6.4-1
Kapitel 6.4
Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstü-
cken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe
6.4.1
(bleibt offen)
6.4.2
Allgemeine Vorschriften
6.4.2.1
Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein,
dass es leicht und sicher befördert werden kann. Ausserdem muss das Versandstück so ausgelegt sein,
dass es in oder auf dem Fahrzeug während der Beförderung wirksam gesichert werden kann.
6.4.2.2
Die Bauart muss so beschaffen sein, dass alle Lastanschlagpunkte am Versandstück bei vorgesehener
Benutzung nicht versagen und dass im Falle des Versagens das Versandstück andere Vorschriften dieser
Anlage unbeeinträchtigt erfüllt. Die Bauart muss einen genügenden Sicherheitsbeiwert vorsehen, um ruck-
weisem Anheben Rechnung zu tragen.
6.4.2.3
Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Aussenfläche des Versandstücks, die zum Anheben
verwendet werden könnten, müssen entweder so ausgelegt sein, dass sie die Masse des Versandstücks
gemäss den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2 tragen können, oder abnehmbar sein oder anderwei-tig
während der Beförderung ausser Funktion gesetzt werden.
6.4.2.4
Soweit durchführbar, muss die Verpackung so ausgelegt sein, dass die äussere Oberfläche frei von vor-
stehenden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.
6.4.2.5
Soweit durchführbar, muss die Aussenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht
angesammelt und zurückgehalten werden kann.
6.4.2.6
Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Ver-
sandstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.
6.4.2.7
Das Versandstück muss den Einwirkungen von Beschleunigung, Schwingung oder Schwingungsresonanz,
die unter Routine-Beförderungsbedingungen auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der
Verschlussvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Gan-
zes standhalten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittel so be-
schaffen sein, dass sie sich auch nach wiederholtem Gebrauch nicht unbeabsichtigt lösen oder verloren
gehen.
6.4.2.8
Bei der Auslegung des Versandstücks müssen Alterungsmechanismen berücksichtigt werden.
6.4.2.9
Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem radi-
oaktiven Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei
Bestrahlung zu berücksichtigen.
6.4.2.10
Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu schüt-
zen.
6.4.2.11
Die Bauart des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie unter Routine-
Beförderungsbedingungen wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.
6.4.2.12
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es eine ausreichende Abschirmung bietet, um sicherzu-
stellen, dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und mit dem grössten radioaktiven Inhalt, für den
das Versandstück ausgelegt ist, die Dosisleistung an keinem Punkt der äusseren Oberfläche des Versand-
stücks die Werte überschreitet, die in den jeweils anwendbaren Absätzen 2.2.7.2.4.1.2, 4.1.9.1.11 und
4.1.9.1.12 unter Berücksichtigung der Sondervorschrift CV 33 (3.3) b) und (3.5) des Abschnitts 7.5.11 fest-
gelegt sind.
6.4.2.13
Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des Ver-
sandstücks berücksichtigt werden; siehe Absätze 2.1.3.5.3 und 4.1.9.1.5.
6.4.2.14
Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden
Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschliesslich der er-
forderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen,
dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Ka-
pitels zu erfüllen.
6.4.3
(bleibt offen)
6.4-2
6.4.4
Vorschriften für freigestellte Versandstücke
Ein freigestelltes Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.2.1 bis
6.4.2.13 und, wenn es spaltbare Stoffe enthält, die durch eine der Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) bis
f) zugelassen sind, zusätzlich die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt werden.
6.4.5
Vorschriften für Industrieversandstücke
6.4.5.1
Typ IP-1-, Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke sind so auszulegen, dass die Vorschriften des Abschnitts
6.4.2 und des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt werden.
6.4.5.2
Ein Typ IP-2-Versandstück muss, wenn es den Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.15.4 und 6.4.15.5 unter-
zogen wird, Folgendes verhindern:
a) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
b) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äusseren Oberfläche des Versand-
stücks von mehr als 20 %.
6.4.5.3
Ein Typ IP-3-Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis
6.4.7.15 erfüllt werden.
6.4.5.4
Alternative Vorschriften für Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke
6.4.5.4.1
Versandstücke dürfen unter folgenden Voraussetzungen als Typ IP-2-Versandstücke verwendet werden:
a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1;
b) sie sind so ausgelegt, dass die für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften des Kapi-
tels 6.1 erfüllt werden, und
c) sie müssen, wenn sie den für die Verpackungsgruppe I oder II in Kapitel 6.1 geforderten Prüfungen un-
terzogen werden, Folgendes verhindern:
(i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
(ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äusseren Oberfläche des Ver-
sandstücks von mehr als 20 %.
6.4.5.4.2 Ortsbewegliche Tanks dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-
Versandstücke verwendet werden:
a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1;
b) sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.7 genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie einem
Prüfdruck von 265 kPa standhalten, und
c) sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen
und dynamischen Beanspruchungen bei der Handhabung und Routine-Beförderungsbedingungen
standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äusseren Oberflä-
che des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.
6.4.5.4.3Mit Ausnahme von ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks, wie in Tabelle 4.1.9.2.5 beschrieben, ebenfalls als
Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstücke zur Beförderung von LSA-I- und LSA-II-Stoffen verwendet wer-den,
vorausgesetzt,
a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1;
b) sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.8 genannten Vorschriften erfüllt werden, und
c) sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen
und dynamischen Beanspruchungen bei der Handhabung und Routine-Beförderungsbedingungen
standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äusseren Oberflä-
che des Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.
6.4.5.4.4Container mit den Eigenschaften einer dauerhaften Umschliessung dürfen unter folgenden Voraussetzun-
gen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstücke verwendet werden:
a) der radioaktive Inhalt ist auf feste Stoffe begrenzt;
b) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1 und
c) sie sind so ausgelegt, dass mit Ausnahme von Abmessungen und Gesamtgewichten die ISO-Norm
1496-1:1990 «Series 1 Freight Containers – Specifications and Testing – Part 1: General Cargo Con-
tainers» («ISO-Container der Baureihe 1 – Spezifikation und Prüfung – Teil 1: Universalfrachtcontai-
ner») und die späteren Änderungen 1:1993, 2:1998, 3:2005, 4:2006 und 5:2006 erfüllt werden. Sie
müssen so ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den in diesem Dokument geforderten Prüfungen unter-
zogen und den Beschleunigungen, wie sie unter Routine-Beförderungsbedingungen auftreten, ausge-
setzt werden, Folgendes verhindern:
(i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
(ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äusseren Oberfläche des Con-
tainers von mehr als 20 %.
6.4-3
6.4.5.4.5 Grosspackmittel (IBC) aus Metall dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ
IP-3-Versandstücke verwendet werden:
a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1 und
b) sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.5 für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschrif-ten
erfüllt werden und dass sie, wenn sie den in Kapitel 6.5 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen
werden, wobei jedoch die Fallprüfung in einer zum grösstmöglichen Schaden führenden Ausrichtung
durchgeführt wird, Folgendes verhindern:
(i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
(ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äusseren Oberfläche des
Grosspackmittels (IBC) von mehr als 20 %.
6.4.6
Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
6.4.6.1
Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den an anderer Stelle des ADR angegebe-
nen Vorschriften entsprechen, die sich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes be-
ziehen. Sofern in Unterabschnitt 6.4.6.4 nicht anderes zugelassen ist, muss Uranhexafluorid in Mengen
von mindestens 0,1 kg auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Norm ISO 7195:2005 «Nuclear
Energy – Packaging of Uranium Hexafluoride (UF
6
) for Transport» («Kernenergie – Verpackung von Uran-
hexafluorid (UF
6
) für den Transport») und den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.2 und 6.4.6.3 ver-
packt und befördert werden.
6.4.6.2
Jedes Versandstück, das für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt ist, muss so beschaffen sein,
dass es:
a) der Festigkeitsprüfung des Unterabschnitts 6.4.21.5 ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Bean-
spruchungen gemäss Norm ISO 7195:2005 standhält, sofern in Unterabschnitt 6.4.6.4 nicht etwas an-
deres zugelassen ist;
b) der Fallprüfung des Unterabschnitts 6.4.15.4 ohne Verlust oder Verstreuung von Uranhexafluorid
standhält und
c) der Erhitzungsprüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 ohne Bruch der dichten Umschliessung standhält,
sofern in Unterabschnitt 6.4.6.4 nicht etwas anderes zugelassen ist.
6.4.6.3
Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, dürfen nicht mit Druckentlas-
tungsvorrichtungen ausgerüstet sein.
6.4.6.4
Vorbehaltlich einer multilateralen Zulassung dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexaflu-
orid ausgelegt sind, befördert werden, wenn die Versandstücke:
a) nach anderen internationalen oder nationalen Normen als der Norm ISO 7195:2005 ausgelegt sind, vo-
rausgesetzt, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wird beibehalten, und/oder
b) so ausgelegt sind, dass sie gemäss Unterabschnitt 6.4.21.5 einem Prüfdruck von weniger als 2,76 MPa
ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen standhalten, und/oder
c) für mindestens 9000 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind und die Versandstücke die Vorschrift des Un-
terabschnitts 6.4.6.2 c) nicht erfüllen.
Ansonsten müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 erfüllt werden.
6.4.7
Vorschriften für Typ A-Versandstücke
6.4.7.1
Typ A-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts
6.4.2 und der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.17 erfüllen.
6.4.7.2
Die kleinste äussere Abmessung des Versandstücks darf nicht kleiner sein als 10 cm.
6.4.7.3
An der Aussenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung wie ein Siegel angebracht sein, die nicht
leicht zerbrechen kann und im unversehrten Zustand nachweist, dass das Versandstück nicht geöffnet
worden ist.
6.4.7.4
Alle Befestigungseinrichtungen am Versandstück müssen so ausgelegt sein, dass die an diesen Einrich-
tungen wirkenden Kräfte unter normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen
nicht dazu führen, dass das Versandstück den Vorschriften des ADR nicht mehr entspricht.
