7.5-1
Kapitel 7.5
Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung
7.5.1
Allgemeine Vorschriften
7.5.1.1
Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschliesslich Container-Terminals, müssen das Fahrzeug und die
Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sowie gegebenenfalls der (die) Container, Schüttgut-Container, MEGC,
Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der
Sauberkeit und der ordnungsgemässen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung)
den Rechtsvorschriften genügen.
7.5.1.2
Sofern im ADR nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn
eine Kontrolle der Dokumente oder
eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Container(s), Schüttgut-Container(s),
MEGC, Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwende-ten
Ausrüstung
zeigt, dass das Fahrzeug und die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung, ein Container, ein Schüttgut-
Container, ein MEGC, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvor-
schriften nicht genügt.
Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und aussen untersucht werden, um si-
cherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Con-
tainers oder des zu verladenden Ladeguts beeinträchtigen könnten.
Die Güterbeförderungseinheit muss untersucht werden, um sicherzustellen, dass sie in bautechnischer
Hinsicht geeignet ist, dass sie frei von möglichen, mit der Ladung unverträglichen Rückständen ist und
dass gegebenenfalls der Boden, die Wände und die Decke innen frei von Erhebungen oder Beschädigun-
gen sind, welche die Ladung im Inneren beeinträchtigen könnten, und dass Grosscontainer, sofern erfor-
derlich, frei von Beschädigungen sind, welche die Wetterfestigkeit des Containers beeinträchtigen.
In «bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, dass die Bauelemente der Güterbeförderungseinheit kei-ne
grösseren Beschädigungen aufweisen. Bauelemente von multimodal einsetzbaren Güterbeförderungs-
einheiten sind z. B. obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Eckpfosten, Eck-
beschläge und bei Grosscontainern Türschwelle, Türträger und Bodenquerträger.
Grössere Beschädigungen sind:
a) Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen und Beschädi-
gungen an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung, welche die Unversehrtheit
der Güterbeförderungseinheit beeinträchtigen;
b) jede Verwindung der Konstruktion oder jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Auf-
nahmepunkten für die Umschlagseinrichtungen, die stark genug ist, um eine ordnungsgemässe Positi-
onierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Traggestellen oder Wagen bzw.
Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in Schiffszellen zu verhindern, und sofern zutreffend
c) Türscharniere, Türdichtungen und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden
oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind.
7.5.1.3
Sofern im ADR nichts anderes festgelegt ist, darf eine Entladung nicht erfolgen,, wenn die vorgenannten
Kontrollen Verstösse aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen
können.
7.5.1.4
Nach den Sondervorschriften des Abschnitts 7.3.3 oder 7.5.11 gemäss den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A
Spalten (17) und (18) dürfen bestimmte gefährliche Güter nur als geschlossene Ladung (siehe Begriffs-
bestimmung in Abschnitt 1.2.1) befördert werden. In diesem Fall können die zuständigen Behörden verlan-
gen, dass das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete Grosscontainer nur an einer
Stelle beladen und nur an einer Stelle entladen wird.
7.5.1.5
Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke und Umverpackungen in Über-
einstimmung mit diesen Kennzeichen ausgerichtet werden.
Bem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gü-
tern verladen werden.
7.5.1.6Alle Umschliessungsmittel müssen nach einer Handhabungsmethode verladen und entladen werden, für
die sie ausgelegt und, sofern vorgeschrieben, geprüft sind.
7.5-2
7.5.2
Zusammenladeverbote
7.5.2.1
Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen
Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäss nachstehender Tabelle auf der
Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.
Bem. 1. Gemäss Absatz 5.4.1.4.2 müssen für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in ein Fahr-
zeug oder einen Container verladen werden dürfen, gesonderte Beförderungspapiere ausge-
stellt werden.
2. Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem
Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäss
Unterabschnitt 7.5.2.2 zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Ge-
fahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur, wenn solche Ver-
sandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammenge-
laden werden.
