5.4-1
Kapitel 5.4
Dokumentation
5.4.0
Allgemeine Vorschriften
5.4.0.1
Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern die
in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen.
Bem. Wegen des Verzeichnisses der auf den Beförderungseinheiten mitzuführenden Dokumente siehe
Abschnitt 8.1.2.
5.4.0.2
Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs
(EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Auf-
zeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforde-
rungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Ver-
fahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.
5.4.0.3
Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren
mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden,
muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben,
wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.
5.4.1
Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Infor-
mationen
5.4.1.1
Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.1.1
Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss
(müssen) folgende Angaben enthalten:
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;
b) die gemäss Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (sie-
he Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1);
c) für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3b) angegebene
Klassifizierungscode.
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5
und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben
werden;
für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse «7»;
Bem. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.
für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse «9»;
für die übrigen Stoffe und Gegenstände: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) angegebenen oder
nach einer Sondervorschrift gemäss Spalte (6) anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster.
Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ers-
ten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle
A Spalte (5) keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse
gemäss Spalte (3a) anzugeben;
d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben «VG» (z. B. «VG II»)
oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck «Verpackungsgruppe» in den ge-mäss
Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;
Bem. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172
d).
e) soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen
nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z. B. eine Kiste
(4G));
Bem. Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb
der Aussenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.
f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizi-
eller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als
Brutto- oder Nettomasse);
Bem. 1. Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungska-
tegorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlichen Güter gemäss den Ab-
sätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben werden.
2. Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet
sind, ist die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Gü-ter
in Kilogramm bzw. in Litern.
5.4-2
g) den Namen und die Anschrift des Absenders;
h) den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Liefe-
rung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt wer-
den können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck
«Verkauf bei Lieferung» angegeben werden;
i) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung;
j) (bleibt offen)
k) bei Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit ge-
fährlichen Gütern durchfahren werden, der Tunnelbeschränkungscode in Grossbuchstaben und in
Klammern oder der Vermerk «(-)», der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) angegeben ist, oder die An-
gaben, die in einer Sondervereinbarung gemäss Unterabschnitt 1.7.4.2 festgelegt sind.
5.4.1.1.2
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei
gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d. h. a), b), c), d),
k)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben wer-den.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
«UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)» oder
«UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)».
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen
Benennung für die Beförderung sein müssen, Grossbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem
Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen mit Ausnahme der
Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 k) Grossbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die
Verwendung von Grossbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen An-
gaben frei gewählt werden.
5.4.1.2.5
Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
5.4.1.2.5.1
Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende
Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäss Absatz 5.4.1.1.1 a) bis c) und k)
vermerkt werden:
a) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allge-
meine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;
b) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich
um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff
handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stof-fe mit
Nebengefahren siehe Absatz c) der Sondervorschrift 172 in Kapitel 3.3;
c) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem
entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle
der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes
spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;
d) die gemäss Absatz 5.1.5.3.4 zugeordnete Kategorie des Versandstücks, der Umverpackung oder des
Containers, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;
e) die gemäss den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Transportkennzahl (ausgenommen Kate-
gorie I-WEISS);
f) für spaltbare Stoffe,
(i) die unter einer der Freistellungen der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden,
der Verweis auf den zutreffenden Absatz;
(ii) die unter den Absätzen c) bis e) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, die Gesamtmasse der
spaltbaren Nuklide;
(iii) die in einem Versandstück enthalten sind, für das einer der Absätze a) bis c) des Unterabschnitts
6.4.11.2 oder der Unterabschnitt 6.4.11.3 angewendet wird, der Verweis auf diesen Absatz oder
Unterabschnitt;
5.4-9
(iv) soweit anwendbar, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
g) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive
Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) frei-
gestellte spaltbare Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die
Sendung zutreffend;
h) für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in Absatz 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis
g) vorgeschriebene Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für Versandstücke in einer
Umverpackung, einem Container oder einem Fahrzeug muss eine detaillierte Aufstellung des In-halts
jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des Containers oder des Fahrzeugs und ge-
gebenenfalls jeder Umverpackung, jedes Containers oder jedes Fahrzeugs beigefügt werden. Sind bei
einer Zwischenentladung einzelne Versandstücke aus der Umverpackung, dem Container oder dem
Fahrzeug zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden;
i) falls eine Sendung unter ausschliesslicher Verwendung zu befördern ist, der Vermerk «BEFÖRDE-
RUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG»;
j) bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I-, SCO-II- und SCO-III-Gegenständen die Gesamtaktivi-tät
der Sendung als Vielfaches des A
2
-Wertes. Bei radioaktiven Stoffen, bei denen der A
2
-Wert unbe-grenzt
ist, muss das Vielfache des A
2
-Wertes Null sein.
