5.3-1
Kapitel 5.3
Anbringen von Grosszetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Con-
tainern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweg-
lichen Tanks und Fahrzeugen
Bem. 1. Wegen des Anbringens von Grosszetteln (Placards) und der Kennzeichnung von Containern,
Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks bei einer Beförde-
rung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschliesst, siehe auch Absatz 1.1.4.2.1.
Bei Anwendung der Vorschriften des Absatzes 1.1.4.2.1 c) gelten nur der Unterabschnitt 5.3.1.3
und der Absatz 5.3.2.1.1.
2. In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADR nicht vorgeschriebenes GHS-
Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichnungsetikett und
nicht eigenständig erscheinen (siehe Absatz 1.4.10.4.4 des GHS).
5.3.1
Anbringen von Grosszetteln (Placards)
5.3.1.1
Allgemeine Vorschriften
5.3.1.1.1
Die Grosszettel (Placards) sind auf der äusseren Oberfläche der Container, Schüttgut-Container, MEGC,
MEMU, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeuge nach den Vorschriften dieses Abschnitts
anzubringen. Die Grosszettel (Placards) müssen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) und gegebenen-
falls 6 für die im Container, Schüttgut-Container, MEGC, MEMU, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tank o-
der Fahrzeug enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt
5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen entsprechen. Die Grosszettel (Placards) müssen auf einem farblich
kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine
durchgehende äussere Begrenzungslinie aufweisen. Die Grosszettel (Placards) müssen witterungsbestän-
dig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten.
5.3.1.1.2
Für die Klasse 1 sind die Verträglichkeitsgruppen auf den Grosszetteln (Placards) nicht anzugeben, wenn im
Fahrzeug, im Container oder im besonderen Laderaum von MEMU Stoffe oder Gegenstände mehrerer
Verträglichkeitsgruppen befördert werden. Fahrzeuge, Container oder besondere Laderäume von MEMU, in
denen Stoffe oder Gegenstände verschiedener Unterklassen befördert werden, sind nur mit Grosszetteln
(Placards) des Musters der gefährlichsten Unterklasse zu versehen, und zwar in der Rangfolge:
1.1 (am gefährlichsten), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4 (am wenigsten gefährlich).
Werden Stoffe des Klassifizierungscodes 1.5 D mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 beför-
dert, so sind am Fahrzeug oder Container Grosszettel (Placards) für die Unterklasse 1.1 anzubringen.
Grosszettel (Placards) sind nicht erforderlich für die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenstän-
den mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S.
5.3.1.1.3
Für die Klasse 7 muss der Grosszettel (Placard) für die Hauptgefahr dem in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebe-nen
Muster 7D entsprechen. Dieser Grosszettel (Placard) ist weder erforderlich für Fahrzeuge oder Contai-ner, in
denen freigestellte Versandstücke befördert werden, noch für Kleincontainer.
Sofern die Anbringung sowohl von Gefahrzetteln als auch von Grosszetteln (Placards) für die Klasse 7 auf
Fahrzeugen, Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf an-
stelle des Grosszettels (Placards) nach Muster 7D ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel nach Muster
7A, 7B oder 7C entsprechender vergrösserter Gefahrzettel angebracht werden, der beide Zwecke erfüllt. In
diesem Fall dürfen die Abmessungen nicht geringer sein als 250 mm
×
250 mm.
5.3.1.1.4
Für die Klasse 9 muss der Grosszettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäss Absatz 5.2.2.2.2
entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von Grosszetteln
(Placards) verwendet werden.
5.3.1.1.5
Container, MEGC, MEMU, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge, die Güter mehrerer
Klassen enthalten, müssen nicht mit einem Grosszettel (Placard) für die Nebengefahr versehen sein, wenn
die durch diesen Grosszettel (Placard) dargestellte Gefahr bereits durch einen Grosszettel (Placard) für die
Haupt- oder Nebengefahr angegeben wird.
5.3.1.1.6
Grosszettel (Placards), die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen,
müssen entfernt oder abgedeckt sein.
