen;
c) Aussenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefässen enthalten,
wobei jedes einzelne Primärgefäss nicht mehr als 50 ml enthält;
d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe
der Klasse 7 enthalten;
e) Aussenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind
(z. B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder
f) Aussenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten,
wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.
5.2.1.10.3Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen
keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2-6
5.2.2
Bezettelung von Versandstücken
5.2.2.1
Bezettelungsvorschriften
5.2.2.1.1
Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte (5) angegebenen
Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte (6) nichts anderes vorgesehen ist.
5.2.2.1.2
Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrkennzeichen angebracht werden, die den vorge-
schriebenen Mustern genau entsprechen.
5.2.2.1.3 –
5.2.2.1.5
(bleibt offen)
5.2.2.1.6
Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel
a) auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versand-
stücks dies zulassen; bei Versandstücken mit Gütern der Klasse 1 oder 7 müssen sie in der Nähe des
Kennzeichens mit der offiziellen Benennung für die Beförderung angebracht werden;
b) so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der Ver-
packung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder ein Kennzeichen weder abgedeckt noch
verdeckt werden;
c) nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist.
Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmässig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Ge-
fahrzettel nicht auf zufrieden stellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder
durch ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden.
5.2.2.1.7
Grosspackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Grossverpackungen sind auf
zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen.
5.2.2.1.8
(bleibt offen)
5.2.2.1.9
Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Per-
oxiden
a) Der Gefahrzettel nach Muster 4.1 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein
Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Für selbstzersetzliche Stoffe des Typs B ist zu-
sätzlich ein Gefahrzettel nach Muster 1 anzubringen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelas-
sen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden kann, weil Prüfungser-
gebnisse gezeigt haben, dass der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives
Verhalten aufweist.
b) Der Gefahrzettel nach Muster 5.2 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein
Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Zusätzlich sind folgende Gefahrzettel anzubrin-
gen:
(i) bei organischen Peroxiden des Typs B ein Gefahrzettel nach Muster 1, es sei denn, die zuständige
Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet wer-
den kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass das organische Peroxid in einer solchen
Verpackung kein explosives Verhalten aufweist;
(ii) ein Gefahrzettel nach Muster 8, wenn der Stoff den Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II der
Klasse 8 entspricht.
Für namentlich genannte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sind die anzubringenden Ge-
fahrzettel im Verzeichnis des Unterabschnitts 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 angegeben.
5.2.2.1.10
Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stof-
fen
Zusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen
mit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind.
5.2.2.1.11
Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe
5.2.2.1.11.1
Abgesehen von den Fällen, in denen gemäss Absatz 5.3.1.1.3 vergrösserte Gefahrzettel verwendet wer-
den, müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die radioaktive Stoffe enthalten, der Ka-
tegorie dieser Stoffe entsprechend mit den Gefahrzetteln nach den anwendbaren Mustern 7A, 7B und 7C
versehen sein. Die Gefahrzettel sind aussen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder
der Umverpackung oder an allen vier Seiten eines Containers oder Tanks anzubringen. Alle Versandstü-
cke, Umverpackungen und Container, die spaltbare Stoffe enthalten, ausgenommen spaltbare Stoffe, die
nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach
Muster 7E versehen sein; soweit erforderlich, sind diese Gefahrzettel direkt neben den Gefahrzetteln nach
dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C anzubringen. Die Gefahrzettel dürfen die in Abschnitt 5.2.1 auf-
5.2-7
geführten Kennzeichen nicht abdecken. Gefahrzettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfer-
nen oder abzudecken.
5.2.2.1.11.2 Jeder Gefahrzettel nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C ist durch folgende Angaben zu ergän-
zen:
a) Inhalt:
(i) Ausser bei LSA-I-Stoffen ist (sind) der (die) Name(n) des (der) Radionuklids (Radionuklide) gemäss
Tabelle 2.2.7.2.2.1 mit den dort genannten Symbolen anzugeben. Für Radionuklidgemische sind
die Nuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies
zulässt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem (den) Namen des (der) Radionuklids (Radio-
nuklide) einzutragen. Dafür sind die Bezeichnungen «LSA-II», «LSA-III», «SCO-I» und «SCO-II» zu
verwenden.
