8.1-1
8.1.1
8.1.2
8.1.2.1
Teil 8
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Aus-
rüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Doku-
mentation
Kapitel 8.1
Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät
Beförderungseinheiten
In keinem Fall darf eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit mehr als einen Anhänger
(oder Sattelanhänger) umfassen.
Begleitpapiere
Ausser den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der
Führerkabine der Beförderungseinheit mitgeführt werden:
a) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Gü-
ter;
b) die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;
c) (bleibt offen)
d) ein Lichtbildausweis gemäss Unterabschnitt 1.10.1.4 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
8.1.2.2 Falls die Vorschriften des ADR dies vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:
a) die Zulassungsbescheinigung nach Abschnitt 9.1.3 für jede Beförderungseinheit oder jedes ihrer Teile;
b) die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers wie in Abschnitt 8.2.1 vorgeschrieben;
c) sofern nach Absatz 5.4.1.2.1 c) oder d) oder 5.4.1.2.3.3 vorgeschrieben, eine Kopie der Genehmigung
der zuständigen Behörde.
8.1.2.3
Die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen müssen leicht zugänglich sein.
8.1.2.4
(gestrichen)
8.1.3
Anbringen von Grosszetteln (Placards) und Kennzeichnung
Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäss Kapitel 5.3 mit Grosszetteln (Placards)
und Kennzeichen versehen sein.
8.1.4
Feuerlöschausrüstung
8.1.4.1
Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklas-
sen
1)
A, B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unterab-
schnitt 8.1.4.2 genannten befördern:
höchstzulässi-
ge Masse der
Beförderungs-
einheit
Min-
destan-
zahl der
Feuer-
lösch-
geräte
Mindestgesamt-
fassungsvermö-
gen je Beförde-
rungseinheit
geeignetes Feuerlöschge-
rät für einen Motorbrand
oder einen Brand in der
Führerkabine;
ein oder mehrere zusätz-
liche Feuerlöschgeräte;
mindestens eines mit
einem Mindestfassungs-
vermögen von:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
mindestens eines mit ei-
nem Mindestfassungsver-
mögen von:
≤ 3,5 Tonnen
> 3,5 Tonnen
≤ 7,5 Tonnen
2
2
4 kg
8 kg
2 kg
2 kg
2 kg
6 kg
> 7,5 Tonnen
2
12 kg
2 kg
6 kg
1)
Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 + A1:2004 Brandklassen.
8.1-2
Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmit-
teln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein).
8.1.4.2
Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit min-
destens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen
1)
A, B und C mit einem Mindestfassungs-
vermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes
Löschmittel) ausgerüstet sein.
8.1.4.3
Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die
entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 7 (EN 3-7:2004 + A1:2007) er-
füllen.
Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung
eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht zur Bekämpfung eines Mo-
torbrandes geeignet sein. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder in der Führerkabine
noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.
8.1.4.4
Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte
müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht
verwendet wurden.
Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen Prüfungen
unterzogen werden, um ihre Funktionssicherheit zu gewährleisten. Sie müssen mit einem Konformitätszei-
chen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einem Kennzeichen
mit der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen
Nutzungsdauer versehen sein.
8.1.4.5
Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeug-
besatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen
Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Während der Be-
förderung darf das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 vorgeschriebene Datum nicht überschritten werden.
8.1.5
Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung
8.1.5.1
Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäss Unterabschnitt 8.1.5.2 mit Ausrüstungstei-
len für den allgemeinen und persönlichen Schutz ausgestattet sein. Die Ausrüstungsteile sind nach der Ge-
fahrzettel-Nummer der geladenen Güter auszuwählen. Die Gefahrzettel-Nummern können anhand des Be-
förderungspapiers bestimmt werden.
8.1.5.2
Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:
ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und
dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;
zwei selbststehende Warnzeichen;
Augenspülflüssigkeit
2)
und
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN ISO 20471 beschrieben);
ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4;
ein Paar Schutzhandschuhe und
ein Augenschutz (z. B. Schutzbrille).
8.1.5.3Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:
an Bord von Beförderungseinheiten für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mit-
glied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske
3)
befinden;
eine Schaufel
4)
;
eine Kanalabdeckung
4)
;
ein Auffangbehälter
4)
.
2)
Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.
3)
Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1
oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 14387:2004 + A1:2008 beschriebenen vergleichbar ist.
4)
Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.