8.1-1
8.1.1
8.1.2
8.1.2.1
Teil 8
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Aus-
rüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Doku-
mentation
Kapitel 8.1
Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät
Beförderungseinheiten
In keinem Fall darf eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit mehr als einen Anhänger
(oder Sattelanhänger) umfassen.
Begleitpapiere
Ausser den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der
Führerkabine der Beförderungseinheit mitgeführt werden:
a) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Gü-
ter;
b) die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;
c) (bleibt offen)
d) ein Lichtbildausweis gemäss Unterabschnitt 1.10.1.4 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
8.1.2.2 Falls die Vorschriften des ADR dies vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:
a) die Zulassungsbescheinigung nach Abschnitt 9.1.3 für jede Beförderungseinheit oder jedes ihrer Teile;
b) die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers wie in Abschnitt 8.2.1 vorgeschrieben;
c) sofern nach Absatz 5.4.1.2.1 c) oder d) oder 5.4.1.2.3.3 vorgeschrieben, eine Kopie der Genehmigung
der zuständigen Behörde.
8.1.2.3
Die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen müssen leicht zugänglich sein.
8.1.2.4
(gestrichen)
8.1.3
Anbringen von Grosszetteln (Placards) und Kennzeichnung
Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäss Kapitel 5.3 mit Grosszetteln (Placards)
und Kennzeichen versehen sein.
8.1.4
Feuerlöschausrüstung
8.1.4.1
Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklas-
sen
1)
A, B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unterab-
schnitt 8.1.4.2 genannten befördern:
höchstzulässi-
ge Masse der
Beförderungs-
einheit
Min-
destan-
zahl der
Feuer-
lösch-
geräte
Mindestgesamt-
fassungsvermö-
gen je Beförde-
rungseinheit
geeignetes Feuerlöschge-
rät für einen Motorbrand
oder einen Brand in der
Führerkabine;
ein oder mehrere zusätz-
liche Feuerlöschgeräte;
mindestens eines mit
einem Mindestfassungs-
vermögen von:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
mindestens eines mit ei-
nem Mindestfassungsver-
mögen von:
≤ 3,5 Tonnen
> 3,5 Tonnen
≤ 7,5 Tonnen
2
2
4 kg
8 kg
2 kg
2 kg
2 kg
6 kg
> 7,5 Tonnen
2
12 kg
2 kg
6 kg
1)
Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 + A1:2004 Brandklassen.
8.1-2
Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmit-
teln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein).
8.1.4.2
Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit min-
destens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen
1)
A, B und C mit einem Mindestfassungs-
vermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes
Löschmittel) ausgerüstet sein.
8.1.4.3
Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die
entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 7 (EN 3-7:2004 + A1:2007) er-
füllen.
Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung
eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht zur Bekämpfung eines Mo-
torbrandes geeignet sein. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder in der Führerkabine
noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.
8.1.4.4
Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte
müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht
verwendet wurden.
Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen Prüfungen
unterzogen werden, um ihre Funktionssicherheit zu gewährleisten. Sie müssen mit einem Konformitätszei-
chen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einem Kennzeichen
mit der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen
Nutzungsdauer versehen sein.
8.1.4.5
Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeug-
besatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen
Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Während der Be-
förderung darf das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 vorgeschriebene Datum nicht überschritten werden.
8.1.5
Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung
8.1.5.1
Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäss Unterabschnitt 8.1.5.2 mit Ausrüstungstei-
len für den allgemeinen und persönlichen Schutz ausgestattet sein. Die Ausrüstungsteile sind nach der Ge-
fahrzettel-Nummer der geladenen Güter auszuwählen. Die Gefahrzettel-Nummern können anhand des Be-
förderungspapiers bestimmt werden.
8.1.5.2
Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:
– ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und
dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;
– zwei selbststehende Warnzeichen;
– Augenspülflüssigkeit
2)
und
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
– eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN ISO 20471 beschrieben);
– ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4;
– ein Paar Schutzhandschuhe und
– ein Augenschutz (z. B. Schutzbrille).
8.1.5.3Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:
– an Bord von Beförderungseinheiten für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mit-
glied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske
3)
befinden;
– eine Schaufel
4)
;
– eine Kanalabdeckung
4)
;
– ein Auffangbehälter
4)
.
2)
Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.
3)
Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1
oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 14387:2004 + A1:2008 beschriebenen vergleichbar ist.
4)
Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.
8.3-1
Kapitel 8.3
Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten
sind
8.3.1Fahrgäste
Abgesehen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung dürfen Fahrgäste in Beförderungseinheiten mit ge-
fährlichen Gütern nicht befördert werden.
8.3.2Gebrauch der Feuerlöschgeräte
Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein.
8.3.3Verbot der Öffnung von Versandstücken
Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist ver-
boten.
