7.5-1
Kapitel 7.5
Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung
7.5.1
Allgemeine Vorschriften
7.5.1.1
Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschliesslich Container-Terminals, müssen das Fahrzeug und die
Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sowie gegebenenfalls der (die) Container, Schüttgut-Container, MEGC,
Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der
Sauberkeit und der ordnungsgemässen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung)
den Rechtsvorschriften genügen.
7.5.1.2
Sofern im ADR nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn
eine Kontrolle der Dokumente oder
eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Container(s), Schüttgut-Container(s),
MEGC, Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwende-ten
Ausrüstung
zeigt, dass das Fahrzeug und die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung, ein Container, ein Schüttgut-
Container, ein MEGC, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvor-
schriften nicht genügt.
Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und aussen untersucht werden, um si-
cherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Con-
tainers oder des zu verladenden Ladeguts beeinträchtigen könnten.
Die Güterbeförderungseinheit muss untersucht werden, um sicherzustellen, dass sie in bautechnischer
Hinsicht geeignet ist, dass sie frei von möglichen, mit der Ladung unverträglichen Rückständen ist und
dass gegebenenfalls der Boden, die Wände und die Decke innen frei von Erhebungen oder Beschädigun-
gen sind, welche die Ladung im Inneren beeinträchtigen könnten, und dass Grosscontainer, sofern erfor-
derlich, frei von Beschädigungen sind, welche die Wetterfestigkeit des Containers beeinträchtigen.
In «bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, dass die Bauelemente der Güterbeförderungseinheit kei-ne
grösseren Beschädigungen aufweisen. Bauelemente von multimodal einsetzbaren Güterbeförderungs-
einheiten sind z. B. obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Eckpfosten, Eck-
beschläge und bei Grosscontainern Türschwelle, Türträger und Bodenquerträger.
Grössere Beschädigungen sind:
a) Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen und Beschädi-
gungen an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung, welche die Unversehrtheit
der Güterbeförderungseinheit beeinträchtigen;
b) jede Verwindung der Konstruktion oder jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Auf-
nahmepunkten für die Umschlagseinrichtungen, die stark genug ist, um eine ordnungsgemässe Positi-
onierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Traggestellen oder Wagen bzw.
Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in Schiffszellen zu verhindern, und sofern zutreffend
c) Türscharniere, Türdichtungen und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden
oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind.
7.5.1.3
Sofern im ADR nichts anderes festgelegt ist, darf eine Entladung nicht erfolgen,, wenn die vorgenannten
Kontrollen Verstösse aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen
können.
7.5.1.4
Nach den Sondervorschriften des Abschnitts 7.3.3 oder 7.5.11 gemäss den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A
Spalten (17) und (18) dürfen bestimmte gefährliche Güter nur als geschlossene Ladung (siehe Begriffs-
bestimmung in Abschnitt 1.2.1) befördert werden. In diesem Fall können die zuständigen Behörden verlan-
gen, dass das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete Grosscontainer nur an einer
Stelle beladen und nur an einer Stelle entladen wird.
7.5.1.5
Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke und Umverpackungen in Über-
einstimmung mit diesen Kennzeichen ausgerichtet werden.
Bem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gü-
tern verladen werden.
7.5.1.6Alle Umschliessungsmittel müssen nach einer Handhabungsmethode verladen und entladen werden, für
die sie ausgelegt und, sofern vorgeschrieben, geprüft sind.
7.5-2
7.5.2
Zusammenladeverbote
7.5.2.1
Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen
Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäss nachstehender Tabelle auf der
Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.
Bem. 1. Gemäss Absatz 5.4.1.4.2 müssen für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in ein Fahr-
zeug oder einen Container verladen werden dürfen, gesonderte Beförderungspapiere ausge-
stellt werden.
2. Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem
Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäss
Unterabschnitt 7.5.2.2 zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Ge-
fahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur, wenn solche Ver-
sandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammenge-
laden werden.