(ii) Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung «LSA-I» ausreichend; der Name des Radionuklids ist nicht er-
forderlich.
b) Aktivität:
Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) mit
dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen ausgedrückt (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren
Stoffen kann die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide in Einheiten von Gramm (g) oder in Vielfachen
davon anstelle der Aktivität angegeben werden.
c) Bei Umverpackungen und Containern müssen die Eintragungen für «Inhalt» und «Aktivität» auf dem
Gefahrzettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der
Umverpackung oder des Containers zu summieren ist, ausgenommen hiervon sind Gefahrzettel von
Umverpackungen oder Containern, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen
Radionukliden enthalten, deren Eintragung «Siehe Beförderungspapiere» lauten darf.
d) Transportkennzahl: Die nach den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Zahl (ausgenommen Ka-
tegorie I-WEISS).
5.2.2.1.11.3
Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie
sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Län-
dern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in Unterabschnitt 6.4.11.2
oder 6.4.11.3 festgelegt ist.
5.2.2.1.11.4
Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster 7E die Summe der Kritikali-
tätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein.
5.2.2.1.11.5
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine
Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschie-
denen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gel-
ten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bau-art
erfolgen.
5.2.2.1.12
Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten und
die unter den UN-Nummern 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 und
3548 befördert werden
5.2.2.1.12.1
Versandstücke, die Gegenstände enthalten, oder Gegenstände, die unverpackt befördert werden, müssen
gemäss Unterabschnitt 5.2.2.1 mit Gefahrzetteln versehen sein, welche die gemäss Abschnitt 2.1.5 festge-
stellten Gefahren wiedergeben, mit der Ausnahme, dass für Gegenstände, die zusätzlich Lithiumbatterien
enthalten, ein Kennzeichen für Lithiumbatterien oder ein Gefahrzettel nach Muster 9A nicht erforderlich ist.
5.2.2.1.12.2
Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in ihrer
vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen, sofern möglich, Ausrichtungspfeile gemäss den Vorschrif-
ten des Absatzes 5.2.1.10.1 mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versand-
stücks oder des unverpackten Gegenstandes angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach
oben zeigen.
5.2.2.2
Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1
Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der
allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen. Entsprechende Muster, die für
andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtli-che
Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen.
Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äusseren Linie
gemäss Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel auf einem
farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht ist.
5.2-8
5.2.2.2.1.1Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse
*In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse, für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer «4» oder
für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer «6» angegeben werden.
** In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht verbindlich vorge-
schrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummern/Buchstaben/Symbole angegeben werden.
*** In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 die Num-
mer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster 7E der Ausdruck «FISSILE» angegeben sein.
5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen
entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äussere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Min-
destabmessungen müssen 100 mm
×
100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel
zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels
etwa 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie
das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unte-
ren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakte-
ristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Grösse des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden,
sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Abmessun-
gen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
5.2.2.2.1.2Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befesti-
gungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschrie-
benen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende
Stoffe versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 Gasflaschen –
Gefahrgutaufkleber verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschen-
schulter) angebracht werden zu können.
Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verklei-
nerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen
die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für
umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen
Ausmass überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzet-tel
vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Ungereinigte leere Druckgefässe für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzet-
teln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäss
den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefässes befördert werden.
Abbildung 5.2.2.2.1.1
5.2-9
5.2.2.2.1.3Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte
der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte:
a) für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 die Nummer der Klasse;
b) für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer «4»;
c) für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer «6».
Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des
Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klas-se
enthalten.
Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit Absatz
5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z. B. «entzünd-
bar») enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen
Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4
Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der
unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträg-
lichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4,
1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der
Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.