5.4.1.2.5.2Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Massnahmen hinzuweisen, die vom
Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abge-
fasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen
mindestens folgende Informationen enthalten:
a) zusätzliche Massnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und
der Entladung des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, einschliesslich besonderer
die Wärmeableitung betreffende Ladevorschriften (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33
(3.2)), oder einen Hinweis, dass solche Massnahmen nicht erforderlich sind;
b) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Fahrzeugs und notwendige Angaben über den
Beförderungsweg;
c) für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.
5.4.1.2.5.3
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine
Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschie-
denen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gel-
ten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für
die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart er-
folgen.
5.4.1.2.5.4
Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt
sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.
5.4.1.3
(bleibt offen)
5.4.1.4
Form und Sprache
5.4.1.4.1
Ein Papier mit den Angaben gemäss den Unterabschnitten 5.4.1.1 und 5.4.1.2 kann auch ein solches sein,
das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger ver-
langt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Lie-
fermengen, die es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu ver-
wendenden oder durch andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die im Fahrzeug mitzufüh-
ren sind.
Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufas-
sen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, ausserdem in Deutsch, Eng-
lisch oder Französisch, sofern nicht internationale Tarife für die Beförderung auf der Strasse oder Verein-
barungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
5.4.1.4.2
Kann eine Sendung wegen der Grösse der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit
verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Papiere oder Kopien des einen Papiers auszuferti-
gen, wie Beförderungseinheiten beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapie-re
auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 nicht
zusammen in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.
Die Informationen über die von den zu befördernden Gütern ausgehenden Gefahren (nach den Angaben
des Unterabschnitts 5.4.1.1) dürfen in ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier aufgenommen
oder mit diesem verbunden werden. Die Darstellung der Informationen im Papier (oder die Reihenfolge der
Übertragung entsprechender Daten bei der Verwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Daten-
verarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI)) muss den Angaben in Absatz
5.4.1.1.1 entsprechen.
Kann ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier nicht als multimodales Beförderungspapier für
gefährliche Güter verwendet werden, wird die Verwendung von Dokumenten gemäss dem in
Abschnitt 5.4.5 dargestellten Beispiel empfohlen
7)
.
5.4.2Container-/Fahrzeugpackzertifikat
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist von den für das
Packen des Containers Verantwortlichen dem Seebeförderer ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach
Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes
8)9)
zur Verfügung zu stellen.
7)
Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der UNECE United
Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für
Handelserleichterungen und elektronischem Geschäftsverkehr) (UN/CEFACT) herangezogen werden,
insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Layout Key for Trade Documents Formularentwurf
der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for
Trade Documents Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handels-
dokumente – Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), Empfehlung
Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods – Aspekte der Doku-
mentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/204, Ausgabe 96.1
in Überarbeitung) und Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions – Formu-
larentwurf für standardisierte Versandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 1989). Siehe auch
UN/CEFACT Summary of Trade Facilitation Recommendations (Zusammenfassung der Empfehlungen
für Handelserleichterungen) (ECE/TRADE/346, Ausgabe 2006) und United Nations Trade Data Ele-
ments Directory (Verzeichnis der Handelsdatenelemente der Vereinten Nationen) (UNTDED) (E-
CE/TRADE/362, Ausgabe 2005).
8)
Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und
die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch Richtlinien für das
Verladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von
der IMO veröffentlicht wurden («IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport
Units (CTU Code)» (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungsein-
heiten)).