6.4.7.5
Die Bauart des Versandstücks muss für die Bauteile der Verpackung Temperaturen von –40
°
C bis +70
°
C
berücksichtigen. Zu beachten sind die Gefrierpunkte von flüssigen Stoffen und die mögliche Verschlechte-
rung der Eigenschaften von Verpackungswerkstoffen innerhalb des angegebenen Temperaturbereichs.
6.4.7.6
Die Bauart und die Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen Normen oder anderen
Vorschriften, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, entsprechen.
6.4-4
6.4.7.7
Die Bauart muss eine dichte Umschliessung aufweisen, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher ver-
schlossen wird, die nicht unbeabsichtigt oder durch einen etwaigen, im Innern des Versandstücks entste-
henden Druck geöffnet werden kann.
6.4.7.8
Radioaktive Stoffe in besonderer Form dürfen als Bestandteil der dichten Umschliessung angesehen wer-
den.
6.4.7.9
Wenn die dichte Umschliessung einen eigenständigen Bestandteil des Versandstücks bildet, muss sie mit
einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen werden können, die von jedem anderen Teil der Verpa-
ckung unabhängig ist.
6.4.7.10
Die Auslegung aller Teile der dichten Umschliessung muss, sofern zutreffend, die radiolytische Zersetzung
von Flüssigkeiten und anderen empfindlichen Werkstoffen und die Gasbildung durch chemische Reaktion
und Radiolyse berücksichtigen.
6.4.7.11
Die dichte Umschliessung muss ihren radioaktiven Inhalt bei Senkung des Umgebungsdruckes auf 60 kPa
einschliessen.
6.4.7.12
Mit Ausnahme von Druckentlastungsventilen müssen alle Ventile mit einer Umschliessung versehen sein,
die alle aus dem Ventil austretenden Undichtheiten auffängt.
6.4.7.13
Ist ein Bauteil des Versandstücks, das als Teil der dichten Umschliessung spezifiziert ist, von einer Strah-
lungsabschirmung umgeben, muss diese so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigter Verlust dieses Bau-
teils aus der Abschirmung verhindert wird. Wenn die Strahlungsabschirmung und ein solches darin enthal-
tenes Bauteil eine eigenständige Einheit bilden, muss die Strahlungsabschirmung mit einer Verschlussein-
richtung, die von jedem anderen Teil der Verpackung unabhängig ist, sicher verschlossen werden können.
6.4.7.14
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es, wenn es den Prüfungen gemäss Abschnitt 6.4.15 un-
terzogen wird, Folgendes verhindert:
a) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und
b) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äusseren Oberfläche des Versand-
stücks von mehr als 20 %.
6.4.7.15
Bei der Auslegung eines Versandstücks für flüssige radioaktive Stoffe müssen Vorkehrungen hinsichtlich
des Leerraums getroffen werden, um Temperaturschwankungen des Inhalts, dynamische Effekte und Be-
füllungsdynamik zu bewältigen.
Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe
6.4.7.16
Ein Typ A-Versandstück, das für flüssige radioaktive Stoffe ausgelegt ist, muss zusätzlich:
a) die in Unterabschnitt 6.4.7.14 a) festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn das Versandstück den Prü-
fungen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird, und
b) entweder
(i) genügend saugfähiges Material enthalten, um das Doppelte des Volumens an flüssigem Inhalt auf-
zunehmen. Dieses saugfähige Material muss so angeordnet sein, dass es bei einer Undichtheit mit
dem flüssigen Stoff in Berührung kommt; oder
(ii) mit einer dichten Umschliessung, die aus primären inneren und sekundären äusseren Umschlies-
sungsbestandteilen besteht, ausgerüstet sein, wobei die sekundären äusseren Umschliessungsbe-
standteile so ausgelegt sein müssen, dass sie auch im Falle der Undichtheit der primären inneren
Umschliessungsbestandteile den flüssigen Inhalt vollständig umschliessen und dessen Rückhal-
tung gewährleisten.
Typ A-Versandstücke für Gase
6.4.7.17
Ein Typ A-Versandstück, das für Gase ausgelegt ist, muss den Verlust oder die Verstreuung des radioakti-
ven Inhalts verhindern, wenn das Versandstück den Prüfungen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird; da-
von ausgenommen ist ein Typ A-Versandstück, das für gasförmiges Tritium oder Edelgase ausgelegt ist.
6.4.8
Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke
6.4.8.1
Typ B(U)-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 und der
Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und zusätzlich die Vor-
schriften der Unterabschnitte 6.4.8.2 bis 6.4.8.15 erfüllen.
6.4.8.2
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei Umgebungsbedingungen gemäss den Unterabschnit-
ten 6.4.8.5 und 6.4.8.6 die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme un-ter
normalen Beförderungsbedingungen, wie durch die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 nachgewiesen, sich
nicht nachteilig auf die Erfüllung der zutreffenden Anforderungen an die Umschliessung und Abschir-mung
auswirkt, wenn es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme
zu beachten, die eine oder mehrere der nachfolgenden Auswirkungen verursachen können:
6.4-5
a) Veränderung der Anordnung, der geometrischen Form oder des Aggregatzustands des radioaktiven In-
halts oder, wenn der radioaktive Stoff gekapselt oder in einem Behälter eingeschlossen ist (z. B. um-
hüllte Brennelemente), Verformung oder Schmelzen der Kapselung, des Behälters oder des radioakti-
ven Stoffs;
b) Verminderung der Wirksamkeit der Verpackung durch unterschiedliche Wärmeausdehnung oder Riss-
bildung oder Schmelzen des Werkstoffs der Strahlungsabschirmung;
c) Beschleunigung der Korrosion in Verbindung mit Feuchtigkeit.
6.4.8.3
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei der Umgebungsbedingung gemäss Unterabschnitt
6.4.8.5 und bei nicht vorhandener Sonneneinstrahlung die Temperatur der zugänglichen Oberflächen eines
Versandstücks 50
°
C nicht übersteigt, es sei denn, das Versandstück wird unter ausschliesslicher Verwen-
dung befördert.
6.4.8.4
Die höchste Temperatur jeder während der Beförderung leicht zugänglichen Oberfläche eines Versand-
stücks unter ausschliesslicher Verwendung ohne Sonneneinstrahlung unter den Umgebungsbedingungen
gemäss Unterabschnitt 6.4.8.5 darf 85 °C nicht übersteigen. Barrieren oder Schutzwände zum Schutz von
Personen dürfen berücksichtigt werden, ohne dass diese Barrieren oder Schutzwände irgendeiner Prüfung
unterzogen werden müssen.
6.4.8.5
Die Umgebungstemperatur ist mit 38 °C anzunehmen.
6.4.8.6
Die Bedingungen für die Sonneneinstrahlung sind entsprechend der Tabelle 6.4.8.6 anzunehmen.
Tabelle 6.4.8.6 – Daten für die Sonneneinstrahlung
Sonneneinstrahlung wäh-
rend 12 Stunden pro Tag
(W/m
2
)
0
800
200
a)
200
a)
400
a)
FallForm oder Lage der Oberfläche
1ebene Oberfläche während der Beförderung waagerecht –
nach unten gerichtet
2ebene Oberfläche während der Beförderung waagerecht –
nach oben gerichtet
3Oberflächen während der Beförderung senkrecht
4andere nach unten gerichtete Oberflächen (nicht waagerecht)
5alle anderen Oberflächen
a)
Alternativ darf eine Sinusfunktion mit einem entsprechend gewählten Absorptionskoeffizienten verwen-
det werden, wobei die Auswirkungen einer möglichen Reflexion von benachbarten Gegenständen ver-
nachlässigt werden.
6.4.8.7
Ein Versandstück mit einem Wärmeschutz zur Erfüllung der Vorschriften der Erhitzungsprüfung des Unter-
abschnitts 6.4.17.3 muss so ausgelegt sein, dass dieser Schutz wirksam bleibt, wenn das Versandstück
den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 und des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) und b) oder, sofern zutreffend,
des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und c) unterzogen wird. Jeder derartige Schutz an der Aussenfläche des
Versandstücks darf nicht durch Aufschlitzen, Schneiden, Verrutschen, Verschleiss oder grobe Handhabung
unwirksam gemacht werden.
6.4.8.8
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es:
a) wenn es den Prüfungen gemäss Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts
auf höchstens 10
-6
A
2
pro Stunde beschränkt, und
b) wenn es den Prüfungen gemäss Unterabschnitten 6.4.17.1, 6.4.17.2 b), 6.4.17.3 und 6.4.17.4 und ent-
weder der Prüfung
(i) des Unterabschnitts 6.4.17.2 c) unterzogen wird, wenn das Versandstück eine Masse von höchs-
tens 500 kg besitzt, die auf die Aussenabmessungen bezogene Gesamtdichte höchstens
1000 kg/m
3
beträgt und der radioaktive Inhalt, der kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist,
1000 A
2
übersteigt, oder
(ii) des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle anderen Versandstücke unterzogen wird,
den folgenden Vorschriften genügt:
– die Wirkung der Abschirmung muss so gross bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des
Versandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maxi-
malen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und
– der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche darf 10 A
2
für
Krypton-85 und A
2
für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen.
6.4-6
Sind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, sind die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.2.4 bis
2.2.7.2.2.6 anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A
2
(i)-Wert von 10 A
2
ver-
wendet werden darf. Für den vorgenannten Fall a) sind bei der Bewertung die Grenzwerte der äusseren
nicht festhaftenden Kontamination des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.
6.4.8.9
Ein Versandstück für radioaktiven Inhalt mit einer Aktivität von mehr als 10
5
A
2
muss so ausgelegt sein,
dass die dichte Umschliessung nicht bricht, wenn es der gesteigerten Wassertauchprüfung des Abschnitts
6.4.18 unterzogen wird.