5.3.1.1.7
Wenn die Grosszettel (Placards) auf Klapptafeln angebracht werden, müssen diese so ausgelegt und gesi-
chert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbeson-
dere durch Stösse und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
5.3-2
5.3.1.2 Anbringen von Grosszetteln (Placards) an Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontai-
nern und ortsbeweglichen Tanks
Bem. Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen Tank-
wechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und im kombinierten Verkehr Strasse/Schiene beförderte
Wechselaufbauten (Wechselbehälter).
Die Grosszettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, Schüttgut-
Containers, MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks und im Falle von flexiblen Schüttgut-
Containern an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.
Wenn der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere
gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Grosszettel (Placards) an beiden Längsseiten in
der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten
Grosszettel (Placards) an beiden Enden anzubringen. Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Grosszettel
(Placards) anzubringen sind, müssen diese Grosszettel (Placards) an beiden Längsseiten und an jedem
Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden.
5.3.1.3 Anbringen von Grosszetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, Schüttgut-
Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden
Bem. Dieser Unterabschnitt gilt nicht für das Anbringen von Grosszetteln (Placards) auf Trägerfahrzeu-
gen, auf denen Wechselaufbauten (Wechselbehälter) befördert werden, ausgenommen Tankwech-
selaufbauten (Tankwechselbehälter) und im kombinierten Verkehr Strasse/Schiene beförderte
Wechselaufbauten (Wechselbehälter); für diese Fahrzeuge siehe Unterabschnitt 5.3.1.5.
Wenn die an Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks an-
gebrachten Grosszettel (Placards) ausserhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, müssen die glei-
chen Grosszettel (Placards) auch an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden. In
den übrigen Fällen muss am Trägerfahrzeug kein Grosszettel (Placard) angebracht werden.
5.3.1.4
Anbringen von Grosszetteln (Placards) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung,
Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, MEMU und Fahrzeugen mit Aufsetztanks
5.3.1.4.1
Die Grosszettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen.
Wenn das Tankfahrzeug oder der auf dem Fahrzeug beförderte Aufsetztank mehrere Tankabteile hat, in
denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Grosszettel
(Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den
Längsseiten angebrachten Grosszettel (Placards) hinten anzubringen. Wenn an allen Tankabteilen die
gleichen Grosszettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Grosszettel (Placards) an beiden Längs-
seiten und hinten nur einmal angebracht werden.
Wenn mehr als ein Grosszettel (Placard) für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen die Grosszet-
tel (Placards) nahe beieinander angebracht werden.
Bem. Wird während oder am Ende einer ADR-Beförderung ein Tanksattelauflieger von seiner Zugma-
schine getrennt, um auf ein Schiff oder Binnenschiff verladen zu werden, müssen die Grosszettel
(Placards) auch vorn am Tanksattelauflieger angebracht werden.
5.3.1.4.2
MEMU mit Tanks und Schüttgut-Containern sind gemäss Absatz 5.3.1.4.1 für die darin enthaltenen Stoffe
mit Grosszetteln (Placards) zu versehen. Bei Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1000 Litern
dürfen Grosszettel (Placards) durch Gefahrzettel gemäss Unterabschnitt 5.2.2.2 ersetzt werden.
5.3.1.4.3
Bei MEMU mit Versandstücken, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4
Verträglichkeitsgruppe S) befördern, müssen die Grosszettel (Placards) an beiden Längsseiten und hinten
angebracht werden.
Besondere Laderäume für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff sind nach den Vorschriften
des Absatzes 5.3.1.1.2 mit Grosszetteln (Placards) zu versehen. Der letzte Satz des Absatzes 5.3.1.1.2
findet keine Anwendung.
5.3.1.5
Anbringen von Grosszetteln (Placards) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert wer-
den
Bem. Dieser Unterabschnitt gilt auch für Trägerfahrzeuge, auf denen mit Versandstücken beladene
Wechselaufbauten (Wechselbehälter) befördert werden, ausgenommen im kombinierten Verkehr
Strasse/Schiene beförderte Wechselaufbauten (Wechselbehälter); für den kombinierten Verkehr
Strasse/Schiene siehe Unterabschnitte 5.3.1.2 und 5.3.1.3.
