Digitales Schulzimmer
Der Strahlenschutzsachverständige vom betroffenen Betrieb muss ebenfalls die NAZ informieren. Er hat wichtige zusätzliche Informationen. Z.B. wieviel Aktivität von welchem Nuklid sind aktuell im Betrieb vorhanden. Er weiss auch, welche Behörde für seinen Betrieb zuständig ist.
Die NAZ hat jederzeit die Möglichkeit, mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu kommen.