6.4.8.10
Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für die Aktivitätsfreisetzung darf weder von Filtern noch von
einem mechanischen Kühlsystem abhängig sein.
6.4.8.11
Die dichte Umschliessung eines Versandstücks darf keine Druckentlastungsvorrichtung enthalten, durch
die radioaktive Stoffe unter den Bedingungen der Prüfungen der Abschnitte 6.4.15 und 6.4.17 in die Um-welt
entweichen können.
6.4.8.12
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass, wenn es unter dem höchsten normalen Betriebsdruck
steht und es den Prüfungen der Abschnitte 6.4.15 und 6.4.17 unterzogen wird, die Spannungen in der dich-ten
Umschliessung keine Werte erreichen, die das Versandstück so beeinträchtigen, dass es die zutreffen-den
Vorschriften nicht erfüllt.
6.4.8.13
Der höchste normale Betriebsdruck eines Versandstücks darf einen Überdruck von 700 kPa nicht überstei-
gen.
6.4.8.14
Ein Versandstück, das gering dispergierbare radioaktive Stoffe enthält, muss so ausgelegt sein, dass alle
den gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen hinzugefügten Vorrichtungen, die nicht deren Bestandteil
sind, und alle inneren Bauteile der Verpackung keine schädlichen Auswirkungen auf das Verhalten der ge-
ring dispergierbaren radioaktiven Stoffe haben.
6.4.8.15
Ein Versandstück ist für einen Umgebungstemperaturbereich von –40 °C bis +38 °C auszulegen.
6.4.9
Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke
6.4.9.1
Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschliesslich innerhalb eines bestimmten Landes oder aus-
schliesslich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zu-
ständigen Behörden dieser Länder andere als die in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und
6.4.8.9 bis 6.4.8.15 angeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)-
Versandstücke die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke des Unterabschnitts 6.4.8.1 erfüllen. Die Vor-
schriften für Typ B(U)-Versandstücke der Unterabschnitte 6.4.8.4 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 müssen so weit
wie möglich eingehalten werden.
6.4.9.2
Der periodische Druckausgleich bei Typ B(M)-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen
werden, vorausgesetzt, die Überwachungsmassnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zu-
ständige Behörde annehmbar.
6.4.10
Vorschriften für Typ C-Versandstücke
6.4.10.1
Typ C-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 sowie der
Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und die Vorschriften der
Unterabschnitte 6.4.8.2 bis 6.4.8.6, 6.4.8.10 bis 6.4.8.15 und zusätzlich der Unterabschnitte 6.4.10.2 bis
6.4.10.4 erfüllen.
6.4.10.2
Ein Versandstück muss nach dem Eindringen in den Erdboden in einer Umgebung, die im Gleichgewichts-
zustand durch eine Wärmeleitfähigkeit von 0,33 W·m
-1
·K
-1
und eine Temperatur von 38 °C bestimmt ist, die
Bewertungskriterien erfüllen, die für die Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.8.8 b) und 6.4.8.12 vorge-
schrieben sind. Bei der Bewertung sind Ausgangsbedingungen anzunehmen, dass jeder Wärmeschutz des
Versandstücks wirksam bleibt, das Versandstück den höchsten normalen Betriebsdruck aufweist und die
Umgebungstemperatur 38 °C beträgt.
6.4.10.3
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es bei höchstem normalen Betriebsdruck:
a) wenn es den Prüfungen gemäss Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts
auf höchstens 10
-6
A
2
pro Stunde beschränkt, und
b) wenn es den Prüfungen in der gemäss Unterabschnitt 6.4.20.1 vorgeschriebenen Folge unterzogen
wird,
(i) die Wirkung der Abschirmung so gross bleibt, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des Ver-
sandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maximalen
für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält; und
(ii) der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche 10 A
2
für Kryp-
ton-85 und A
2
für alle anderen Radionuklide nicht übersteigt.
6.4-7
Sind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, sind die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.2.4 bis
2.2.7.2.2.6 anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A
2
(i)-Wert von 10 A
2
ver-
wendet werden darf. Für den vorgenannten Fall a) sind bei der Bewertung die äusseren Kontaminations-
grenzwerte des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.
6.4.10.4
Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschliessung nicht bricht, wenn es der gestei-
gerten Wassertauchprüfung des Abschnitts 6.4.18 unterzogen wird.
6.4.11
Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
6.4.11.1
Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass
a) bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungs-
bedingungen Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu
berücksichtigen:
(i) Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen aus diesen;
(ii) Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren;
(iii) Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis
des Verlustes aus dem Versandstück;
(iv) Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken;
(v) Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und
(vi) Temperaturänderungen und
b) folgende Vorschriften erfüllt werden:
(i) die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2, ausgenommen für unverpackte Stoffe, wenn dies in
Absatz 2.2.7.2.3.5 e) ausdrücklich zugelassen ist;
(ii) die an anderer Stelle im ADR auf Grund der radioaktiven Eigenschaften der Stoffe enthaltenen
Vorschriften;
(iii) die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.3, sofern die Stoffe nicht durch Absatz 2.2.7.2.3.5 aus-
genommen sind;
(iv) die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14, sofern die Stoffe nicht durch Absatz
2.2.7.2.3.5, Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 ausgenommen sind.
6.4.11.2Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes d) und eine der Vor-
schriften der Absätze a) bis c) erfüllen, sind von den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.4 bis 6.4.11.14
ausgenommen.
a) Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
(i) die kleinste äussere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
(ii) die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden
Formel berechnet:
280
Z
U-235-Masse im Versandstück (g)
+
CSI
=
50
×
5
×
Masse der anderen spaltbaren Nuklid
e
* im Versandstück (g)
,
* Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versand-
stück ist geringer als die Menge an Pu-240;
wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden;
(iii) die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht grösser als 10;
b) Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
(i) die kleinste äussere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 30 cm;
(ii) nach der Durchführung der in den Unterabschnitten 6.4.15.1 bis 6.4.15.6 festgelegten Prüfungen
– hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;
– werden die äusseren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 30 cm
beibehalten;
– verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;
(iii) die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden
Formel berechnet:
280
Z
U-235-Masse im Versandstück (g)
+
CSI
=
50
×
2
×
Masse der anderen spaltbarenNuklide*im Versandstück (g)
,
6.4-8
*Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versand-
stück ist geringer als die Menge an Pu-240;
wobei die Werte für Z dabei der Tabelle 6.4.11.2 entnommen werden;
(iv) die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht grösser als 10;
c) Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:
(i) die kleinste äussere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;
(ii) nach der Durchführung der in den Unterabschnitten 6.4.15.1 bis 6.4.15.6 festgelegten Prüfungen
– hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;
– werden die äusseren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 10 cm
beibehalten;
– verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;
(iii) die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden
Formel berechnet:
280
450
U-235-Masse im Versandstück (g)
+
CSI
=
50
×
2
×
Masse der anderen spaltbarenNuklide*im Versandstück (g)
* Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versand-
stück ist geringer als die Menge an Pu-240;
(iv) die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide in einem Versandstück ist nicht grösser als 15 g;
d) die Gesamtmasse von Beryllium, mit Deuterium angereicherten wasserstoffhaltigen Stoffen, Graphit
und anderen allotropischen Formen von Kohlenstoff in einem einzelnen Versandstück darf nicht grös-
ser sein als die Masse spaltbarer Nuklide im Versandstück, es sei denn, die Gesamtkonzentration die-
ser Stoffe ist nicht grösser als 1 g in 1000 g des Stoffes. In Kupferlegierungen enthaltenes Beryllium
muss bis zu 4 Masse-% der Legierung nicht berücksichtigt werden.
Tabelle 6.4.11.2 – Werte von Z für die Berechnung der Kritikalitätssicherheitskennzahl gemäss Un-
terabschnitt 6.4.11.2
Anreicherung
a)
Z
bis zu 1,5 % angereichertes Uran2200
bis zu 5 % angereichertes Uran850
bis zu 10 % angereichertes Uran660
bis zu 20 % angereichertes Uran580
bis zu 100 % angereichertes Uran450
a)
Wenn ein Versandstück Uran mit variierenden Anreicherungen von U-235 enthält, muss für Z der Wert
verwendet werden, welcher der höchsten Anreicherung entspricht.
6.4.11.3Versandstücke, die höchstens 1000 g Plutonium enthalten, sind von der Anwendung der Unterabschnitte
6.4.11.4 bis 6.4.11.14 ausgenommen, vorausgesetzt:
a) höchstens 20 Masse-% des Plutoniums sind spaltbare Nuklide;
b) die Kritikalitätssicherheitskennzahl des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel
berechnet:
1000
C
SI
=
50
×
2
×
Masse
an
P
lu
t
onium
(g)
;
c) in Fällen, in denen Uran zusammen mit dem Plutonium vorhanden ist, ist die Masse an Uran nicht
grösser als 1 % der Masse an Plutonium.
6.4.11.4Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Kon-
zentration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist,
müssen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 unter der Annahme durchgeführt wer-
den, dass jeder einzelne unbekannte Parameter den Wert aufweist, der mit den bei diesen Bewertungen
bekannten Bedingungen und Parametern in Einklang stehend zur höchsten Neutronenvermehrung führt.
6.4-9
6.4.11.5Für bestrahlten Kernbrennstoff müssen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 auf
einer Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich entweder
a) zur höchsten Neutronenvermehrung während der Bestrahlungsgeschichte führt oder
b) zu einer konservativen Abschätzung der Neutronenvermehrung für die Bewertungen des Versand-
stücks führt. Nach der Bestrahlung, jedoch vor der Beförderung müssen Messungen durchgeführt wer-
den, um die Konservativität der Isotopenzusammensetzung zu bestätigen.