5.3.1.5.1An Fahrzeugen, in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen
Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Gross-
zettel (Placards) anzubringen.
5.3-3
5.3.1.5.2
An Fahrzeugen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grosspackmitteln (IBC)
(ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten
Grosszettel (Placards) anzubringen.
5.3.1.6
Anbringen von Grosszetteln (Placards) an leeren Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks,
Batterie-Fahrzeugen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren
Fahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung
Ungereinigte oder nicht entgaste leere Tankfahrzeuge, Fahrzeuge mit Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge,
MEGC, MEMU, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und Contai-
ner für die Beförderung in loser Schüttung müssen mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen
Grosszetteln (Placards) versehen sein.
5.3.1.7
Beschreibung der Grosszettel (Placards)
5.3.1.7.1
Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Grosszettels (Placards) für die Klasse 7 und des in
Unterabschnitt 5.3.6.2 beschriebenen Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe muss ein Grosszettel
(Placard) wie in Abbildung 5.3.1.7.1 dargestellt gestaltet sein.
Abbildung 5.3.1.7.1
Grosszettel (Placard) (ausgenommen für Klasse 7)
Der Grosszettel muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestab-
messungen müssen 250 mm
×
250 mm (bis zum Rand des Grosszettels (Placards)) betragen. Die Linie in-
nerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Grosszettels (Placards) verlaufen, wobei der Abstand zwi-
schen dieser Linie und dem Rand 12,5 mm betragen muss. Die Farbe des Symbols und der Linie innerhalb
des Rands muss derjenigen des Gefahrzettels für die Klasse oder Unterklasse des jeweiligen gefährlichen
Guts entsprechen. Die Position und die Grösse des Symbols/der Ziffer der Klasse oder Unterklasse muss
proportional zu dem Symbol/der Ziffer sein, das/die in Unterabschnitt 5.2.2.2 für die entsprechende Klasse
oder Unterklasse des jeweiligen gefährlichen Guts vorgeschrieben ist. Auf dem Grosszettel (Placard) muss
die Nummer der Klasse oder Unterklasse (und für Güter der Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeits-
gruppe) des jeweiligen gefährlichen Guts in derselben Art angezeigt werden, wie es in Unterabschnitt
5.2.2.2 für den entsprechenden Gefahrzettel vorgeschrieben ist, jedoch mit einer Zeichenhöhe von mindes-
tens 25 mm. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristi-
schen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Die in den Absätzen 5.2.2.2.1 Satz 2, 5.2.2.2.1.3 Satz 3 und 5.2.2.2.1.5 geregelten Abweichungen für Ge-
fahrzettel gelten auch für Grosszettel (Placards).
5.3.1.7.2
Der Grosszettel (Placard) für die Klasse 7 muss eine Grösse von mindestens 250 mm x 250 mm haben und
mit einer schwarzen Umrandung versehen sein, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft;
ansonsten muss der Grosszettel (Placard) der unten stehenden Abbildung (Muster 7D) entspre-chen. Die
Ziffer «7» muss eine Zeichenhöhe von mindestens 25 mm haben. Die Hintergrundfarbe der obe-ren Hälfte
des Grosszettels (Placards) muss gelb, die der unteren Hälfte weiss sein; die Farbe des Strah-lensymbols
und des Aufdrucks muss schwarz sein. Die Verwendung des Ausdrucks «RADIOACTIVE» in der unteren
Hälfte ist freigestellt, um die alternative Verwendung dieses Grosszettels (Placards) zur Anga-be der
entsprechenden UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen.
5.3-4
Grosszettel (Placard) für radioaktive Stoffe der Klasse 7
(Muster 7D)
Symbol (Strahlensymbol): schwarz; Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weissem Rand, untere Hälfte weiss;
In der unteren Hälfte muss der Ausdruck «RADIOACTIVE» oder an seiner Stelle die entsprechende
UN-Nummer und die Ziffer «7» angegeben sein.