9)
Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 40-20) schreibt Folgendes vor:
"5.4.2
Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5.4.2.1
Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müs-
sen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein «Con-
tainer-/Fahrzeugpackzertifikat» vorlegen, in dem die Identifikationsnummer(n) des Containers
oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigt wird, dass das Packen ge-
mäss den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:
.1 Der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der
Güter geeignet;
.2 Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennvorschriften voneinander getrennt wer-
den müssen, wurden nicht zusammen in den Container/das Fahrzeug gepackt (es sei
denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäss 7.3.4.1 (des IMDG-Codes) zuge-
lassen);
.3 Alle Versandstücke wurden äusserlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Ver-
sandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;
.4 Fässer wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde et-
was anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäss geladen und, soweit
Die Aufgaben des gemäss Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und
desobengenann-tenContainer-/Fahrzeugpackzertifikatskönnendurchein
einziges Dokument (siehe z. B. Abschnitt 5.4.5) erfüllt werden. Werden die
Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die
Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des
Containers oder Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen
Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt wurde, sowie die Angabe der
für das Container-/Fahrzeugpackzertifikat verantwortlichen Person.
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförderung folgt,
darf dem Beförde-rungspapier auch ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5.4-10
nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes
8)9)
beigege-ben werden.
5.4-11
5.4.3
5.4.3.1
5.4.3.2
5.4.3.3
5.4.3.4
Schriftliche Weisungen
Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen
können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in
der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen.
Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in
Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu ach-
ten, dass jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage
ist, diese richtig anzuwenden.
Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen
gefährli-chen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu
ergrei-fenden Massnahmen einsehen.
Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden
vierseitigen Muster entsprechen.
10)
5.4.2.3
Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der
elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI)
übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die)
Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Grossbuchstaben) ersetzt werden.
5.4.2.4
Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeits-
verfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschliessend einem Beförderer
übergeben werden, der ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss
der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe «ursprünglich elekt-
ronisch erhalten» und der Name des Unterzeichners in Grossbuchstaben erscheint.“
10)
Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft haben sich im Zusammenhang mit der Herstellung einer einheitlichen deutschen
Übersetzung darauf geeinigt, dass eingebürgerte landesübliche Ausdrücke und Schreibweisen in den
jeweiligen nationalen Fassungen des ADR berücksichtigt werden können. In den schriftlichen Weisun-
gen können daher wahlweise Schreibweisen mit dem in Deutschland und Österreich gebräuchlichen
«ß» oder Schreibweisen mit dem in der Schweiz üblichen «ss» verwendet werden.
5.4-12
Massnahmen bei einem Unfall oder Notfall
Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeug-
besatzung folgende Massnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:
Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Haupt-
schalters trennen;
Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwen-
den und keine elektrische Ausrüstung einschalten;
die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei so viele Informationen wie möglich über den Unfall oder
Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;
Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;
Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereithalten;
nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen
durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;
sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen,
Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;
Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden;
sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in
die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;
sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu
entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;
kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen.
SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADR
5.4-13
Schutz abseits von Fens-
tern suchen.
Leichte Explosions- und Brandgefahr.
Schutz suchen.
Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Be-
reichen aufhalten.
Erstickungsgefahr.
Kann unter Druck stehen.
Kann Erfrierungen hervorrufen.
Umschliessungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Be-
reichen aufhalten.
Vergiftungsgefahr.
Kann unter Druck stehen.
Schutz suchen.
Brandgefahr.
Explosionsgefahr.
Umschliessungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Schutz suchen.
Nicht in tief liegenden Be-
reichen aufhalten.
Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwir-
kung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säu-
ren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Rei-
bung oder Stössen zu exothermer Zersetzung neigen.
Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und ent-
zündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung
führen.
Umschliessungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung
von Versandstücken oder Austritt von Füllgut.
Kann heftig mit Wasser reagieren.
Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr.
Ausgetretene Stoffe sollten
durch Abdecken trocken
gehalten werden.
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährli-
chen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden
Massnahmen
Gefahrzettel und Gross-GefahreneigenschaftenZusätzliche Hinweise
zettel (Placards)
(1)(2)(3)
Explosive Stoffe und Ge-
genstände mit Explosivstoff
Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen
wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker
Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder
Rauch haben.