6.4.11.6Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurde,
a) die Mindestaussenabmessungen des Versandstücks über alles auf mindestens 10 cm erhalten und
b) das Eindringen eines Würfels mit 10 cm Seitenlänge verhindern.
6.4.11.7
Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von –40
°
C bis +38
°
C ausgelegt sein,
sofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes
festlegt.
6.4.11.8
Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versand-
stücks, einschliesslich solcher innerhalb der dichten Umschliessung, eindringen oder aus diesen ausflies-
sen kann. Wenn jedoch die Bauart Besonderheiten aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte
Hohlräume oder das Ausfliessen aus diesen auch infolge eines Fehlers verhindern, darf bezüglich dieser
Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtheit unterstellt werden. Die Besonderheiten müssen eine
der Folgenden umfassen:
a) mehrfache hochwirksame Wasserbarrieren, von denen mindestens zwei wasserdicht bleiben, wenn das
Versandstück den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.13 b) unterzogen wurde, eine strenge Quali-
tätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen und Prüfungen zum
Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder
b) nur bei Versandstücken mit Uranhexafluorid mit einer höchsten Anreicherung von 5 Masse-% Uran-
235:
(i) Versandstücke, bei denen im Anschluss an die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.13 b) kein
physischer Kontakt zwischen dem Ventil oder dem Stopfen und einem sonstigen Bauteil der Verpa-
ckung ausser seinem ursprünglichen Verbindungspunkt besteht und bei denen zusätzlich im An-
schluss an die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 die Ventile und der Stopfen dicht bleiben, und
(ii) eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackun-
gen, verbunden mit Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Be-
förderung.
6.4.11.9
Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschliessungssystems durch mindestens 20 cm Wasser oder eine
grössere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann,
anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschliessungssystem im Anschluss an
die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.13 b) innerhalb der Verpackung verbleibt, darf in Unterab-schnitt
6.4.11.10 c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser ange-nommen
werden.
6.4.11.10
Das Versandstück muss unter den Bedingungen der Unterabschnitte 6.4.11.8 und 6.4.11.9 und unter Ver-
sandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, in Übereinstimmungen mit fol-
genden Punkten unterkritisch sein:
a) den Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
b) den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b);
c) den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.13 b).
6.4.11.11
(bleibt offen)
6.4.11.12
Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass fünfmal «N» Versand-
stücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen,
bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
a) es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden, und die Anordnung von Versandstücken
wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert, und
b) der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nach-
dem sie den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurden.
6.4.11.13Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass zweimal «N» Versand-
stücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen,
bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
a) wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken
wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und
6.4-10
b) die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 und anschliessend die einschränkendere der nachstehenden Prü-
fungen:
(i) die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und entweder des Unterabschnitts 6.4.17.2 c) für
Versandstücke mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Aussenabmessungen be-
zogenen Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m
3
oder des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle an-
deren Versandstücke und anschliessend die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 und vervollstän-
digt durch die Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.19.1 bis 6.4.19.3 oder
(ii) die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.4 und
c) wenn nach den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.13 b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der
dichten Umschliessung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem
Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Kon-
figuration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion
durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen.
6.4.11.14
Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, ist durch Divisi-on
der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für «N» zu ermitteln, die aus den Unterabschnitten
6.4.11.12 und 6.4.11.13 abgeleitet werden (d. h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl
kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d. h. N ist
tatsächlich in beiden Fällen unendlich).
6.4.12
Prüfmethoden und Nachweisverfahren
6.4.12.1
Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.3.1, 2.2.7.2.3.3.2, 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2,
2.2.7.2.3.4.3 sowie den Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 geforderten Leistungsvorgaben muss durch ein oder
mehrere der nachstehend genannten Verfahren erbracht werden.
a) Durchführung von Prüfungen mit Proben, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die ge-
ring dispergierbaren radioaktiven Stoffe repräsentieren, oder mit Prototypen oder Serienmustern der
Verpackung, wobei der Inhalt der zur Prüfung vorgesehenen Probe oder Verpackung so weit wie mög-
lich die zu erwartende Bandbreite des radioaktiven Inhalts simulieren muss und die zu prüfende Probe
oder Verpackung so vorbereitet wird, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird.
b) Bezugnahme auf frühere zufrieden stellende und ausreichend ähnliche Nachweise.
c) Durchführung der Prüfungen mit Modellen eines geeigneten Massstabes, die alle für den zu untersu-
chenden Aspekt wesentlichen Merkmale enthalten, sofern die technische Erfahrung gezeigt hat, dass
die Ergebnisse derartiger Prüfungen für die Auslegung geeignet sind. Bei Verwendung von massstabs-
gerechten Modellen ist zu berücksichtigen, dass es für bestimmte Prüfparameter, wie z. B. Durchmes-
ser der Durchstossstange oder Stapeldrucklast, einer Anpassung bedarf.
d) Berechnung oder begründete Betrachtung, wenn die Berechnungsverfahren und Parameter allgemein
als belastbar und konservativ anerkannt sind.
6.4.12.2
Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeignete
Bewertungsmethoden anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Prüfmethoden in
Übereinstimmung mit den in Absatz 2.2.7.2.3.3.1, 2.2.7.2.3.3.2, 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2, 2.2.7.2.3.4.3
und den Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 vorgeschriebenen Auslegungs- und Akzeptanzkriterien erfüllt wurden.
6.4.12.3
Vor der Prüfung sind an allen Prüfmustern Mängel oder Schäden festzustellen und zu protokollieren, ein-
schliesslich:
a) Abweichungen von der Bauart;
b) Fertigungsfehler;
c) Korrosion oder andere Beeinträchtigungen und
d) Verformung einzelner Teile.
Die dichte Umschliessung des Versandstücks muss eindeutig festgelegt sein. Die äusseren Teile des
Prüfmusters müssen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass leicht und zweifelsfrei auf jedes Teil des
Prüfmusters Bezug genommen werden kann.
6.4.13 Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschliessung und der Strahlungsabschirmung und Be-
wertung der Kritikalitätssicherheit
Nach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in den Abschnitten
6.4.15 bis 6.4.21 festgelegt sind,
a) sind Mängel und Schäden festzustellen und zu protokollieren;
b) ist zu ermitteln, ob die Unversehrtheit der dichten Umschliessung und der Abschirmung in dem in den
Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 für Versandstücke unter Prüfbedingungen geforderten Masse erhalten ge-
blieben ist, und
c) ist bei Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, zu ermitteln, ob die für die Bewertung einzelner
oder mehrerer Versandstücke gemäss den Unterabschnitten 6.4.11.1 bis 6.4.11.14 getroffenen An-
nahmen und Bedingungen gültig sind.
6.4-11
6.4.14
Aufprallfundament für die Fallprüfungen
Das Aufprallfundament für die Fallprüfungen des Absatzes 2.2.7.2.3.3.5 a), des Unterabschnitts 6.4.15.4,
des Abschnitts 6.4.16 a) und der Unterabschnitte 6.4.17.2 und 6.4.20.2 muss eine ebene, horizontale
Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Ver-
schiebung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant grösseren Beschädigung
des Prüfmusters führen würde.
6.4.15
Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen
6.4.15.1
Bei diesen Prüfungen handelt es sich um die Wassersprühprüfung, die Fallprüfung, die Stapeldruckprüfung
und die Durchstossprüfung. Die Prüfmuster des Versandstücks müssen der Fallprüfung, der Stapeldruck-
prüfung und der Durchstossprüfung unterzogen werden, wobei in jedem Fall vorher die Wassersprühprü-
fung durchgeführt werden muss. Für alle diese Prüfungen darf ein Prüfmuster verwendet werden, sofern die
Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.15.2 erfüllt sind.
6.4.15.2
Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Wassersprühprüfung und der anschliessenden Prüfung muss
so gewählt werden, dass das Wasser in grösstmöglichem Umfang eingedrungen ist, ohne dass die Aus-
senseite des Prüfmusters merklich getrocknet ist. Sofern nichts anderes dagegen spricht, beträgt diese
Zeitspanne zwei Stunden, wenn das Sprühwasser gleichzeitig aus vier Richtungen einwirkt. Allerdings ist
keine Zwischenpause vorzusehen, wenn das Sprühwasser aus jeder der vier Richtungen nacheinander
einwirkt.
6.4.15.3
Wassersprühprüfung: Das Prüfmuster ist einer Wassersprühprüfung zu unterziehen, die eine mindestens
einstündige Beregnung mit einer Niederschlagsmenge von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert.
6.4.15.4
Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prüfen-
den Sicherheitsmerkmale den grösstmöglichen Schaden erleidet.
a) Die Fallhöhe, gemessen vom untersten Punkt des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfunda-
ments, muss in Abhängigkeit von der zutreffenden Masse mindestens dem Abstand in Tabelle 6.4.15.4
entsprechen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
b) Bei rechteckigen Versandstücken aus Pappe oder Holz mit einer Masse von höchstens 50 kg ist ein
gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jede Ecke aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.
c) Bei zylindrischen Versandstücken aus Pappe mit einer Masse von höchstens 100 kg ist ein gesonder-tes
Prüfmuster dem freien Fall auf jedes Viertel der beiden Ränder aus einer Höhe von 0,3 m zu unter-ziehen.
Tabelle 6.4.15.4 – Freifallhöhe zur Prüfung von Versandstücken unter normalen Beförderungsbe-
dingungen
Masse des Versandstücks (kg)
Freifallhöhe (m)
Masse des Versandstücks< 5000
1,2
5000
≤
Masse des Versandstücks< 100000,9
10000
≤
Masse des Versandstücks< 150000,6
15000
≤
Masse des Versandstücks0,3
6.4.15.5 Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschliesst, ist das Prüf-
muster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, die dem grösseren der
nachstehenden Werte entspricht:
a) dem Äquivalent des Fünffachen der Höchstmasse des Versandstücks
b) dem Äquivalent von 13 kPa multipliziert mit der senkrecht projizierten Fläche des
Versandstücks.