5.3.1.7.3
Bei Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m
3
und Kleincontainern dürfen die Grosszettel
(Placards) durch Gefahrzettel nach Unterabschnitt 5.2.2.2 ersetzt werden. Wenn diese Gefahrzettel aus-
serhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, müssen Grosszettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.7.1
auch an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden.
5.3.1.7.4
Für die Klassen 1 und 7 dürfen die Abmessungen der Grosszettel (Placards) auf eine Seitenlänge von 100
mm reduziert werden, wenn wegen der Grösse und des Baus der Fahrzeuge die verfügbare Fläche für das
Anbringen der vorgeschriebenen Grosszettel (Placards) nicht ausreicht.
5.3.2
Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
5.3.2.1
Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
5.3.2.1.1
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senk-
recht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 versehen sein. Sie sind vorn und hinten an
der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar
bleiben.
Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zug-
fahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine orangefarbene Tafel angebracht blei-
ben. Wenn Tanks gemäss Absatz 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, muss diese Tafel dem gefährlichsten im
Tank beförderten Stoff entsprechen.
5.3.2.1.2
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist,
müssen bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren
Tanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, ausserdem an den Seiten jedes Tanks, jedes Tankab-
teils oder jedes Elements eines Batterie-Fahrzeugs parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene
Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen überein-
stimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der
UN-Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) bzw. Spalte (1) für jeden in einem
Tank, in einem Tankabteil oder in einem Element eines Batterie-Fahrzeugs beförderten Stoff vorgeschrie-
ben sind. Diese Vorschriften finden für MEMU nur bei Tanks mit einem Fassungsraum von mindestens
1000 Litern und bei Schüttgut-Containern Anwendung.
MINDESTABMESSUNGMINDESTABMESSUNGMINDESTABMESSUNG
250 mm250 mm250 mm
MINDESTABMESSUNGMINDESTABMESSUNGMINDESTABMESSUNG
250 mm250 mm250 mm
5.3-5
5.3.2.1.3
Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen Stoffe der UN-
Nummer 1202, 1203 oder 1223 oder Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist,
aber keine anderen gefährlichen Stoffe befördert werden, müssen die in Absatz 5.3.2.1.2 vorgeschrie-benen
orangefarbenen Tafeln nicht angebracht werden, wenn auf den gemäss Absatz 5.3.2.1.1 vorn und hinten
angebrachten Tafeln die für den gefährlichsten beförderten Stoff, d. h. für den Stoff mit dem nied-rigsten
Flammpunkt, vorgeschriebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer angege-ben sind.
5.3.2.1.4
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist,
müssen bei Fahrzeugen, Containern und Schüttgut-Containern, in denen unverpackte feste Stoffe oder
Gegenstände oder unter ausschliesslicher Verwendung zu befördernde verpackte radioaktive Stoffe mit ei-
ner einzigen UN-Nummer und keine anderen gefährlichen Güter befördert werden, ausserdem an den Sei-ten
jedes Fahrzeugs, jedes Containers oder jedes Schüttgut-Containers parallel zur Längsachse des Fahr-zeugs
orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz 5.3.2.1.1 vorge-
schriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung
der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) bzw. Spalte (1) für
jeden im Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container in loser Schüttung beförderten Stoff oder für den im
Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container beförderten verpackten radioaktiven Stoff vorgeschrie-ben
sind, sofern dieser unter ausschliesslicher Verwendung zu befördern ist.
5.3.2.1.5
Wenn die an Containern, Schüttgut-Containern, Tankcontainern, MEGC oder ortsbeweglichen Tanks an-
gebrachten, gemäss den Absätzen 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.4 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln aus-
serhalb des Trägerfahrzeugs nicht deutlich sichtbar sind, müssen die gleichen Tafeln auch an den beiden
Längsseiten des Fahrzeugs angebracht werden.
Bem. Dieser Absatz muss nicht für Fahrzeuge, mit denen Container für die Beförderung in loser Schüt-
tung, Tanks und MEGC mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördert werden, an-
gewendet werden.