5.2.2.2.1.5
Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter
dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die
bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmassnahmen umfassen.
5.2.2.2.1.6
Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzet-
teln in schwarz erscheinen, ausgenommen:
a) der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiss anzuge-
ben ist,
b) die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer
in weiss angegeben werden darf,
c) der Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiss dargestellt werden darf, und
d) die auf Flaschen und Gaspatronen für Flüssiggas (LPG) angebrachten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei
denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kontrast in der Farbe des Gefässes
angegeben werden dürfen.
5.2.2.2.1.7Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten
können.
5.2-10
5.2.2.2.2
Gefahrzettelmuster
Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe des Symbols
Hinter-
grund
Gefahrzettelmuster
Bemerkung
Gefahr der Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Gefahr-
zettel-
muster
Nr.
Ziffer in der
unteren Ecke
(und Farbe
der Ziffer)
1
Unterklassen 1.1,
1.2, 1.3
explodierende Bombe: schwarz
orange
1
(schwarz)
** Angabe der Unterklasse – keine
Angabe, wenn die explosive Eigen-
schaft die Nebengefahr darstellt
* Angabe der Verträglichkeitsgruppe –
keine Angabe, wenn die explosive Ei-
genschaft die Nebengefahr darstellt
1.4
Unterklasse 1.4
1.4: schwarz
Die Ziffern müssen eine Zeichenhöhe
von ca. 30 mm und eine Dicke von ca.
5 mm haben (bei einem Gefahrzettel
von 100 mm
×
100 mm).
orange
1
(schwarz)
*
Angabe der Verträglichkeitsgruppe
1.5
Unterklasse 1.5
1.5: schwarz
Die Ziffern müssen eine Zeichenhöhe
von ca. 30 mm und eine Dicke von ca.
5 mm haben (bei einem Gefahrzettel
von 100 mm
×
100 mm).
orange
1
(schwarz)
*
Angabe der Verträglichkeitsgruppe
1.6
Unterklasse 1.6
1.6: schwarz
Die Ziffern müssen eine Zeichenhöhe
von ca. 30 mm und eine Dicke von ca.
5 mm haben (bei einem Gefahrzettel
von 100 mm
×
100 mm).
orange
1
(schwarz)
*
Angabe der Verträglichkeitsgruppe
5.2-11
Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe des Symbols
Hinter-
grund
Gefahrzettelmuster
Bemerkung
Gefahr der Klasse 2: Gase
Gefahr der Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
Gefahr-
zettel-
muster
Nr.
Ziffer in der
unteren Ecke
(und Farbe
der Ziffer)
2.1
Entzündbare Gase
Flamme: schwarz oder weiss (mit Aus-
nahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 d)
vorgesehenen Fälle)
rot
2
(schwarz oder
weiss) (mit
Ausnahme der
in Absatz
5.2.2.2.1.6 d)
vorgesehenen
Fälle)
2.2
Nicht entzündbare,
nicht giftige Gase
Gasflasche: schwarz oder weiss
grün
2
(schwarz oder
weiss)
2.3
Giftige Gase
Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen:
schwarz
weiss
2
(schwarz)
3
Flamme: schwarz oder weiss
rot
3
(schwarz oder
weiss)
5.2-12
Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe des Symbols
Hinter-
grund
Gefahrzettelmuster
Bemerkung
Gefahr der Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Gefahr der Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Gefahr der Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Gefahr-
zettel-
muster
Nr.
Ziffer in der
unteren Ecke
(und Farbe
der Ziffer)
4.1
Flamme: schwarz
weiss mit
sieben
senkrech-
ten roten
Streifen
4
(schwarz)
4.2
Flamme: schwarz
obere Hälf-
te weiss,
untere
Hälfte rot
4
(schwarz)
4.3
Flamme: schwarz oder weiss
blau
4
(schwarz oder
weiss)
5.2-13
Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe des Symbols
Hinter-
grund
Gefahrzettelmuster
Bemerkung
Gefahr der Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Gefahr der Klasse 5.2: Organische Peroxide
Gefahr der Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Gefahr der Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Gefahr-
zettel-
muster
Nr.