4.1 4.14.2 4.3 5.1
+ 1
5.2 5.2 6.1 6.2 7A,
+ 1 7B,
7C
8 9,
9A
d)
b)
a)a)a)a)
a)a)a)a)
a)a),b),
c)
b)
b)
XXXX
XXXX
XX
X X X X
X X X X
X X
X X
X X X X
X X X X
X
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XX
XX
XX
XX
XXXX
XXXX
XXXX
X XXXX
X X
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XX
XX
XX
Ge-11.4 1.51.6 2.1,3
fahr- 2.2,
zettel 2.3
1
1.4siehe Unterabschnitt
a)a)
1.5
7.5.2.2
1.6
2.1,
a)
XX
2.2,
2.3
3
a)
XX
4.1
a)
XX
4.1 +
1
4.2
a)
XX
4.3
a)
XX
5.1
d)a)
XX
5.2
a)
XX
5.2 +
1
6.1
a)
XX
6.2
a)
XX
7A,
a)
XX
7B,
7C
8
a)
XX
9, 9A
b)a),b),b)b)
XX
c)
X X X X
X X X X
X X X X
X X X X
X X
X X
X Zusammenladung zugelassen.
a)
Zusammenladung mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe 1.4S zugelassen.
b)
Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 mit Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN-Nummern 2990, 3072
und 3268) zugelassen.
c)
Zusammenladung von Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, der Unterklasse 1.4 Verträglichkeits-
gruppe G (UN-Nummer 0503) mit Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, der Klasse 9 (UN-
Nummer 3268) zugelassen.
d)
Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat
(UN-Nummern 1942 und 2067), Ammoniumnitrat-Emulsion, -Suspension oder -Gel (UN-Nummer 3375),
Alkalimetall-Nitraten und Erdalkalimetall-Nitraten zugelassen, vorausgesetzt, die Einheit wird für Zwecke
des Anbringens von Grosszetteln (Placards), der Trennung, des Verladens und der höchstzulässigen
Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 betrachtet. Zu den Alkalimetall-Nitraten gehören Caesiumnitrat
(UN 1451), Lithiumnitrat (UN 2722), Kaliumnitrat (UN 1486), Rubidiumnitrat (UN 1477) und Natriumnitrat
(UN 1498). Zu den Erdalkalimetall-Nitraten gehören Bariumnitrat (UN 1446), Berylliumnitrat (UN 2464),
Calciumnitrat (UN 1454), Magnesiumnitrat (UN 1474) und Strontiumnitrat (UN 1507).
7.5-3
7.5.2.2Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und mit einem Zettel nach Muster 1,
1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dür-
fen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern nicht gemäss nachste-
hender Tabelle für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist.
BCDEFGHJLNS
X
a)
X
X X X X
b), c)
X
a)
X X X X
b), c)
X
X X X X
b), c)
X
XX
XXX XX
X X
X X
d)
VerträglichkeitsgruppenA
AX
B
C
D
E
F
G
H
J
L
N
S
b), c)b), c)b), c)b)
X
XX X X X X X XXX
X Zusammenladung zugelassen.
a)
Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen oder Ge-
genständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verla-
den werden, vorausgesetzt, sie sind wirksam getrennt, so dass keine Gefahr der Explosionsübertragung
von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe
D besteht. Die Trennung ist durch die Verwendung getrennter Abteile oder durch Einsetzen einer der
beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in ein besonderes Umschlies-
sungssystem zu bewerkstelligen. Beide Trennungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde zu-
gelassen sein.
b)
Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6N dürfen nur als Gegenstände der Klassi-
fizierung 1.6N zusammengeladen werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen
ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. An-
dernfalls sind sie als Gegenstände der Gefahrenunterklasse 1.1 zu behandeln.
c)
Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeits-
gruppe C, D oder E zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu
behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.
d)
Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken
mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen in ein Fahrzeug
oder einen Container verladen werden.
7.5.2.3
7.5.2.4
Bei Anwendung der Zusammenladeverbote in einem Fahrzeug sind die in geschlossenen, vollwandigen
Containern enthaltenen Güter nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen gelten die Zusammenladever-
bote des Unterabschnitts 7.5.2.1 betreffend die Zusammenladung von Versandstücken mit einem Zettel
nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 mit anderen Versandstücken und des Unterabschnitts 7.5.2.2 betreffend die
Zusammenladung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff verschiedener Verträg-
lichkeitsgruppen für die in einem Container enthaltenen gefährlichen Güter und die anderen, in dasselbe
Fahrzeug verladenen gefährlichen Güter, unabhängig davon, ob die letztgenannten in einem oder in meh-
reren anderen Containern enthalten sind.
Die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit allen Arten von ex-
plosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 und der
UN-Nummern 0161 und 0499, ist verboten.
7.5-5
7.5.7
7.5.7.1
7.5.7.2
7.5.7.3
Handhabung und Verstauung
Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und
Handha-bung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten,
und unver-packte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der
Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte,
Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die
Ausrichtung der Versandstü-cke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt,
verhindert wird. Wenn gefähr-liche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder
Kisten) befördert werden, müs-sen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder
verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der
Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch
Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet
werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des
Versandstücks kommt.