5.3.2.1.6
An Beförderungseinheiten, in denen nur ein gefährlicher Stoff und kein nicht gefährlicher Stoff befördert
wird, sind die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen orangefarbenen Ta-
feln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäss Absatz 5.3.2.1.1 angebrachten Tafeln mit der nach
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (20) bzw. Spalte (1) für diesen Stoff vorgeschriebenen Nummer zur Kenn-
zeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sind.
5.3.2.1.7
Die Vorschriften der Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 gelten auch für ungereinigte, nicht entgaste oder nicht
entgiftete leere
festverbundene Tanks,
Aufsetztanks,
Batterie-Fahrzeuge,
Tankcontainer,
ortsbewegliche Tanks,
MEGC und
MEMU
sowie für ungereinigte oder nicht entgiftete leere Fahrzeuge und Container für die Beförderung in loser
Schüttung.
5.3.2.1.8
Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen,
müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und
nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein.
5.3.2.2
Beschreibung der orangefarbenen Tafeln
5.3.2.2.1
Die orangefarbenen Tafeln müssen rückstrahlend sein und eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von 30
cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbe-
ständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen
Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen. Sie muss unabhängig von der Ausrichtung des Fahr-
zeugs befestigt bleiben. Die orangefarbenen Tafeln dürfen in der Mitte durch eine waagerechte schwarze
Linie mit einer Strichbreite von 15 mm unterteilt werden.
Wenn wegen der Grösse und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen dieser
orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen auf mindestens 300 mm für die Grund-
linie, 120 mm für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand verringert werden. In diesem Fall dürfen für die
beiden in Absatz 5.3.2.1.1 vorgegebenen orangefarbenen Tafeln unterschiedliche Abmessungen inner-halb
der festgelegten Bandbreite verwendet werden.
Wenn orangefarbene Tafeln mit verringerten Abmessungen verwendet werden, ist bei verpackten radioak-
tiven Stoffen, die unter ausschliesslicher Verwendung befördert werden, nur die UN-Nummer erforderlich
5.3-6
und die Grösse der in Absatz 5.3.2.2.2 genannten Ziffern darf auf eine Zeichenhöhe von 65 mm und auf ei-
ne Strichbreite von 10 mm verringert werden.
Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, und bei Tankcontai-
nern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5
vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige
Verfahren ersetzt werden. Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführ-
ten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften
betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen.
Trichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems
Bem. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des
trichromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte fol-
gender Normfarbwertanteile beschrieben ist:
x 0,52 0,52 0,578 0,618
y 0,38 0,40 0,422 0,38
Leuchtdichtefaktor bei rückstrahlender Farbe: β > 0,12.
Mittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Messgeometrie 45°/0°.
Rückstrahlwert unter einem Anleuchtungswinkel von und einem Beobachtungswinkel von 0,2°:
mindestens 20 Candela pro Lux und pro m
2
.
5.3.2.2.2
Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus schwarzen Ziffern mit einer
Zeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von 15 mm. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
muss im oberen Teil, die UN-Nummer im unteren Teil der Tafel angegeben sein; sie müssen durch eine
waagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Ab-
satz 5.3.2.2.3).
Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer müssen unauslöschbar und nach einer
15-minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein.
Auswechselbare Ziffern und Buchstaben auf Tafeln, mit denen die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
und die UN-Nummer dargestellt werden, müssen während der Beförderung und unabhängig von der Aus-
richtung des Fahrzeugs an der vorgesehenen Stelle verbleiben.
5.3.2.2.3
Beispiel einer orangefarbenen Tafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer
5.3.2.2.4
Alle in diesem Unterabschnitt angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von ± 10 % aufweisen.
5.3.2.2.5
Wenn die orangefarbene Tafel auf Klapptafeln angebracht wird, müssen diese so ausgelegt und gesichert
sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere
durch Stösse und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
30 cm
10 cm
33
1088
10 cm
40 cm
Grund: orange;
Rand, waagerechte Linie und Ziffern: schwarz;
Strichbreite: 15mm
Nummer zur Kenn-
zeichnung der Gefahr
(2 oder 3 Ziffern, gege-
benenfalls mit vorange-
stelltem Buchstaben «X»;
siehe Unterabschnitt
5.3.2.3)
UN-Nummer (4 Ziffern)