Die Belastung muss gleichmässig auf zwei gegenüberliegende Seiten des Prüfmusters einwirken, von de-
nen eine die normalerweise als Auflagefläche benutzte Seite des Versandstücks ist.
6.4.15.6Durchstossprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine starre, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich
während der Prüfung nicht merklich verschieben darf.
a) Eine Stange von 3,2 cm Durchmesser mit einem halbkugelförmigen Ende und einer Masse von 6 kg
muss mit senkrecht stehender Längsachse so auf die Mitte der schwächsten Stelle des Prüfmusters fal-
len gelassen werden, dass sie bei genügend weitem Eindringen die dichte Umschliessung trifft. Durch
die Prüfung darf die Stange nicht merklich verformt werden.
b) Die Fallhöhe, vom unteren Ende der Stange bis zur vorgesehenen Aufschlagstelle auf der Oberfläche
des Prüfmusters gemessen, muss 1 m betragen.
6.4-12
6.4.16Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase
Ein Prüfmuster oder gesonderte Prüfmuster sind jeder der folgenden Prüfungen zu unterziehen, es sei
denn, eine der Prüfungen ist nachweisbar strenger für das Prüfmuster als die andere; in diesem Fall ist ein
Prüfmuster der strengeren Prüfung zu unterziehen.
a) Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass die dichte Umschliessung
den grösstmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Ober-
fläche des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss dem Ab-
schnitt 6.4.14 entsprechen.
b) Durchstossprüfung: Das Prüfmuster muss der in Unterabschnitt 6.4.15.6 beschriebenen Prüfung unter-
zogen werden, wobei die in Unterabschnitt 6.4.15.6 b) genannte Fallhöhe von 1 m auf 1,7 m zu erhö-hen
ist.
6.4.17
Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen
6.4.17.1
Das Prüfmuster wird den kumulativen Wirkungen der Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.17.2 und 6.4.17.3 in
der hier angegebenen Reihenfolge ausgesetzt. Im Anschluss an diese Prüfungen muss dieses Prüfmus-ter
oder ein gesondertes Prüfmuster den Einflüssen der Wassertauchprüfung(en) des Unterabschnitts
6.4.17.4 und, sofern zutreffend, des Abschnitts 6.4.18 ausgesetzt werden.
6.4.17.2
Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes
Prüfmuster ist den anwendbaren Fallprüfungen des Unterabschnitts 6.4.8.8 oder 6.4.11.13 zu unterziehen.
Die Reihenfolge der Fallprüfungen ist so zu wählen, dass bei Abschluss der mechanischen Prüfung das
Prüfmuster eine derartige Beschädigung erlitten hat, dass in der darauffolgenden Erhitzungsprüfung die
grösstmögliche Beschädigung eintritt.
a) Bei der Fallprüfung I muss das Prüfmuster so auf das Aufprallfundament fallen, dass es den grösst-
möglichen Schaden erleidet, und die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche
des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt
6.4.14 entsprechen.
b) Bei der Fallprüfung II muss das Prüfmuster so auf einen auf dem Aufprallfundament fest und senkrecht
montierten Dorn fallen, dass es den grösstmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, von der vorgese-
henen Aufschlagstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Dorns gemessen, muss 1 m betragen. Der
Dorn muss aus einem massiven Baustahlzylinder mit einem Durchmesser von 15,0 cm
±
0,5 cm und
einer Länge von 20 cm bestehen, sofern nicht ein längerer Dorn einen grösseren Schaden verursachen
würde; in diesem Fall ist ein Dorn zu verwenden, der so lang ist, dass er den grösstmöglichen Schaden
verursacht. Die Stirnfläche des Dorns muss flach und horizontal sein, wobei seine Kante auf einen Ra-
dius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem der Dorn befestigt ist, muss
dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
c) Bei der Fallprüfung III muss das Prüfmuster einer dynamischen Quetschprüfung unterzogen werden;
dazu ist das Prüfmuster so auf dem Aufprallfundament zu positionieren, dass es den grösstmöglichen
Schaden erleidet, wenn eine Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster fällt. Die Masse be-
steht aus einer massiven Baustahlplatte mit einer Grundfläche von 1 m mal 1 m und muss in waage-
rechter Lage fallen. Die Kanten und Ecken der unteren Fläche der Stahlplatte müssen auf einen Radius
von höchstens 6 mm abgerundet sein. Die Fallhöhe ist von der Unterseite der Platte zum obersten
Punkt des Prüfmusters zu messen. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster liegt, muss dem
Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
6.4.17.3Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster muss sich bei einer Umgebungstemperatur von 38
°
C, bei den Son-
neneinstrahlungsbedingungen der Tabelle 6.4.8.6 und bei der durch den radioaktiven Inhalt des Versand-
stücks erzeugten maximalen Wärmeleistung im thermischen Gleichgewicht befinden. Alternativ darf von
diesen Parametern vor und während der Prüfung abgewichen werden, sie sind jedoch bei der anschlies-
senden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen.
Für die Erhitzungsprüfung gilt:
a) Das Prüfmuster ist für die Dauer von 30 Minuten einer thermischen Umgebung auszusetzen, die einen
Wärmestrom aufweist, der mindestens einem Feuer aus einem Kohlenwasserstoff-Luft-Gemisch, das
bei ausreichend ruhigen Umgebungsbedingungen einen minimalen durchschnittlichen Strahlungskoef-
fizienten des Feuers von 0,9 und eine durchschnittliche Temperatur von mindestens 800 °C gewährleis-
tet, entspricht und der das Prüfmuster vollständig einschliesst; der Oberflächenabsorptionskoeffizient ist
mit 0,8 oder dem Wert anzunehmen, den das Versandstück nachweislich aufweist, wenn es dem be-
schriebenen Feuer ausgesetzt wird.
b) Anschliessend ist das Prüfmuster einer Umgebungstemperatur von 38
°
C, den Sonneneinstrahlungs-
bedingungen der Tabelle 6.4.8.6 und dem höchsten Auslegungswert für die durch den radioaktiven In-
halt des Versandstücks erzeugten inneren Wärmeleistung so lange auszusetzen, bis an jeder Stelle
des Prüfmusters die Temperaturen sinken und/oder sich dem ursprünglichen Gleichgewichtszustand
nähern. Alternativ darf von diesen Parametern nach Beendigung der Erhitzungsphase abgewichen
werden, sie sind jedoch bei der anschliessenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück
zu berücksichtigen.
6.4-13
Während und nach der Prüfung darf das Prüfmuster nicht künstlich gekühlt werden und die von selbst fort-
dauernde Verbrennung von Werkstoffen des Prüfmusters ist zuzulassen.
6.4.17.4
Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss in einer Lage, die zur grösstmöglichen Beschädigung führt, für
die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 15 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Ein-
haltung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwecke ein äusserer Überdruck von mindestens 150 kPa an-
zunehmen.
6.4.18
Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von
mehr als 10
5
A
2
und für Typ C-Versandstücke
Gesteigerte Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss für die Dauer von mindestens einer Stunde min-
destens 200 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist für Nach-
weiszwecke ein äusserer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen.
6.4.19
Wassereindringprüfung für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
6.4.19.1
Versandstücke, bei denen zur Beurteilung gemäss den Unterabschnitten 6.4.11.8 bis 6.4.11.13 ein Ein-
dringen oder Auslaufen von Wasser in einem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität
führt, sind von der Prüfung ausgenommen.
6.4.19.2
Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Prüfun-
gen des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und, wie in Unterabschnitt 6.4.11.13 gefordert, entweder des Unterab-
schnitts 6.4.17.2 a) oder c) und der Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 unterzogen werden.
6.4.19.3
Das Prüfmuster muss in einer Lage, für die die grösste Undichtheit zu erwarten ist, für die Dauer von min-
destens acht Stunden mindestens 0,9 m tief in Wasser eingetaucht werden.
6.4.20
Prüfungen für Typ C-Versandstücke
6.4.20.1
Die Prüfmuster sind den Wirkungen jeder der nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge
auszusetzen:
a) den Prüfungen gemäss den Unterabschnitten 6.4.17.2 a) und c), 6.4.20.2 und 6.4.20.3 und
b) der Prüfung gemäss Unterabschnitt 6.4.20.4.
Für jede Prüffolge a) und b) dürfen gesonderte Prüfmuster verwendet werden.
6.4.20.2 Eindring-/Zerreissprüfung: Das Prüfmuster muss den schädigenden Wirkungen eines senkrechten massi-
ven Baustahlkörpers ausgesetzt werden. Die Lage des Prüfmusters des Versandstücks und die Aufprall-
stelle auf der Oberfläche des Versandstücks sind so zu wählen, dass nach Abschluss der Prüffolge ge-
mäss Unterabschnitt 6.4.20.1 a) die grösstmögliche Beschädigung erzielt wird.
a) Das Prüfmuster, das ein Versandstück mit einer Masse von weniger als 250 kg repräsentiert, ist auf
das Aufprallfundament zu stellen und dem Fall eines Körpers mit einer Masse von 250 kg aus einer
Höhe von 3 m über der vorgesehenen Aufprallstelle zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist der Körper
eine zylindrische Stange mit einem Durchmesser von 20 cm, dessen auftreffendes Ende ein Kreiske-
gelstumpf mit folgenden Abmessungen ist: 30 cm Höhe und 2,5 cm Durchmesser am Ende, wobei sei-
ne Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem das
Prüfmuster steht, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen.
b) Bei Versandstücken mit einer Masse von mindestens 250 kg ist der Körper mit dem Boden auf das
Aufprallfundament zu stellen, und das Prüfmuster muss auf den Körper fallen. Die Fallhöhe, von der
Aufprallstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Körpers gemessen, muss 3 m betragen. Bei dieser
Prüfung hat der Körper die gleichen Eigenschaften und Abmessungen wie in a), jedoch müssen die
Länge und die Masse des Körpers so sein, dass am Prüfmuster die grösstmögliche Beschädigung er-
zielt wird. Das Aufprallfundament, auf dem der Boden des Körpers steht, muss dem Abschnitt 6.4.14
entsprechen.