4.1 4.14.2 4.3 5.1
+ 1
5.2 5.2 6.1 6.2 7A,
+ 1 7B,
7C
8 9,
9A
d)
b)
a)a)a)a)
a)a)a)a)
a)a),b),
c)
b)
b)
XXXX
XXXX
XX
X X X X
X X X X
X X
X X
X X X X
X X X X
X
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XX
XX
XX
XX
XXXX
XXXX
XXXX
X XXXX
X X
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XX
XX
XX
Ge-11.4 1.51.6 2.1,3
fahr- 2.2,
zettel 2.3
1
1.4siehe Unterabschnitt
a)a)
1.5
7.5.2.2
1.6
2.1,
a)
XX
2.2,
2.3
3
a)
XX
4.1
a)
XX
4.1 +
1
4.2
a)
XX
4.3
a)
XX
5.1
d)a)
XX
5.2
a)
XX
5.2 +
1
6.1
a)
XX
6.2
a)
XX
7A,
a)
XX
7B,
7C
8
a)
XX
9, 9A
b)a),b),b)b)
XX
c)
X X X X
X X X X
X X X X
X X X X
X X
X X
X Zusammenladung zugelassen.
a)
Zusammenladung mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe 1.4S zugelassen.
b)
Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 mit Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN-Nummern 2990, 3072
und 3268) zugelassen.
c)
Zusammenladung von Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, der Unterklasse 1.4 Verträglichkeits-
gruppe G (UN-Nummer 0503) mit Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, der Klasse 9 (UN-
Nummer 3268) zugelassen.
d)
Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat
(UN-Nummern 1942 und 2067), Ammoniumnitrat-Emulsion, -Suspension oder -Gel (UN-Nummer 3375),
Alkalimetall-Nitraten und Erdalkalimetall-Nitraten zugelassen, vorausgesetzt, die Einheit wird für Zwecke
des Anbringens von Grosszetteln (Placards), der Trennung, des Verladens und der höchstzulässigen
Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 betrachtet. Zu den Alkalimetall-Nitraten gehören Caesiumnitrat
(UN 1451), Lithiumnitrat (UN 2722), Kaliumnitrat (UN 1486), Rubidiumnitrat (UN 1477) und Natriumnitrat
(UN 1498). Zu den Erdalkalimetall-Nitraten gehören Bariumnitrat (UN 1446), Berylliumnitrat (UN 2464),
Calciumnitrat (UN 1454), Magnesiumnitrat (UN 1474) und Strontiumnitrat (UN 1507).
7.5-3
7.5.2.2Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und mit einem Zettel nach Muster 1,
1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dür-
fen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern nicht gemäss nachste-
hender Tabelle für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist.
BCDEFGHJLNS
X
a)
X
X X X X
b), c)
X
a)
X X X X
b), c)
X
X X X X
b), c)
X
XX
XXX XX
X X
X X
d)
VerträglichkeitsgruppenA
AX
B
C
D
E
F
G
H
J
L
N
S
b), c)b), c)b), c)b)
X
XX X X X X X XXX
X Zusammenladung zugelassen.
a)
Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen oder Ge-
genständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verla-
den werden, vorausgesetzt, sie sind wirksam getrennt, so dass keine Gefahr der Explosionsübertragung
von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe
D besteht. Die Trennung ist durch die Verwendung getrennter Abteile oder durch Einsetzen einer der
beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in ein besonderes Umschlies-
sungssystem zu bewerkstelligen. Beide Trennungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde zu-
gelassen sein.
b)
Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6N dürfen nur als Gegenstände der Klassi-
fizierung 1.6N zusammengeladen werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen
ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. An-
dernfalls sind sie als Gegenstände der Gefahrenunterklasse 1.1 zu behandeln.
c)
Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeits-
gruppe C, D oder E zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu
behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.
d)
Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken
mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen in ein Fahrzeug
oder einen Container verladen werden.
7.5.2.3
7.5.2.4
Bei Anwendung der Zusammenladeverbote in einem Fahrzeug sind die in geschlossenen, vollwandigen
Containern enthaltenen Güter nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen gelten die Zusammenladever-
bote des Unterabschnitts 7.5.2.1 betreffend die Zusammenladung von Versandstücken mit einem Zettel
nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 mit anderen Versandstücken und des Unterabschnitts 7.5.2.2 betreffend die
Zusammenladung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff verschiedener Verträg-
lichkeitsgruppen für die in einem Container enthaltenen gefährlichen Güter und die anderen, in dasselbe
Fahrzeug verladenen gefährlichen Güter, unabhängig davon, ob die letztgenannten in einem oder in meh-
reren anderen Containern enthalten sind.
Die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit allen Arten von ex-
plosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 und der
UN-Nummern 0161 und 0499, ist verboten.
7.5-5
7.5.7
7.5.7.1
7.5.7.2
7.5.7.3
Handhabung und Verstauung
Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und
Handha-bung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten,
und unver-packte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der
Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte,
Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die
Ausrichtung der Versandstü-cke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt,
verhindert wird. Wenn gefähr-liche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder
Kisten) befördert werden, müs-sen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder
verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der
Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch
Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet
werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des
Versandstücks kommt.