Schlagempfindlich und/oder stossempfindlich und/oder
wärmeempfindlich.
1 1.5 1.6
Explosive Stoffe und Ge-
genstände mit Explosivstoff
1.4
Entzündbare Gase
2.1
Brandgefahr.
Explosionsgefahr.
Kann unter Druck stehen.
Erstickungsgefahr.
Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.
Umschliessungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Nicht entzündbare, nicht
giftige Gase
2.2
Giftige Gase
Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.
Umschliessungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Notfallfluchtmaske verwen-
den.
Nicht in tief liegenden Be-
reichen aufhalten.
2.3
Entzündbare flüssige Stoffe
3
Entzündbare feste Stoffe,
selbstzersetzliche Stoffe,
polymerisierende Stoffe und
desensibilisierte explosive
feste Stoffe
4.1
Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei
Hitze, Funken oder Flammen entzünden.
Explosionsgefahr desensibilisierter explosiver Stoffe bei
Verlust des Desensibilisierungsmittels.
Selbstentzündliche Stoffe
4.2
Stoffe, die in Berührung mit
Wasser entzündbare Gase
entwickeln
4.3
4
3
3
4
4
4
5.4-14
Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explosion bei
Berührung mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen.
Vermischen mit entzündba-
ren oder brennbaren Stoffen
(z. B. Sägespäne) vermei-
den.
Vermischen mit entzündba-
ren oder brennbaren Stoffen
(z. B. Sägespäne) vermei-
den.
Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung mit
der Haut oder bei Einnahme.
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
Notfallfluchtmaske verwen-
den.
Ansteckungsgefahr.
Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krankheiten
hervorrufen.
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
Expositionszeit beschrän-
ken.
Gefahr nuklearer Kettenreaktion.
Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen
heftig reagieren.
Verbrennungsgefahr.
Brandgefahr.
Explosionsgefahr.
Bem. 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Ein-
tragung beachtet werden.
2. Die in der Spalte (3) der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die
Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben.
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährli-
chen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden
Massnahmen
Gefahrzettel und Gross-GefahreneigenschaftenZusätzliche Hinweise
zettel (Placards)
(1)(2)(3)
Entzündend (oxidierend)
wirkende Stoffe
5.1
Organische Peroxide
Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperatu-
ren, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren,
Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder
Stössen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender
und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstent-
zündung führen.
5.2
Giftige Stoffe
6.1
Ansteckungsgefährliche
Stoffe
6.2
Radioaktive Stoffe
7A7BGefahr der Aufnahme und der äusseren Bestrahlung.
7C 7D
Spaltbare Stoffe
7E
Ätzende Stoffe
Verätzungsgefahr.
Ausgetretener Stoff kann ätzende Dämpfe entwickeln.
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
8
Verschiedene gefährliche
Stoffe und Gegenstände
99A
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
5.1
5.25.2
RADIOACTIVE
7
5.4-15
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
Gefahr von Verbrennungen durch Hitze.
Berührung heisser Teile der
Beförderungseinheit und des
ausgetretenen Stoffes ver-
meiden.
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezi-
fischer Notfallmassnahmen, die sich gemäss Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit befin-
den muss
Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:
ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem
Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;
zwei selbststehende Warnzeichen;
Augenspülflüssigkeit
a)
und
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
eine Warnweste;
ein tragbares Beleuchtungsgerät;
ein Paar Schutzhandschuhe und
eine Augenschutzausrüstung.
Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:
an Bord von Beförderungseinheiten für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahr-
zeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden;
eine Schaufel
b)
;
eine Kanalabdeckung
b)
;
ein Auffangbehälter
b)
.
a)
Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.
b)
Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährli-
chen Gütern, die durch Kennzeichen angegeben sind, und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden
Umständen zu ergreifenden Massnahmen
KennzeichenGefahreneigenschaftenZusätzliche Hinweise
(1) (2) (3)
Umweltgefährdende Stoffe
Erwärmte Stoffe