6.4.20.3
Gesteigerte Erhitzungsprüfung: Die Bedingungen dieser Prüfung müssen denen des Unterabschnitts
6.4.17.3 entsprechen, jedoch muss die Dauer, die das Prüfmuster der thermischen Umgebung ausgesetzt
ist, 60 Minuten betragen.
6.4.20.4
Aufprallprüfung: Das Prüfmuster muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 m/s und in einer Lage,
die zur grösstmöglichen Beschädigung führt, auf das Aufprallfundament aufschlagen. Das Aufprallfunda-
ment muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Aufpralloberfläche eine beliebi-ge
Ausrichtung haben darf, solange die Oberfläche senkrecht zur Aufprallrichtung des Prüfmusters steht.
6.4-14
6.4.21
Prüfungen für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind
6.4.21.1
Jede hergestellte Verpackung und deren betriebliche und bauliche Ausrüstung müssen entweder gemein-
sam oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme und anschliessend wiederkehrend geprüft werden. Diese
Prüfungen müssen mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden.
6.4.21.2
Die erstmalige Prüfung besteht aus einer Prüfung der Auslegungseigenschaften, einer Festigkeitsprüfung,
einer Dichtheitsprüfung, einer Ausliterung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung.
6.4.21.3
Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus einer Sichtprüfung, einer Festigkeitsprüfung, einer Dicht-
heitsprüfung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung. Die Frist für die wiederkehrenden
Prüfungen beträgt höchstens fünf Jahre. Verpackungen, die innerhalb dieser Fünfjahresfrist nicht geprüft
worden sind, müssen vor der Beförderung nach einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Pro-
gramm untersucht werden. Sie dürfen erst nach Abschluss des vollständigen Programms für wiederkeh-
rende Prüfungen wieder befüllt werden.
6.4.21.4
Die Prüfung der Auslegungseigenschaften muss die Einhaltung der Spezifikationen der Bauart und des
Fertigungsprogramms nachweisen.
6.4.21.5
Die erstmalige Festigkeitsprüfung von Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt
sind, ist in Form einer Wasserdruckprüfung mit einem Innendruck von 1,38 MPa (13,8 bar) durchzuführen;
wenn jedoch der Prüfdruck kleiner als 2,76 MPa (27,6 bar) ist, bedarf die Bauart einer multilateralen Zulas-
sung. Für die wiederkehrende Prüfung der Verpackungen darf vorbehaltlich der multilateralen Zulassung
eine andere gleichwertige zerstörungsfreie Prüfung angewendet werden.
6.4.21.6
Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren durchzuführen, das Undichtheiten in der dichten Um-
schliessung mit einer Empfindlichkeit von 0,1 Pa·l/s (10
-6
bar·l/s) anzuzeigen in der Lage ist.
6.4.21.7
Die Ausliterung der Verpackungen ist mit einer Genauigkeit von ± 0,25 % bei einer Referenztemperatur von
15 °C festzuhalten. Das Volumen ist auf dem in Unterabschnitt 6.4.21.8 beschriebenen Schild anzugeben.
6.4.21.8
An jeder Verpackung muss ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer leicht zu-
gänglichen Stelle angebracht sein. Die Art der Anbringung des Schildes darf die Festigkeit der Verpackung
nicht beeinträchtigen. Auf dem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben einge-
stanzt oder nach einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:
– Zulassungsnummer;
– Seriennummer des Herstellers;
– höchster Betriebsdruck (Überdruck);
– Prüfdruck (Überdruck);
– Inhalt: Uranhexafluorid;
– Fassungsraum in Litern;
– höchstzulässige Masse der Füllung mit Uranhexafluorid;
– Eigenmasse;
– Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen Prüfung und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prü-
fung;
– Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.
6.4.22
Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen
6.4.22.1
Für die Zulassung der Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gilt:
a) für jede Bauart, welche den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.4 entspricht, ist eine multilaterale
Zulassung erforderlich;
b) für jede Bauart, welche den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 entspricht, ist eine uni-
laterale Zulassung durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart erforderlich, es sei
denn, an anderer Stelle im ADR wird eine multilaterale Zulassung vorgeschrieben.
6.4.22.2Für jedes Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmuster ist eine unilaterale Zulassung erforderlich, es sei
denn,
a) ein Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das auch den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4
und 6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.2.1 unterliegt, erfordert eine multilaterale Zulassung und
b) ein Typ B(U)-Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe erfordert eine multilatera-
le Zulassung.
6.4.22.3 Für jedes Typ B(M)-Versandstückmuster einschliesslich der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, die
ausserdem den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 und 6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.2.1 unter-
liegen, und einschliesslich der Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist eine mul-
tilaterale Zulassung erforderlich.
6.4-15
6.4.22.4
Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze oder Unterabschnitte
2.2.7.2.3.5 a) bis f), 6.4.11.2 und 6.4.11.3 ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.
6.4.22.5
Die Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer unilateralen Zulassung. Die Bauart gering
dispergierbarer radioaktiver Stoffe bedarf einer multilateralen Zulassung (siehe auch Unterabschnitt
6.4.23.8).
6.4.22.6
Die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizierung als
«SPALTBAR» ausgenommen ist, bedarf einer multilateralen Zulassung.
6.4.22.7
Alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten gemäss
Absatz 2.2.7.2.2.2 b) bedürfen einer multilateralen Zulassung.
6.4.22.8
Jedes Versandstückmuster, für das eine unilaterale Zulassung erforderlich ist und das in einem Staat ent-
worfen wurde, der Vertragspartei des ADR ist, muss von der zuständigen Behörde dieses Staates zugelas-
sen werden. Wenn der Staat, in dem das Versandstück entworfen wurde, nicht Vertragspartei des ADR ist, ist
die Beförderung zulässig, sofern
a) dieser Staat ein Zeugnis ausstellt, wonach das Versandstückmuster den technischen Vorschriften des
ADR entspricht, und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde eines Staates validiert wird,
der Vertragspartei des ADR ist;
b) das Versandstückmuster von der zuständigen Behörde eines Staates, der Vertragspartei des ADR ist,
zugelassen wird, wenn kein Zeugnis und keine bestehende Versandstückmusterzulassung eines Staa-
tes beigebracht wird, der Vertragspartei des ADR ist.
6.4.22.9
Wegen Baumustern, die nach Übergangsvorschriften zugelassen wurden, siehe Abschnitt 1.6.6.
6.4.23
Antrag und Zulassungen/Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe
6.4.23.1
(bleibt offen)
6.4.23.2
Anträge auf Beförderungsgenehmigung
6.4.23.2.1
Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:
a) den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird;
b) den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, den Fahrzeugtyp und den
voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und
c) ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach Absatz 5.1.5.2.1 a) (v), (vi) oder (vii)
ausgestellten Zulassungszeugnissen für Versandstückmuster genannten Vorsichtsmassnahmen und
administrativen Überwachungen oder Betriebsüberwachungen durchgeführt werden.
6.4.23.2.2Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung für SCO-III-Gegenstände muss enthalten:
a) eine Erklärung, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Sendung als SCO-III-Gegenstand be-
trachtet wird;
b) eine Begründung, warum ein SCO-III-Gegenstand gewählt wurde, durch den Nachweis, dass
(i) momentan keine geeignete Verpackung existiert;
(ii) die Auslegung und/oder der Bau einer Verpackung oder die Zerlegung des Gegenstandes prak-
tisch, technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist;
(iii) keine andere praktikable Alternative existiert;
c) eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen radioaktiven Inhalts in Bezug auf seinen physikali-
schen und chemischen Zustand und die Art der emittierten Strahlung;
d) eine detaillierte Darstellung der Bauart des SCO-III-Gegenstandes, einschliesslich vollständiger techni-
scher Zeichnungen und Werkstoffverzeichnisse und Herstellungsverfahren;
e) alle Informationen, die erforderlich sind, um die zuständige Behörde davon zu überzeugen, dass die
Anforderungen des Absatzes 4.1.9.2.4 e) und gegebenenfalls die Anforderungen der Sondervorschrift
CV 33 (2) des Abschnitts 7.5.11 erfüllt sind;
f) einen Beförderungsplan;
g) eine Spezifikation des anzuwendenden Managementsystems gemäss Abschnitt 1.7.3.
6.4.23.3Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung auf Grund einer Sondervereinbarung muss alle erforderlichen
Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der Be-
förderung zumindest der entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften des ADR er-
füllt wären.
Der Antrag muss ausserdem enthalten:
a) Angaben darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Beförderung nicht in volle Übereinstimmung
mit den anwendbaren Vorschriften des ADR gebracht werden kann, und
6.4-16
b) Angaben über jede besondere Vorsichtsmassnahme oder besondere administrative Überwachungen
oder Betriebsüberwachungen, die während der Beförderung durchzuführen sind, um die Nichterfüllung
der anwendbaren Vorschriften des ADR auszugleichen.
