7.5-8
CV 33
Bem. 1. «Kritische Gruppe» ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegen-
über einer vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend
homogen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Exposi-
tionspfad von der vorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten.
2. «Öffentlichkeit» sind im Allgemeinen alle Einzelpersonen aus der Bevölkerung, ausgenommen
solche, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind.
3. «Beschäftigte» sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen
Arbeitgeber beschäftigt sind und die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und
Pflichten übernommen haben.
(1) Trennung
(1.1) Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte
radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten:
a) von Beschäftigten in regelmässig benutzten Arbeitsbereichen:
(i) gemäss nachstehender Tabelle A oder
(ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass
die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten;
Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müs-
sen für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.
b) von Personen der Öffentlichkeit in Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit regelmässigen Zugang hat:
(i) gemäss nachstehender Tabelle A oder
(ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass
die sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe weniger als 1 mSv pro
Jahr erhalten;
7.5.11
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter
Neben den Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10 gelten folgende Sondervorschriften, sofern diese
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (18) bei einer Eintragung angegeben sind:
7.5-9
c) von unentwickelten Filmen und Postsäcken:
(i) gemäss nachstehender Tabelle B oder
(ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei
der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv pro Filmsendung beschränkt ist; und
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten,
und müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden.
d) von anderen gefährlichen Gütern gemäss Abschnitt 7.5.2.
Tabelle A Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und
Personen
Summe der Transportkennzah-
len nicht grösser als
Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden)
Bereiche, zu denen die Öffent-regelmässig benutzte Arbeitsbe-
lichkeit regelmässigen Zugangreiche
hat
5025050250
Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vor-
handen ist
2130,51
4 1,540,5 1,5
8 2,561,0 2,5
1237,51,03
2049,51,54
305 12 25
40 5,5 13,52,5 5,5
50 6,5 15,5 3 6,5
Tabelle B Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und
Sendungen mit der Aufschrift «FOTO» oder Postsäcken
Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden
Mindestabstand in Metern
Gesamtzahl der
Versandstücke
nicht mehr als
Summe
der
Trans-
port-
kenn-
zahlen
nicht
grösser
als
Kategorie
124102448120240
GELB- GELB-II
III
0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3
0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5
1 1 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7
2 2 0,5 1 1 1,5 3 4 7 9
4 4 1 1 1,5 3 4 6 9 13
8 8 1 1,5 2 4 6 8 13 18
110101234791420
22020 1,53469 132030
330302357 11 162535
440403458 13 183040
550503469 14 203245
(1.2) Versandstücke oder Umverpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen be-
setzten Abteilen nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit einer
Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umverpackungen reserviert sind.
(1.3) Ausser den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung sind in Fahrzeugen, in denen Versandstücke, Umverpa-
ckungen oder Container mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine
anderen Personen zugelassen.
7.5-10
(2)Aktivitätsgrenzwerte
Die Gesamtaktivität darf in einem Fahrzeug zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in
Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in nach-
stehender Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Für SCO-III-Gegenstände dürfen die
Grenzwerte der nachstehenden Tabelle C überschritten werden, vorausgesetzt, der Beförderungsplan ent-
hält Vorkehrungen, die während der Beförderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveau zu
erreichen, das mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die Grenzwerte eingehalten
worden wären.
Tabelle CAktivitätsgrenzwerte je Fahrzeug für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in Industrie-
versandstücken oder unverpackt
Aktivitätsgrenzwerte für Fahrzeuge
unbegrenzt
Art des Stoffes oder Gegenstandes
LSA-I
LSA-II und LSA-III
nicht brennbare feste Stoffe
unbegrenzt
LSA-II und LSA-III
brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase
100 A
2
SCO
100 A
2
(3)Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung
(3.1) Die Sendungen sind sicher zu verstauen.
(3.2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m
2
nicht überschreitet und die
Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Um-
verpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert oder
gelagert werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas an-
deres bestimmt.
(3.3) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken,
Umverpackungen und Containern anzuwenden:
a) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschliesslicher Verwendung und von Sendungen von LSA-I-
Stoffen ist die Gesamtzahl von Versandstücken, Umverpackungen und Containern in einem Fahrzeug
so zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen im Fahrzeug die in nachstehender Tabelle
D aufgeführten Werte nicht überschreitet.
b) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Aussenfläche des Fahrzeugs
oder Containers an keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m von der Aussenfläche des
Fahrzeugs oder Containers an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten, ausgenommen Sendungen un-
ter ausschliesslicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Fahr-
zeugs in (3.5) b) und c) festgelegt sind.
c) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Fahrzeug darf die in nach-
stehender Tabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten.