3)
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäss der Norm EN
12195-1:2010 gesichert ist.
Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt.
Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu
verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich,
müssen ge-stapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung
der unteren Versandstücke geschützt werden.
Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen
Beschädigung geschützt werden.
Bem.
Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförde-
rung, der Art des Fahrzeugs oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen,
und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch
ZiehenderVersandstückeüberdenBodenoderdurchfalscheBehandlungder
Versandstücke vermieden wird.
7.5.7.4
Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Verladen, Verstauen und Absetzen sowie für
das Entladen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Fahr-
zeugen. Sofern Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC baubedingt keine Eckbeschläge umfas-
sen, wie sie in der Norm ISO 1496-1 Series 1 freight containers Specifications and testing Part 1: Ge-
neral cargo containers for general purposes (Frachtcontainer der Serie 1 – Spezifikationen und Prüfungen –
Teil 1: Allgemeine Frachtcontainer für allgemeine Anwendung) festgelegt sind, muss überprüft werden, ob
die an den Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendeten Systeme mit dem am
Fahrzeug verwendeten System kompatibel sind und den Vorschriften des Abschnitts 9.7.3 entsprechen.
7.5.7.5
Mitglieder der Fahrzeugbesatzung dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen.
3)
Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter können im «IMO/ILO/UNECE Code of Practice for
Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)» (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Pa-
cken von Güterbeförderungseinheiten) (siehe z. B. Kapitel 9 «Packing cargo into CTUs» (Verladen von
Gütern in CTU) und Kapitel 10 «Additional advice on the packing of dangerous goods» (Zusätzliche
Hinweise zum Verladen gefährlicher Güter)) und den von der Europäischen Kommission veröffentlich-
ten «European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport» (Europäische Leitli-
nien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Strassenverkehr) entnommen werden. Weitere
Anleitungen werden auch von zuständigen Behörden und Industrieverbänden zur Verfügung gestellt.
7.5-6
7.5.7.6
Verladung von flexiblen Schüttgut-Containern
7.5.7.6.1
Flexible Schüttgut-Container müssen in Fahrzeugen oder Containern mit starren Stirn- und Seitenwänden
befördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers ab-
deckt. Die für die Beförderung verwendeten Fahrzeuge müssen mit einer gemäss der UN-Regelung Nr.
13
4)
zugelassenen Fahrzeugstabilisierungsfunktion ausgerüstet sein.
Bem. Bei der Verladung flexibler Schüttgut-Container in ein Fahrzeug oder einen Container müssen den in
Unterabschnitt 7.5.7.1 angegebenen Hinweisen für das Verstauen gefährlicher Güter besondere
Beachtung geschenkt werden.
7.5.7.6.2
7.5.7.6.3
7.5.8
7.5.8.1
7.5.8.2
7.5.9
7.5.10
Flexible Schüttgut-Container müssen durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, sie im Fahrzeug
oder Container so zurückzuhalten, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung
der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers führen, verhindert werden.
Bewegungen der flexiblen Schüttgut-Container dürfen auch durch das Ausfüllen der Leerräume mit Hilfe
von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Sofern Rückhalteeinrichtun-
gen, wie Bänder oder Gurtbänder, verwendet werden, dürfen diese nicht so überspannt werden, dass es zu
einer Beschädigung oder Deformierung der flexiblen Schüttgut-Container kommt.
Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht gestapelt werden.
Reinigung nach dem Entladen
Wird nach dem Entladen eines Fahrzeugs oder Containers, in dem sich verpackte gefährliche Güter befan-
den, festgestellt, dass ein Teil ihres Inhaltes ausgetreten ist, so ist das Fahrzeug oder der Container so
bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen.
Ist eine Reinigung vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug oder der Container unter Beachtung einer
ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung durchge-
führt werden kann, zugeführt werden.
Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Massnahmen ergriffen wur-
den, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.
Fahrzeuge oder Container, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem
Beladen in geeigneter Weise zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen gefährlichen Gut
besteht wie die vorhergehende.
Rauchverbot
Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder
Containern untersagt. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnli-
cher Geräte.
Massnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung
Bei entzündbaren Gasen, bei flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder bei UN
1361 Kohle oder Russ, Verpackungsgruppe II ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine
elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs, dem ortsbeweglichen Tank oder
dem Tankcontainer und der Erde herzustellen. Ausserdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.
4)
UN-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M,
N und O hinsichtlich der Bremsen).