8.4-1
Kapitel 8.4
Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge
8.4.1Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und
S14 bis S24 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (19) angegeben
sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich par-
ken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhan-
den, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen wurden, abseits an einem
Platz geparkt werden, der den im nachstehenden Absatz a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht:
a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des
Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird;
b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr be-
steht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche,
die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient.
Die Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden
sind; die nach Absatz c) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach den Absätzen a) und b) fehlen.
8.4.2Beladene MEMU müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im
Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Ungereinigte leere MEMU
sind von dieser Vorschrift freigestellt.