8.3-1
Kapitel 8.3
Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten
sind
8.3.1Fahrgäste
Abgesehen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung dürfen Fahrgäste in Beförderungseinheiten mit ge-
fährlichen Gütern nicht befördert werden.
8.3.2Gebrauch der Feuerlöschgeräte
Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein.
8.3.3Verbot der Öffnung von Versandstücken
Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist ver-
boten.
8.3.4Tragbare Beleuchtungsgeräte
Die verwendeten tragbaren Beleuchtungsgeräte dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Fun-
ken erzeugt werden könnten.
8.3.5Rauchverbot
Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten.
Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.
8.3.6Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens
Abgesehen von den Fällen, in denen der Motor zum Betrieb von Pumpen oder anderen für das Beladen
oder Entladen des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen benötigt wird und die Rechtsvorschriften des
Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet, diese Verwendung gestatten, muss der Motor während der
Belade- und Entladevorgänge abgestellt sein.
8.3.7Verwendung der Feststellbremse und von Unterlegkeilen
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken. An-
hänger ohne Bremseinrichtungen müssen durch die Verwendung mindestens eines in Unterabschnitt
8.1.5.2 beschriebenen Unterlegkeils gegen Wegrollen gesichert werden.
8.3.8Verwendung von elektrischen Anschlussverbindungen
Bei Beförderungseinheiten, die mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sind und aus ei-
nem Kraftfahrzeug und einem Anhänger mit einer höchsten Masse von mehr als 3,5 Tonnen bestehen,
müssen die elektrischen Anschlussverbindungen gemäss Unterabschnitt 9.2.2.6 das Zugfahrzeug und den
Anhänger während der Beförderung ununterbrochen verbinden.