8.5-1
Kapitel 8.5
Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (19) hierauf verwiesen wird, gelten zusätzlich zu den Vorschriften der
Kapitel 8.1 bis 8.4 die folgenden Vorschriften für die Beförderung der betreffenden Stoffe oder Gegen-
stände. Stehen sie im Widerspruch zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4, gehen die Vorschriften die-ses
Kapitels vor.
S5:Gemeinsame Sondervorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2908, 2909, 2910
und 2911), die nur in freigestellten Versandstücken befördert werden
Die Vorschriften über schriftliche Weisungen in Unterabschnitt 8.1.2.1 b) und die Vorschriften der Abschnit-
te 8.2.1, 8.3.1 und 8.3.4 gelten nicht.
S6:Gemeinsame Sondervorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7, die nicht in freigestellten Ver-
sandstücken befördert werden
Die Vorschriften des Abschnitts 8.3.1 gelten nicht für Fahrzeuge, die nur Versandstücke, Umverpackungen
oder Container mit Zetteln der Kategorie I-WEISS befördern.
Die Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 gelten nicht, vorausgesetzt, es sind keine Nebengefahren vorhanden.
S11: Hat der Fahrzeugführer nach anderen Vorschriften, die in einem Vertragsstaat gelten, bereits an einer
gleichwertigen Schulung teilgenommen, die nach einem anderen Verfahren oder zu einem anderen Zweck
durchgeführt wurde und die in Absatz 8.2.2.3.5 festgelegten Themen umfasst, kann er ganz oder teilweise
von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden.
S12: Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen in der Beförderungseinheit nicht grösser
als 10 ist, die Summe der Transportkennzahlen der in der Beförderungseinheit beförderten Versandstücke
3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind, müssen die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1
betreffend die Schulung der Führer von Fahrzeugen nicht angewendet werden. Die Führer von Fahrzeugen
müssen dann jedoch an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die
Beförderung radioaktiver Stoffe teilgenommen haben. Diese Schulung muss ihnen die mit der Beförderung
radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen. Eine solche Schulung des Ge-
fahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung bestätigt wer-
den. Siehe auch Abschnitt 8.2.3.
S21: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für alle Stoffe unabhängig
von der Masse. Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich, wenn:
a) der Laderaum nach der Beladung verschlossen ist oder die beförderten Versandstücke auf andere
Weise gegen jedes unrechtmässige Entladen geschützt sind und
b) die Dosisleistung an jeder erreichbaren Stelle der Fahrzeugoberfläche 5
µ
Sv/h nicht überschreitet.
Ausserdem müssen diese Güter, sofern sie den Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 unterliegen, in Überein-
stimmung mit dem Sicherungsplan des Unterabschnitts 1.10.3.2 ständig so überwacht werden, dass bös-
willige Handlungen verhindert und der Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlusten oder
Feuer alarmiert werden.
Achtung: Gem. SDR Anhang 1 sind die Sondervorschriften S11 und S12 in der Schweiz nicht anwendbar.