3)
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäss der Norm EN
12195-1:2010 gesichert ist.
Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt.
Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu
verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich,
müssen ge-stapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung
der unteren Versandstücke geschützt werden.
Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen
Beschädigung geschützt werden.
Bem.
Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförde-
rung, der Art des Fahrzeugs oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen,
und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch
ZiehenderVersandstückeüberdenBodenoderdurchfalscheBehandlungder
Versandstücke vermieden wird.
7.5.7.4
Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Verladen, Verstauen und Absetzen sowie für
das Entladen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Fahr-
zeugen. Sofern Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC baubedingt keine Eckbeschläge umfas-
sen, wie sie in der Norm ISO 1496-1 Series 1 freight containers Specifications and testing Part 1: Ge-
neral cargo containers for general purposes (Frachtcontainer der Serie 1 – Spezifikationen und Prüfungen –
Teil 1: Allgemeine Frachtcontainer für allgemeine Anwendung) festgelegt sind, muss überprüft werden, ob
die an den Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendeten Systeme mit dem am
Fahrzeug verwendeten System kompatibel sind und den Vorschriften des Abschnitts 9.7.3 entsprechen.
7.5.7.5
Mitglieder der Fahrzeugbesatzung dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen.
3)
Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter können im «IMO/ILO/UNECE Code of Practice for
Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)» (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Pa-
cken von Güterbeförderungseinheiten) (siehe z. B. Kapitel 9 «Packing cargo into CTUs» (Verladen von
Gütern in CTU) und Kapitel 10 «Additional advice on the packing of dangerous goods» (Zusätzliche
Hinweise zum Verladen gefährlicher Güter)) und den von der Europäischen Kommission veröffentlich-
ten «European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport» (Europäische Leitli-
nien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Strassenverkehr) entnommen werden. Weitere
Anleitungen werden auch von zuständigen Behörden und Industrieverbänden zur Verfügung gestellt.
7.5-6
7.5.7.6
Verladung von flexiblen Schüttgut-Containern
7.5.7.6.1
Flexible Schüttgut-Container müssen in Fahrzeugen oder Containern mit starren Stirn- und Seitenwänden
befördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers ab-
deckt. Die für die Beförderung verwendeten Fahrzeuge müssen mit einer gemäss der UN-Regelung Nr.
13
4)
zugelassenen Fahrzeugstabilisierungsfunktion ausgerüstet sein.
Bem. Bei der Verladung flexibler Schüttgut-Container in ein Fahrzeug oder einen Container müssen den in
Unterabschnitt 7.5.7.1 angegebenen Hinweisen für das Verstauen gefährlicher Güter besondere
Beachtung geschenkt werden.
7.5.7.6.2
7.5.7.6.3
7.5.8
7.5.8.1
7.5.8.2
7.5.9
7.5.10
Flexible Schüttgut-Container müssen durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, sie im Fahrzeug
oder Container so zurückzuhalten, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung
der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers führen, verhindert werden.
Bewegungen der flexiblen Schüttgut-Container dürfen auch durch das Ausfüllen der Leerräume mit Hilfe
von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Sofern Rückhalteeinrichtun-
gen, wie Bänder oder Gurtbänder, verwendet werden, dürfen diese nicht so überspannt werden, dass es zu
einer Beschädigung oder Deformierung der flexiblen Schüttgut-Container kommt.
Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht gestapelt werden.
Reinigung nach dem Entladen
Wird nach dem Entladen eines Fahrzeugs oder Containers, in dem sich verpackte gefährliche Güter befan-
den, festgestellt, dass ein Teil ihres Inhaltes ausgetreten ist, so ist das Fahrzeug oder der Container so
bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen.
Ist eine Reinigung vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug oder der Container unter Beachtung einer
ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung durchge-
führt werden kann, zugeführt werden.
Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Massnahmen ergriffen wur-
den, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.
Fahrzeuge oder Container, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem
Beladen in geeigneter Weise zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen gefährlichen Gut
besteht wie die vorhergehende.
Rauchverbot
Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder
Containern untersagt. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnli-
cher Geräte.
Massnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung
Bei entzündbaren Gasen, bei flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder bei UN
1361 Kohle oder Russ, Verpackungsgruppe II ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine
elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs, dem ortsbeweglichen Tank oder
dem Tankcontainer und der Erde herzustellen. Ausserdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.