Ziffer in der
unteren Ecke
(und Farbe
der Ziffer)
5.1
Flamme über einem Kreis: schwarz
gelb
5.1
(schwarz)
5.2
Flamme: schwarz oder weiss
obere Hälf-
te rot, unte-
re Hälfte
gelb
5.2
(schwarz)
6.1
Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen:
schwarz
weiss
6
(schwarz)
6.2
Kreis, der von drei sichelförmigen Zei-
chen überlagert wird: schwarz
weiss
6
(schwarz)
In der unteren Hälfte des Gefahrzettels
darf in Schwarz angegeben sein
«ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE
STOFFE» und «BEI BESCHÄDIGUNG
ODER FREIWERDEN UNVERZÜG-
LICH GESUNDHEITSBEHÖRDEN
VERSTÄNDIGEN».
5.2-14
Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe des Symbols
Hinter-
grund
Gefahrzettelmuster
Bemerkung
Gefahr der Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Gefahr-
zettel-
muster
Nr.
Ziffer in der
unteren Ecke
(und Farbe
der Ziffer)
7A
Kategorie I – WEISS
Strahlensymbol: schwarz
weiss
7
(schwarz)
(vorgeschriebener) Text, schwarz, in
der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
«RADIOACTIVE»
«CONTENTS ...»
«ACTIVITY ...»;
dem Ausdruck «RADIOACTIVE» folgt
ein senkrechter roter Streifen
7B
Kategorie II – GELB
Strahlensymbol: schwarz
obere Hälf-
te gelb mit
weissem
Rand,
untere
Hälfte
weiss
7
(schwarz)
(vorgeschriebener) Text, schwarz, in
der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
«RADIOACTIVE»
«CONTENTS ...»
«ACTIVITY ...»;
in einem schwarz eingerahmten Feld:
«TRANSPORT INDEX»;
dem Ausdruck «RADIOACTIVE» folgen
zwei senkrechte rote Streifen
7C
Kategorie III – GELB
Strahlensymbol: schwarz
obere Hälf-
te gelb mit
weissem
Rand,
untere
Hälfte
weiss
7
(schwarz)
(vorgeschriebener) Text, schwarz, in
der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
«RADIOACTIVE»
«CONTENTS ...»
«ACTIVITY ...»;
in einem schwarz eingerahmten Feld:
«TRANSPORT INDEX»;
dem Ausdruck «RADIOACTIVE» folgen
drei senkrechte rote Streifen
7E
Spaltbare Stoffe
weiss
7
(schwarz)
(vorgeschriebener) Text, schwarz, in
der oberen Hälfte des Gefahrzettels:
«FISSILE»;
in einem schwarz eingerahmten Feld in
der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
«CRITICALITY SAFETY INDEX»
5.2-15
Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe des Symbols
Hinter-
grund
Gefahrzettelmuster
Bemerkung
Gefahr der Klasse 8: Ätzende Stoffe
Gefahr der Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Gefahr-
zettel-
muster
Nr.
Ziffer in der
unteren Ecke
(und Farbe
der Ziffer)
8
Flüssigkeiten, die aus zwei Reagenz- obere Hälf-
gläsern ausgeschüttet werden und einete weiss,
Hand und ein Metall angreifen: schwarzuntere
Hälfte
schwarz
mit weis-
sem Rand
8
(weiss)
9
sieben senkrechte Streifen in der obe-
ren Hälfte: schwarz
weiss
9, unterstri-
chen
(schwarz)
9A
sieben senkrechte Streifen in der obe-
ren Hälfte: schwarz;
Ansammlung von Batterien, von denen
eine beschädigt und entflammt ist, in
der unteren Hälfte: schwarz
weiss
9, unterstri-
chen
(schwarz)