8.3.4Tragbare Beleuchtungsgeräte
Die verwendeten tragbaren Beleuchtungsgeräte dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Fun-
ken erzeugt werden könnten.
8.3.5Rauchverbot
Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten.
Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.
8.3.6Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens
Abgesehen von den Fällen, in denen der Motor zum Betrieb von Pumpen oder anderen für das Beladen
oder Entladen des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen benötigt wird und die Rechtsvorschriften des
Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet, diese Verwendung gestatten, muss der Motor während der
Belade- und Entladevorgänge abgestellt sein.
8.3.7Verwendung der Feststellbremse und von Unterlegkeilen
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken. An-
hänger ohne Bremseinrichtungen müssen durch die Verwendung mindestens eines in Unterabschnitt
8.1.5.2 beschriebenen Unterlegkeils gegen Wegrollen gesichert werden.
8.3.8Verwendung von elektrischen Anschlussverbindungen
Bei Beförderungseinheiten, die mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sind und aus ei-
nem Kraftfahrzeug und einem Anhänger mit einer höchsten Masse von mehr als 3,5 Tonnen bestehen,
müssen die elektrischen Anschlussverbindungen gemäss Unterabschnitt 9.2.2.6 das Zugfahrzeug und den
Anhänger während der Beförderung ununterbrochen verbinden.
8.4-1
Kapitel 8.4
Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge
8.4.1Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und
S14 bis S24 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (19) angegeben
sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich par-
ken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhan-
den, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen wurden, abseits an einem
Platz geparkt werden, der den im nachstehenden Absatz a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht:
a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des
Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird;
b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr be-
steht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche,
die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient.
Die Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden
sind; die nach Absatz c) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach den Absätzen a) und b) fehlen.
8.4.2Beladene MEMU müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im
Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Ungereinigte leere MEMU
sind von dieser Vorschrift freigestellt.
8.5-1
Kapitel 8.5
Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (19) hierauf verwiesen wird, gelten zusätzlich zu den Vorschriften der
Kapitel 8.1 bis 8.4 die folgenden Vorschriften für die Beförderung der betreffenden Stoffe oder Gegen-
stände. Stehen sie im Widerspruch zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4, gehen die Vorschriften die-ses
Kapitels vor.
S5:Gemeinsame Sondervorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2908, 2909, 2910
und 2911), die nur in freigestellten Versandstücken befördert werden
Die Vorschriften über schriftliche Weisungen in Unterabschnitt 8.1.2.1 b) und die Vorschriften der Abschnit-
te 8.2.1, 8.3.1 und 8.3.4 gelten nicht.
S6:Gemeinsame Sondervorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7, die nicht in freigestellten Ver-
sandstücken befördert werden
Die Vorschriften des Abschnitts 8.3.1 gelten nicht für Fahrzeuge, die nur Versandstücke, Umverpackungen
oder Container mit Zetteln der Kategorie I-WEISS befördern.
Die Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 gelten nicht, vorausgesetzt, es sind keine Nebengefahren vorhanden.
S11: Hat der Fahrzeugführer nach anderen Vorschriften, die in einem Vertragsstaat gelten, bereits an einer
gleichwertigen Schulung teilgenommen, die nach einem anderen Verfahren oder zu einem anderen Zweck
durchgeführt wurde und die in Absatz 8.2.2.3.5 festgelegten Themen umfasst, kann er ganz oder teilweise
von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden.
S12: Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen in der Beförderungseinheit nicht grösser
als 10 ist, die Summe der Transportkennzahlen der in der Beförderungseinheit beförderten Versandstücke
3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind, müssen die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1
betreffend die Schulung der Führer von Fahrzeugen nicht angewendet werden. Die Führer von Fahrzeugen
müssen dann jedoch an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die
Beförderung radioaktiver Stoffe teilgenommen haben. Diese Schulung muss ihnen die mit der Beförderung
radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen. Eine solche Schulung des Ge-
fahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung bestätigt wer-
den. Siehe auch Abschnitt 8.2.3.
S21: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für alle Stoffe unabhängig
von der Masse. Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich, wenn:
a) der Laderaum nach der Beladung verschlossen ist oder die beförderten Versandstücke auf andere
Weise gegen jedes unrechtmässige Entladen geschützt sind und
b) die Dosisleistung an jeder erreichbaren Stelle der Fahrzeugoberfläche 5
µ
Sv/h nicht überschreitet.
Ausserdem müssen diese Güter, sofern sie den Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 unterliegen, in Überein-
stimmung mit dem Sicherungsplan des Unterabschnitts 1.10.3.2 ständig so überwacht werden, dass bös-
willige Handlungen verhindert und der Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlusten oder
Feuer alarmiert werden.
Achtung: Gem. SDR Anhang 1 sind die Sondervorschriften S11 und S12 in der Schweiz nicht anwendbar.