4)
UN-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M,
N und O hinsichtlich der Bremsen).
7.5-8
CV 33
Bem. 1. «Kritische Gruppe» ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegen-
über einer vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend
homogen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Exposi-
tionspfad von der vorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten.
2. «Öffentlichkeit» sind im Allgemeinen alle Einzelpersonen aus der Bevölkerung, ausgenommen
solche, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind.
3. «Beschäftigte» sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen
Arbeitgeber beschäftigt sind und die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und
Pflichten übernommen haben.
(1) Trennung
(1.1) Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte
radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten:
a) von Beschäftigten in regelmässig benutzten Arbeitsbereichen:
(i) gemäss nachstehender Tabelle A oder
(ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass
die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten;
Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müs-
sen für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.
b) von Personen der Öffentlichkeit in Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit regelmässigen Zugang hat:
(i) gemäss nachstehender Tabelle A oder
(ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass
die sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe weniger als 1 mSv pro
Jahr erhalten;
7.5.11
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter
Neben den Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10 gelten folgende Sondervorschriften, sofern diese
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (18) bei einer Eintragung angegeben sind:
7.5-9
c) von unentwickelten Filmen und Postsäcken:
(i) gemäss nachstehender Tabelle B oder
(ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei
der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv pro Filmsendung beschränkt ist; und
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten,
und müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden.
d) von anderen gefährlichen Gütern gemäss Abschnitt 7.5.2.
Tabelle A Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und
Personen
Summe der Transportkennzah-
len nicht grösser als
Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden)
Bereiche, zu denen die Öffent-regelmässig benutzte Arbeitsbe-
lichkeit regelmässigen Zugangreiche
hat
5025050250
Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vor-
handen ist
2130,51
4 1,540,5 1,5
8 2,561,0 2,5
1237,51,03
2049,51,54
305 12 25
40 5,5 13,52,5 5,5
50 6,5 15,5 3 6,5
Tabelle B Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und
Sendungen mit der Aufschrift «FOTO» oder Postsäcken
Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden
Mindestabstand in Metern
Gesamtzahl der
Versandstücke
nicht mehr als
Summe
der
Trans-
port-
kenn-
zahlen
nicht
grösser
als
Kategorie
124102448120240
GELB- GELB-II
III
0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3
0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5
1 1 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7
2 2 0,5 1 1 1,5 3 4 7 9
4 4 1 1 1,5 3 4 6 9 13
8 8 1 1,5 2 4 6 8 13 18
110101234791420
22020 1,53469 132030
330302357 11 162535
440403458 13 183040
550503469 14 203245
(1.2) Versandstücke oder Umverpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen be-
setzten Abteilen nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit einer
Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umverpackungen reserviert sind.
(1.3) Ausser den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung sind in Fahrzeugen, in denen Versandstücke, Umverpa-
ckungen oder Container mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine
anderen Personen zugelassen.
7.5-10
(2)Aktivitätsgrenzwerte
Die Gesamtaktivität darf in einem Fahrzeug zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in
Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in nach-
stehender Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Für SCO-III-Gegenstände dürfen die
Grenzwerte der nachstehenden Tabelle C überschritten werden, vorausgesetzt, der Beförderungsplan ent-
hält Vorkehrungen, die während der Beförderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveau zu
erreichen, das mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die Grenzwerte eingehalten
worden wären.
Tabelle CAktivitätsgrenzwerte je Fahrzeug für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in Industrie-
versandstücken oder unverpackt
Aktivitätsgrenzwerte für Fahrzeuge
unbegrenzt
Art des Stoffes oder Gegenstandes
LSA-I
LSA-II und LSA-III
nicht brennbare feste Stoffe
unbegrenzt
LSA-II und LSA-III
brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase
100 A
2
SCO
100 A
2
(3)Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung
(3.1) Die Sendungen sind sicher zu verstauen.
(3.2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m
2
nicht überschreitet und die
Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Um-
verpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert oder
gelagert werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas an-
deres bestimmt.
(3.3) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken,
Umverpackungen und Containern anzuwenden:
a) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschliesslicher Verwendung und von Sendungen von LSA-I-
Stoffen ist die Gesamtzahl von Versandstücken, Umverpackungen und Containern in einem Fahrzeug
so zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen im Fahrzeug die in nachstehender Tabelle
D aufgeführten Werte nicht überschreitet.
b) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Aussenfläche des Fahrzeugs
oder Containers an keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m von der Aussenfläche des
Fahrzeugs oder Containers an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten, ausgenommen Sendungen un-
ter ausschliesslicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Fahr-
zeugs in (3.5) b) und c) festgelegt sind.
c) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Fahrzeug darf die in nach-
stehender Tabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten.