6.4.23.4Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(U)- oder Typ C-Versandstückmusters muss enthalten:
a) eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen
oder chemischen Zustands und der Art der ausgesandten Strahlung;
b) eine genaue Beschreibung der Bauart, einschliesslich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werk-
stoffdatenblätter und Fertigungsverfahren;
c) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen
Methoden basierenden Nachweis oder andere Nachweise, dass die Bauart den anwendbaren Vor-
schriften entspricht;
d) die vorgesehenen Benutzungs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung;
e) wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck
ausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschliessung verwendeten Werkstoffe,
die Entnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen;
f) wenn das Versandstück nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden soll, eine Begrün-
dung der Überlegungen zu den Alterungsmechanismen in der Sicherheitsanalyse und in den vorge-
schlagenen Betriebs- und Wartungsanweisungen;
g) wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Kernbrennstoff ist, Angabe und Begründung zu al-len
in der Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs
beziehen, sowie Beschreibung aller in Unterabschnitt 6.4.11.5 b) vorgeschriebenen beförderungsvorbe-
reitenden Messungen;
h) alle besonderen Verstauungsvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom
Versandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsar-
ten sowie der Fahrzeug- und Containertypen notwendig sind;
i) eine höchstens 21 cm x 30 cm grosse vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des
Versandstücks zeigt;
j) eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystem und
k) für Versandstücke, die nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden sollen, ein Lücken-
analyseprogramm, das ein systematisches Verfahren zur wiederkehrenden Bewertung von Änderungen
der anwendbaren Vorschriften, Änderungen der technischen Kenntnisse und Änderungen des Zu-
stands des Versandstückmusters während der Lagerung beschreibt.
6.4.23.5Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den in Unterabschnitt
6.4.23.4 für Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben enthalten:
a) eine Liste der in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 festgelegten
Vorschriften, denen das Versandstück nicht entspricht;
b) jede vorgesehene zusätzliche Betriebsüberwachung während der Beförderung, die in dieser Anlage
nicht vorgeschrieben sind, aber notwendig sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten
oder die unter a) angegebenen Mängel auszugleichen;
c) eine Angabe über Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Belade-, Be-
förderungs-, Entlade- oder Handhabungsverfahren und
d) eine Angabe über den Bereich der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die
während der Beförderung zu erwarten sind und die bei der Bauart berücksichtigt wurden.
6.4.23.6
Der Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ent-
halten, muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschrif-ten
des Unterabschnitts 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen
anwendbaren Managementsystems enthalten.
6.4.23.7
Ein Antrag auf Zulassung der Versandstücke für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständige
Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 entspricht, und
eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.
6.4.23.8
Der Antrag auf Zulassung der Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering disper-
gierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten:
a) eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des In-
halts; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
b) eine genaue Angabe zur Bauart jeder zu verwendenden Kapsel;
c) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf Berechnungen
basierenden Nachweis, der zeigt, dass die radioaktiven Stoffe den Anforderungen genügen, oder ande-
re Nachweise, dass die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radio-
aktiven Stoffe den anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen;
d) eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems und
6.4-17
e) alle im Zusammenhang mit der Sendung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form oder von gering
dispergierbaren radioaktiven Stoffen vorgesehenen beförderungsvorbereitenden Massnahmen.
6.4.23.9Der Antrag auf Zulassung der Bauart spaltbarer Stoffe, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) von der Klassifizie-
rung als «SPALTBAR» nach der Tabelle 2.2.7.2.1.1 ausgenommen sind, muss enthalten:
a) eine genaue Beschreibung der Stoffe; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemi-
schen Zustand aufzuführen;
b) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen
Methoden basierenden Nachweis, der zeigt, dass die Stoffe den in Absatz 2.2.7.2.3.6 festgelegten An-
forderungen genügen;
c) eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
d) Angaben zu den vor der Beförderung zu ergreifenden besonderen Massnahmen.
6.4.23.10Der Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten
oder Fabrikaten muss enthalten:
a) eine Bezeichnung und genaue Beschreibung des Instruments oder Fabrikats, dessen vorgesehene
Verwendungen und das oder die enthaltenen Radionuklide;
b) die höchste Aktivität des oder der Radionuklide im Instrument oder Fabrikat;
c) die vom Instrument oder Fabrikat ausgehenden höchsten äusseren Dosisleistungen;
d) die chemischen und physikalischen Formen des oder der im Instrument oder Fabrikat enthaltenen Ra-
dionuklide;
e) Einzelheiten über den Bau und die Bauart des Instruments oder Fabrikats, insbesondere in Bezug auf die
Umschliessung und Abschirmung des Radionuklids unter Routine-Beförderungsbedingungen, nor-malen
Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen;
f) das anwendbare Managementsystem, einschliesslich der für Strahlenquellen, Bauteile und Endproduk-te
anzuwendenden Qualitätsprüfungs- und Nachweisverfahren, um zu gewährleisten, dass die höchste
festgelegte Aktivität der radioaktiven Stoffe oder die für das Instrument oder Fabrikat festgelegten
höchsten Dosisleistungen nicht überschritten werden und dass die Instrumente oder Fabrikate gemäss
den Bauartspezifikationen gebaut sind;
g) die höchste Anzahl von Instrumenten oder Fabrikaten, die voraussichtlich je Sendung und jährlich zu
befördern sind;
h) Dosiseinschätzungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und der Methodik, die in den «Radiati-
on Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards» (Strahlenschutz
und Sicherheit von Strahlungsquellen: Internationale grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety
Standards Series No. GSR Teil 3, IAEO, Wien (2014) enthalten sind, einschliesslich der Individualdo-
sen für Transportarbeiter und die Öffentlichkeit und, sofern zutreffend, der Kollektivdosen, die bei Rou-
tine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedin-
gungen auftreten, auf der Grundlage von repräsentativen Beförderungsszenarien, denen die Sendun-
gen ausgesetzt sind.
6.4.23.11 Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis ist ein Identifizie-
rungskennzeichen zuzuordnen. Das Identifizierungskennzeichen muss folgende allgemeine Form haben:
VRI / Nummer / Typenschlüssel
a) Sofern in Unterabschnitt 6.4.23.12 b) nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der VRI dem für Motor-
fahrzeuge im internationalen Verkehr verwendeten Unterscheidungszeichen
1)
desjenigen Staates, der
das Zeugnis ausstellt.
b) Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur auf
die bestimmte Bauart, die bestimmte Beförderung oder den alternativen Aktivitätsgrenzwert bei frei-
gestellten Sendungen beziehen. Das Identifizierungskennzeichen für die Beförderungsgenehmigung
muss sich eindeutig auf das Identifizierungskennzeichen der Bauartzulassung beziehen.
c) Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der
ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen:
AFTyp A-Versandstückmuster für spaltbare Stoffe
B(U)Typ B(U)-Versandstückmuster (B(U)F, wenn für spaltbare Stoffe)
B(M)Typ B(M)-Versandstückmuster (B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe)
CTyp C-Versandstückmuster (CF, wenn für spaltbare Stoffe)
IFIndustrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe
Sradioaktive Stoffe in besonderer Form
1)
Das für Motorfahrzeuge und Anhänger im internationalen Strassenverkehr verwendete Unterschei-
dungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäss dem Genfer Übereinkommen über den Strassen-
verkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968.
6.4-18
LDgering dispergierbare radioaktive Stoffe
FEspaltbare Stoffe, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.6 entsprechen
TBeförderung
XSondervereinbarung
ALalternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrika-
ten
Im Falle von Versandstückmustern für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid,
für die keiner der oben angegebenen Schlüssel zutrifft, sind folgende Typenschlüssel zu verwenden:
H(U)unilaterale Zulassung
H(M)multilaterale Zulassung.
6.4.23.12Diese Identifizierungskennzeichen sind wie folgt zu verwenden:
a) Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muss mit dem zutreffenden Identifizierungskennzeichen verse-
hen sein, das die in Unterabschnitt 6.4.23.11 a), b) und c) vorgeschriebenen Symbole enthält, mit der
Ausnahme, dass bei Versandstücken nach dem zweiten Schrägstrich nur der anwendbare Bauart-
Typenschlüsse erscheint, d. h. dass «T» oder «X» nicht im Identifizierungskennzeichen auf dem Ver-
sandstück erscheinen darf. Wenn Bauartzulassung und Beförderungsgenehmigung zusammengefasst
sind, müssen die anwendbaren Typenschlüssel nicht wiederholt werden.
Zum Beispiel:
A/132/B(M)F: für spaltbare Stoffe zugelassenes Typ B(M)-Versandstückmuster, für das eine multilate-
rale Zulassung erforderlich ist und dem die zuständige Behörde Österreichs die Versandstückmuster-
nummer 132 zugeteilt hat (sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für
das Versandstückmuster einzutragen);
A/132/B(M)FT: Beförderungsgenehmigung, die für ein Versandstück mit dem oben beschriebenen
Identifizierungskennzeichen ausgestellt wurde (nur im Zeugnis einzutragen);
A/137/X: Genehmigung für eine Sondervereinbarung, die von der zuständigen Behörde Österreichs
ausgestellt und der die Nummer 137 zugeteilt wurde (nur im Zeugnis einzutragen);
A/139/IF: Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe, das von der zuständigen Behörde Öster-
reichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versand-
stück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen);
A/145/H(U): Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständigen
Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 145 zugeteilt wurde (so-
wohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzu-
tragen).
b) Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch eine Anerkennung nach Unterabschnitt
6.4.23.20 erfolgt, ist nur das Identifizierungskennzeichen zu verwenden, das vom Ursprungsland der
Bauart oder der Beförderung zugeteilt wurde. Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch
Ausstellung von Zeugnissen durch nachfolgende Staaten erfolgt, muss jedes Zeugnis das entspre-
chende Identifizierungskennzeichen aufweisen, und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise
zugelassen wurde, muss mit allen zutreffenden Identifizierungskennzeichen versehen sein.