Tabelle DGrenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Fahrzeug, die nicht unter aus-
schliesslicher Verwendung stehen
Art des Containers
oder Fahrzeugs
Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder
Fahrzeug
Kleincontainer
Grosscontainer
Fahrzeug
50
50
50
Tabelle EGrenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Fahrzeug, die
spaltbare Stoffe enthalten
Art des Containers
oder Fahrzeugs
Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Con-
tainer oder Fahrzeug
nicht unter ausschliesslicher
Verwendung
unter ausschliesslicher Verwendung
Kleincontainer
Grosscontainer
Fahrzeug
50
50
50
nicht zutreffend
100
100
7.5-11
(3.4) Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendun-gen
mit einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschliesslicher Verwen-dung
befördert werden.
(3.5) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschliesslicher Verwendung befördert werden, folgende
Werte nicht überschreiten:
a) 10 mSv/h an keinem Punkt der Aussenflächen von Versandstücken oder Umverpackungen; sie darf
2 mSv/h nur überschreiten, wenn
(i) das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die unter Routine-Beförderungsbedingungen
den Zugang Unbefugter in das Innere der Umhüllung verwehrt, und
(ii) Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umverpackung so zu befesti-
gen, dass deren Lage innerhalb der Umhüllung des Fahrzeugs während der Routinebeförderung
unverändert bleibt, und
(iii) während der Beförderung keine Be- oder Entladung vorgenommen wird;
b) 2 mSv/h an keinem Punkt der Aussenfläche des Fahrzeugs, einschliesslich der Dach- und Bodenflä-
chen, oder bei einem offenen Fahrzeug an keinem Punkt, der sich auf den von den äusseren Kanten des
Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Aussen-fläche
des Fahrzeugs befindet, und
c) 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den Aussenflä-
chen des Fahrzeugs gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Fahrzeug befördert
wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den durch die äusseren Kanten des Fahrzeugs proji-
zierten senkrechten Ebenen.
(4)Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und Zwischenlagerung von spaltbaren Stoffen
(4.1) Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in
einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikali-
tätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern,
dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
(4.2) Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Fahrzeug oder Container in Überein-
stimmung mit oben stehender Tabelle E grösser ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu an-
deren Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten,
oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
(4.3) Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllen, müssen
folgenden Anforderungen entsprechen:
a) je Sendung ist nur eine der Vorschriften der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 zugelassen;
b) je Sendung ist nur ein gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 f) zugeordneter, zugelassener spaltbarer Stoff in Ver-
sandstücken zugelassen, es sei denn, im Zulassungszeugnis sind mehrere Stoffe zugelassen;
c) gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 c) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sen-
dung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
d) gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 d) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstücken müssen in einer Sen-
dung mit höchstens 15 g spaltbaren Nukliden befördert werden;
e) gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 e) zugeordnete unverpackte oder verpackte spaltbare Stoffe müssen in ei-
nem Fahrzeug unter ausschliesslicher Verwendung mit höchstens 45 g spaltbaren Nukliden befördert
werden.
(5)Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen
(5.1) Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück
beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das
Ausmass der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine
qualifizierte Person so schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das
Versandstück, das Fahrzeug, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle an-
deren mit dem Fahrzeug beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen,
Eigentum und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestim-
mungen zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigun-
gen zu beseitigen und zu verringern.
(5.2) Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungs-
bedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwi-
schenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und
dekontaminiert worden sind.
7.5-12
(5.3) Regelmässig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Fahrzeuge und Ausrüstungen sind wie-
derkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der
Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert wer-
den.
(5.4) Sofern in Absatz (5.5) nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle Fahrzeuge oder Ausrüstungen oder
Teile davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten
Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 μSv/h
aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht
wiederverwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfüllt:
a) die nicht festhaftende Kontamination überschreitet nicht die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwer-
te;
b) die aus der festhaftenden Kontamination resultierende Dosisleistung an der Oberfläche ist nicht grösser
als 5 μSv/h.
(5.5) Die für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschliesslicher Verwendung eingesetzten
Container oder Fahrzeuge sind von den Vorschriften des Absatzes 4.1.9.1.2 und des vorstehenden Absat-
zes (5.4) nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur so lange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen
ausschliesslichen Verwendung bleibt.
(6)Sonstige Vorschriften
Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist
schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.