Tabelle DGrenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Fahrzeug, die nicht unter aus-
schliesslicher Verwendung stehen
Art des Containers
oder Fahrzeugs
Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder
Fahrzeug
Kleincontainer
Grosscontainer
Fahrzeug
50
50
50
Tabelle EGrenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Fahrzeug, die
spaltbare Stoffe enthalten
Art des Containers
oder Fahrzeugs
Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Con-
tainer oder Fahrzeug
nicht unter ausschliesslicher
Verwendung
unter ausschliesslicher Verwendung
Kleincontainer
Grosscontainer
Fahrzeug
50
50
50
nicht zutreffend
100
100
7.5-11
(3.4) Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendun-gen
mit einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschliesslicher Verwen-dung
befördert werden.
(3.5) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschliesslicher Verwendung befördert werden, folgende
Werte nicht überschreiten:
a) 10 mSv/h an keinem Punkt der Aussenflächen von Versandstücken oder Umverpackungen; sie darf
2 mSv/h nur überschreiten, wenn
(i) das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die unter Routine-Beförderungsbedingungen
den Zugang Unbefugter in das Innere der Umhüllung verwehrt, und
(ii) Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umverpackung so zu befesti-
gen, dass deren Lage innerhalb der Umhüllung des Fahrzeugs während der Routinebeförderung
unverändert bleibt, und
(iii) während der Beförderung keine Be- oder Entladung vorgenommen wird;
b) 2 mSv/h an keinem Punkt der Aussenfläche des Fahrzeugs, einschliesslich der Dach- und Bodenflä-
chen, oder bei einem offenen Fahrzeug an keinem Punkt, der sich auf den von den äusseren Kanten des
Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Aussen-fläche
des Fahrzeugs befindet, und
c) 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den Aussenflä-
chen des Fahrzeugs gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Fahrzeug befördert
wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den durch die äusseren Kanten des Fahrzeugs proji-
zierten senkrechten Ebenen.
(4)Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und Zwischenlagerung von spaltbaren Stoffen
(4.1) Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in
einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikali-
tätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern,
dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
(4.2) Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Fahrzeug oder Container in Überein-
stimmung mit oben stehender Tabelle E grösser ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu an-
deren Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten,
oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
(4.3) Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllen, müssen
folgenden Anforderungen entsprechen:
a) je Sendung ist nur eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 zugelassen;
b) je Sendung ist nur ein gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) zugeordneter, zugelassener spaltbarer Stoff in Ver-
sandstücken zugelassen, es sei denn, im Zulassungszeugnis sind mehrere Stoffe zugelassen;
c) gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 c) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sen-
dung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
d) gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 d) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sen-
dung mit höchstens 15 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
e) gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 e) zugeordnete unverpackte oder verpackte spaltbare Stoffe müssen in ei-
nem Fahrzeug unter ausschliesslicher Verwendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert
werden.
(5)Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen
(5.1) Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück
beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das
Ausmass der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine
qualifizierte Person so schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das
Versandstück, das Fahrzeug, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle an-
deren mit dem Fahrzeug beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen,
Eigentum und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestim-
mungen zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigun-
gen zu beseitigen und zu verringern.
(5.2) Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungs-
bedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwi-
schenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und
dekontaminiert worden sind.
7.5-12
(5.3) Regelmässig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Fahrzeuge und Ausrüstungen sind wie-
derkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der
Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert wer-
den.
(5.4) Sofern in Absatz (5.5) nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle Fahrzeuge oder Ausrüstungen oder
Teile davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten
Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 μSv/h
aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht
wiederverwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfüllt:
a) die nicht festhaftende Kontamination überschreitet nicht die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwer-
te;
b) die aus der festhaftenden Kontamination resultierende Dosisleistung an der Oberfläche ist nicht grösser
als 5 μSv/h.
(5.5) Die für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschliesslicher Verwendung eingesetzten
Container oder Fahrzeuge sind von den Vorschriften des Absatzes 4.1.9.1.2 und des vorstehenden Absat-
zes (5.4) nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur so lange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen
ausschliesslichen Verwendung bleibt.
(6)Sonstige Vorschriften
Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist
schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.