Zum Beispiel wäre
A/132/B(M)F
CH/28/B(M)F
das Identifizierungskennzeichen eines Versandstücks, das ursprünglich von Österreich und anschlies-
send durch ein gesondertes Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Identifizierungs-
kennzeichen würden in gleicher Weise auf dem Versandstück angeordnet werden.
c) Die Neufassung eines Zeugnisses muss durch einen Klammerausdruck hinter dem Identifizierungs-
kennzeichen im Zeugnis angegeben werden. Zum Beispiel würde A/132/B(M)F (Rev.2) die zweite Neu-
fassung des österreichischen Zulassungszeugnisses für ein Versandstückmuster oder A/132/B(M)F
(Rev.0) die Erstausstellung des österreichischen Zulassungszeugnisses für ein Versandstückmuster
bezeichnen. Bei Erstausstellungen ist der Klammerausdruck freigestellt; anstelle von «Rev.0» dürfen
auch andere Ausdrücke wie «Erstausstellung» verwendet werden. Die Nummern der Neufassung eines
Zeugnisses dürfen nur von dem Staat vergeben werden, der die Erstausstellung des Zulassungs-
/Genehmigungszeugnisses vorgenommen hat.
d) Zusätzliche Symbole (die auf Grund nationaler Vorschriften erforderlich sein können), dürfen am Ende
des Identifizierungskennzeichens in Klammern hinzugefügt werden, z. B. A/132/B(M)F (SP503).
e) Es ist nicht notwendig, das Identifizierungskennzeichen auf der Verpackung bei jeder Neufassung des
Zeugnisses der Bauart zu ändern. Eine derartige Änderung des Identifizierungskennzeichens ist nur in
solchen Fällen erforderlich, in denen die Neufassung des Zeugnisses des Versandstückmusters mit ei-
ner Änderung des Buchstabencodes für das Versandstückmuster nach dem zweiten Schrägstrich ver-
bunden ist.
6.4-19
6.4.23.13Jedes von einer zuständigen Behörde für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare
radioaktive Stoffe ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschliesslich der Ausgabe
der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die radioaktiven
Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe zugelassen sind;
e) Herstellerbezeichnung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren ra-
dioaktiven Stoffe;
f) Beschreibung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven
Stoffe;
g) Angaben zur Bauart der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radio-
aktiven Stoffe, die Verweise auf Zeichnungen umfassen dürfen;
h) Beschreibung des radioaktiven Inhalts einschliesslich Angabe der entsprechenden Aktivitäten und ge-
gebenenfalls der physikalischen und chemischen Form;
i) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
j) Hinweis auf vom Antragsteller zu liefernde Informationen über vor der Beförderung zu treffende beson-
dere Massnahmen;
k) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-
tet wird;
l) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.14 Jedes von einer zuständigen Behörde für einen Stoff, der von der Klassifizierung als «SPALTBAR» ausge-
nommen ist, ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschliesslich der Ausgabe
der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die Freistellung zu-
gelassen ist;
e) Beschreibung des freigestellten Stoffes;
f) einschränkende Spezifikationen des freigestellten Stoffes;
g) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
h) Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit besonderen Massnahmen, die vor der
Beförderung zu treffen sind;
i) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-
tet wird;
j) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt;
k) Verweis auf Unterlagen, die den Nachweis für die Übereinstimmung mit Absatz 2.2.7.2.3.6 liefern.
6.4.23.15Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Sondervereinbarung ausgestellte Zulassungszeugnis muss
folgende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) Beförderungsart(en);
e) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Fahrzeugs oder des Containers und
alle notwendigen Angaben über den Beförderungsweg;
f) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschliesslich der Ausgabe
der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die Sondervereinba-
rung genehmigt ist;
g) folgende Erklärung:
«Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung
eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;
h) Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer
zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zu-
ständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
6.4-20
i) Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies
von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss auch eine höchstens 21 cm x 30 cm
grosse vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks
zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschliesslich Herstellungswerkstof-fe,
Bruttomasse, Hauptaussenabmessungen und Aussehen;
j) Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschliesslich aller Einschränkungen bezüglich des
radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies
umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend,
einschliesslich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe
oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um
radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare
Stoffe, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;
k) zusätzlich bei Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten:
(i) genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;
(ii) Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
(iii) Verweis auf die Dokumentation, welche die Kritikalitätssicherheit des Versandstücks nachweist;
(iv) alle besonderen Merkmale, auf Grund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein
von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;
(v) jede Erlaubnis (auf der Grundlage des Unterabschnitts 6.4.11.5 b)) für eine Änderung der bei der
Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Be-
strahlungspraxis und
(vi) Bereich der Umgebungstemperatur, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde;
l) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verla-
dung, der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschliess-
lich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;
m) Gründe für die Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung, sofern dies von der zuständigen Be-
hörde für erforderlich erachtet wird;
n) Beschreibung der Ausgleichsmassnahmen, die getroffen werden müssen, weil die Beförderung auf
Grund einer Sondervereinbarung erfolgt;
o) Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder
mit besonderen Massnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;
p) Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen werden, sofern
diese nicht den Unterabschnitten 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;
q) alle Notfallmassnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
r) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
s) Angabe zur Identität des Antragstellers und des Beförderers, sofern dies von der zuständigen Behörde
für erforderlich erachtet wird;
t) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.16Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss
folgende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschliesslich der Ausgabe
der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die Beförderung ge-
nehmigt ist;
e) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Fahrzeugs oder des Containers und
notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
f) folgende Erklärung:
«Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung
eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;
g) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verla-
dung, der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschliess-
lich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder der Erhaltung der Kritikalitätssi-
cherheit;
h) Hinweis auf vom Antragsteller zu liefernde Informationen über vor der Beförderung zu treffende beson-
dere Massnahmen;
i) Verweis auf das (die) anwendbare(n) Zulassungszeugnis(se) der Bauart;
6.4-21
j) Beschreibung des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, einschliesslich aller Einschränkungen bezüglich
des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen.
Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (so-
fern zutreffend, einschliesslich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für
spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Feststel-
lung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe
oder um spaltbare Stoffe, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenommen sind, handelt;
k) alle Notfallmassnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
l) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
m) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-
tet wird;
n) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.17Jedes von einer zuständigen Behörde für das Versandstückmuster ausgestellte Zulassungszeugnis muss
folgende Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, sofern zutreffend;
e) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschliesslich der Ausgabe
der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die Bauart zugelas-
sen ist;
f) folgende Erklärung:
«Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung
eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»;
g) Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer
zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zu-
ständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
h) Erklärung über die Erlaubnis der Beförderung, sofern nach Absatz 5.1.5.1.2 eine Beförderungs-
genehmigung erforderlich ist und sofern eine solche Erklärung geeignet erscheint;
i) Herstellerbezeichnung der Verpackung;
j) Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies
von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss auch eine höchstens 21 cm x 30 cm
grosse vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks
zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschliesslich Herstellungswerkstof-fe,
Bruttomasse, Hauptaussenabmessungen und Aussehen;
k) Angaben zur Bauart durch Verweis auf Zeichnungen;
l) Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschliesslich aller Einschränkungen bezüglich des
radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies
umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend,
einschliesslich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe die
Gesamtmasse spaltbarer Nuklide oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid die Masse) und, so-
fern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dis-
pergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) ausgenom-
men sind, handelt;
m) Beschreibung der dichten Umschliessung;
n) bei Versandstückmustern, die spaltbare Stoffe enthalten und für die gemäss Unterabschnitt 6.4.22.4 ei-
ne multilaterale Zulassung des Versandstückmusters erforderlich ist:
(i) genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;
(ii) Beschreibung des Einschliessungssystems;
(iii) Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
(iv) Verweis auf die Dokumentation, welche die Kritikalitätssicherheit des Versandstücks nachweist;
(v) alle besonderen Merkmale, auf Grund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein
von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;
(vi) jede Erlaubnis (auf der Grundlage des Unterabschnitts 6.4.11.5 b)) für eine Änderung der bei der
Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Be-
strahlungspraxis und
(vii)Bereich der Umgebungstemperatur, für den das Versandstückmuster genehmigt wurde;
o) bei Typ B(M)-Versandstücken eine Aufstellung der Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.5, 6.4.8.4,
6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15, denen das Versandstück nicht entspricht, und alle ergänzen-
den Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;
6.4-22
p) bei Versandstückmustern, die den Übergangsvorschriften des Absatzes 1.6.6.2.1 unterliegen, eine Er-
klärung, in der diejenigen der ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften des ADR angegeben sind, de-
nen das Versandstück nicht entspricht;
q) bei Versandstücken, die mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gegebenenfalls eine Angabe der
geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.4 und aller darüber hinausgehender Informationen,
die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;
r) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verla-
dung, der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschliess-
lich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;
s) Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder
mit besonderen Massnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind;
t) Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen werden, sofern
diese nicht den Unterabschnitten 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;
u) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
v) alle Notfallmassnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden;
w) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-
tet wird;
x) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.18Jedes von einer zuständigen Behörde für alternative Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung von
Instrumenten oder Fabrikaten gemäss Absatz 5.1.5.2.1 d) ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende
Angaben enthalten:
a) Art des Zeugnisses;
b) Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
d) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschliesslich der Ausgabe
der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe, nach denen die Freistellung zu-
gelassen ist;
e) Bezeichnung des Instruments oder Fabrikats;
f) Beschreibung des Instruments oder Fabrikats;
g) Spezifikationen der Bauart des Instruments oder Fabrikats;
h) Spezifikation des oder der Radionuklide, der (die) zugelassene(n) alternative(n) Aktivitätsgrenzwert(e)
für die freigestellte Sendung(en) des oder der Instrumente oder Fabrikate;
i) Verweis auf Unterlagen, die den Nachweis für die Übereinstimmung mit Absatz 2.2.7.2.2.2 b) liefern;
j) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erach-
tet wird;
k) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt.
6.4.23.19
Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer von ihr nach den
Absätzen 1.6.6.2.1 und 1.6.6.2.2 und den Unterabschnitten 6.4.22.2, 6.4.22.3 und 6.4.22.4 zugelassenen
Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.
6.4.23.20
Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde des
Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche
Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch oder in den die Beförderung erfolgt, in
Form einer Bestätigung auf dem Originalzeugnis oder der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung,
Anlage, Ergänzung usw. erfolgen.